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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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folge hat man dem Minister soviel nach dem vollen Werthe(nehmlich für zweihundert Millionen) angewiesen. Nunzieht der Minister Zahlungsbefehle und diese verlieren 35vom 100 weil sie nicht sofort baar zahlbar sind. Sonachsind diese zweihundert Millionen auf ungefähr einhundertund drei und dreißig Millionen verringert. Dieß ist derGang dieses Theils der Kriegswirthschaft; man kann alsomit zweihundert Millionen nur einhundert und drei unddreißig Millionen Werth Lieferungen bezahlen, und eLbleiben noch sieben und sechzig Millionen zu bezahlen, dienach diesem Verhältniß einhundert Millionen ausmachen.

Der öffentliche Schatz verliert also wirklich jährlichsieben und sechzig Millionen auf die zu bezahlenden Aus-gaben, und wenn alles Vermögen des Ministerium aufge-gangen, so bleibt er noch jährlich mit einhundert Millio-nen Rückstand belastet.

Wenn man dieses Verfahren so lassen, und gleich-wohl die Ausgaben auf-Lieferungen und Bedürfnisse fürdas Kriegswesen mit den Beträgen welche dazu bestimmtsind in ein Gleichgewicht bringen wollte, so müßten dieseBeträge um die Hälfte vermehrt werden, womit sie aufdreihundert Millionen steigen würden, rechnet man dieeinhundert Millionen noch hinzu, die zur Zahlung desSoldes und der Gehalte erfordert werden, so begreiftdie Gesamtheit der Ausgaben für das Kriegswesen vier-hundert Millionen. Ich sehe aber keinen zureichendenGrund, warum man so leichtfertig zuschießen soll, manmuß vielmehr die Ausgaben auf gleiches Verhältniß mitdem Betrag der Gelder bringen, und ein sehr wirksamesMittel dazu besteht darin, daß man diesem häßlichen Wu-cher Einhalt thut, daß man diese listig berechnete Herab-würdigung der Staatspapiere verhindert, welche das Zu-trauen verscheuchet, den Umlauf hemmt und den größ-ten Theil des StaatsvermögenS verzehrt.

Dies geschieht nun, wenn man ihm den vorzüglich-