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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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265
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für die Ausgaben des Kriegswesens bestimmte Vermögeneinen festen Stock hätte, und wenn solches in Mastenvertheilt wäre; wo das' nicht ist bleibt sie höchst wichtig.

Jeder Zahlungsbefehl der nicht sofort befolgt wird,verliert an Werth nach Verhältniß der Schwierigkeitenund der Verzögerung der Auszahlung. Ein solcher Zah-lungsbefehl gilt daher nicht mehr soviel, als worauf erlautet. Dem Gläubiger aber soll er für den Betrag sei-ner Forderung gelten die allerdings feststeht und rechtmä-ßig ist, somit ist das Gleichgewicht zwischen Forderungund Zahlung zerstört durch die Weise wie die Schuld be-richtigt wird. Nun darf eine Regierung so wenig als einEinzelner geschehen lassen, baß die Zahlungsmittel herab-gewürdigt werden mit denen sie ihre Schulden bezahlt,und daraus folgere ich, daß der Minister seinen Schaffer»nicht erlauben dürfe, mehr Zahlungsbefehle auszustel-len, als Vermögen vorbanden daraus ste bezahlt wer-den können. Wenn nun der Zustand der Schatztruhe dievöllige Abtragung der festgesetzten Berechnungen oder derzur Zahlbarkeit berichtigten Ausgaben nicht gestattet, soerläßt man blos Zahlungsbefehle auf abschlägliche Zahlun,gen und vertheilt dieselben dergestalt, daß alle Diensteunterhalten werben und gemeinsam fortgehen.

Welche Nachtheile ein anderes Verfahren Hiebei er-zeugt, lehrt die Erfahrung. In Frankreich verloren dieZahlungsbefehle bedeutend an Werth, weil ste nicht mitden Beträgen im Verhältniß standen über welche derKriegsminister zu verfügen hatte, ober vielmehr, weil die-se angeblichen Zahlungsmittel gar nicht vorhanden waren,wenn es darauf ankam mit ihnen eine Berichtigung derZahlungsbefehle zu treffen.

Diese Abwürdigung nahm in kurzer Zeit ungeheuerzu, so baß man als »mittlere Zahl drei und dreißig vonhundert annehmen konnte. Auf solche Weise erhielten dieGläubiger oder Lieferer, welche dergleichen Zahlungsbefehl