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ne Rechnung unter der Anleitung der Feuerwerker-Meister(Artillerieofficiere) und der Aufsicht der KriegScommiffa,rien verweset werden.
Die Wiedervergütungen können unter keine besondereVerwaltungoweise gebracht werden, sie müssen nur durchordnungSmäsige Berechnungen nachgewiesen werden.
Die vollständigen Belege über die Lieferungen welcheunmittelbar in die öffentlichen VorrakhShäuser gebrachtwerden, sind die Vertrage welche der Minister oder dieKriegS - Schaffer auf seinen Befehl abgeschlossen haben;die Verhandlungögezeugniffe über die Ablieferung müssenvon den Knegscommiffaricn abgefaßt seyn die anwesendsind, weil allerwegs, wo die Mitwirkung eines Staats-beamten erforderlich ist, derselbe das öffentliche Gezeug-niß darüber aufnehmen muß. Auch müssen die Kriegs-commissarien die Empfangscheine der Vorrathspfleger mitSicht versehen, weil ihre Unterschrift allein derjenigen derKricgsverweser und Pfleger aller Art Beglaubigung er-theilen und die Belege über Einnahme oder Ausgabe zurAnnahme in der Rechnung gültig machen kann.
Die Lieferungen von einem Ort zu einem andernwerden mit den Frachtbriefen erwiesen, worin das Gewichtder verfahrnen Güter, und die Entfernung vom Abseir-dungs an den Bestimmungs-Ort angegeben ist. Die Be-lege über die Ausgaben in Folge öffentlicher Zuschlagesind: das Verhandlungsgezeugniß über den Zuschlag wel-ches ein Kriegs-Schaffer allein errichten kann auf beson-dern Auftrag des Ministers und in Anwesenheit derHaupt-Landes - oder Qrtsbehürde, die andern Verhanb-lungsgezeugnisse müssen ;von Kriegscommissarien errichtetseyn, unter Zuziehung von Geschwornen, Kunstverstandi»gen, welche die Art, Größe und Beschaffenheit des zuführenden Werkes angeben.
Die Unkosten bei Selbstverwaltung der Feuerwcrkerei-2fnstalten werden durch besondere Rechnungen nachgewiesen