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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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264
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Summen, welche für solche gehören, bereit halte und dieUibersenbung an die Truppen besorge

Dritter Abschnitt.

Don den Ausgaben welche auf Zahlungsb o«fehle berichtigt werden.

Hieher gehören alle andern Ausgaben als Sold undGehalt. Die Verfügung über das zur Bezahlung dieserAusgaben nöthige Vermögen gehört ausschließend demMinister, und er allein kann nach Maasgabe des Erfor-dernisses die Austheilung machen. Die gemachten Ausga-ben ersteht er aus der Uiberstcht, welche ihm monatlich sei-ne Rechnungskammer vorlegt, und auf die Festsetzung die-ser Kammer erlägt er seine Zahlungsbefehle

Es fragt stch nun, ob der Minister Zahlungsbefehlefür die Gesamtheit der berichtigten Ausgaben erläßt,wenn schon keine Gelder zur Zahlung vorhanden find?Die ganze Frage könnte nicht stattfinden, wenn das

*) Das vollziehende Directorium des französischen Freistaatshatte unter dem 9. Brum. einen Beschluß erlassen des In-halts: „daß alle Truppen, Kriegsleure, Kriegsbedienreund alle welche das französische Heer ausmachen, derenSold aus den Beträgen bezahlt wird, die zu dieser Aus-gabe bestimmt sind, nur in so ferne den Sold bezahlt er-halren der ihnen ordnungsmäßig gebührt, als sie unterdem Stand begriffen find, der an, Anfang jeden Monatsvon dem Kriegsminister den Cominissarien der Schatzkam-mer zugefercigt wird."

Der Dvllzng dieser Verfügung ist sthr schwierig, undsie selbst ist »achtheilig, den» sie vernichtet das Zahlungs-verfahren auf Musterungsliste».

Anm. d. Dcrf.