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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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257
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Heilungen, bann mit den Kriegöcommissaricn und andernVerwalt»,igsbeantten dcS Heers Verkehr zu unterhalten,damit die Einbeförderung der Rechnungen über die Aus-gaben betrieben/ die nöthigen Formen deö Rechnungswe-senS beachtet, die allgemeinen Grundsätze und besondernVorschriften über die Verwaltung aufrecht erhaltenwerdeü.

Nur auf die von diesem Haupt-Amt vorgenommeneBerichtigung der Zahlbarkeit wird der oberste Krieg.Schaf-fer Anweisungen ;ur Zahlung ausstellen.

Die Berichtigungen welche die KricgS« Schaffet beiden KrtegS-Abtheilungen vornehmen, werden von demHaupt-Amt wieder durchgegangen. Indessen können jeneKriegs - Schaffer gar wohl Anweisung zur Zahlung aufihre Berichtigungen hin ausstellen, wenn der oberste Kriegs»Schaffet Gelder zu ihrer Verfügung gestellt hat. Der Zweckdieser Bestimmung wird dann ganz klar werben, wenn ichvon den Grundsätzen über die Zahlungsanweisung han»dein werde.

Das Haupt. Amt zur Berichtigung der Zahlbarkeitbet jedem Heere wird an einem Orte seinen festen Sitzhaben und so nahe als möglich bei dem obersten Kriegs»Schaffer seyn.

Somit ergiebt sich/ baß diese Haupt.Aemter nicht»mit der Pflege der Heerwirthschakt zu thun haben, daßsie hingegen besonders zur Handhabung der Ordnung auf»gestellt sind, welche immer der schwierigste Theil ist IhreGeschäfte stnd durchaus streitig, denn alle Gegenständeworüber die Haupt. Aemter zu sprechen haben, können zurRechtlichen Erörterung kommen und Verhandlungen veran-lassen. Die Haupt-Aemter müssen über die Rechtszustän-digkeit der Ausgaben und über die Gültigkeit der Rech»nungsschciften entscheiden. Auf einer strengen Untersu,chung über die Zahlbarkeit beruhet dieKriegS-Wirthschaft

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