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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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frei» Nahrungsstoff benimmt und die Maas« und Rücklichts«lose Ausgabe der Zahlungsbefehle nicht gestattet.

Der Kriegsminister darf daher nur dann ZahlungSbe,le ausfertigen, wenn Gelber vorräthig sind um sie zu be,zahlen, und allemal nur in Verhältniß mit diesen Vorrä,then. Soll aber der Kriegsminister sich ausschließend dasRecht vorbehalten Zahlungsbefehle zu erlassen, oder wirder es auch den Obersten, Kriegs« Schaffern der Heere undden Kriegs« Schaffern in den Landes«Kriegöabtheilungenübertragen?

Im ersten Fall würben alle Ausgaben für das Kriegs,wesen in der Hauptstadt berichtigt, im zweiten würden siees in allen Abtheilungen deü Staats.

Wir wollen die Sache vorerst nach staatswirthschaft«lichen Gründen untersuchen. Die Abgaben werden imganzen Umfang des Staats erhoben, wenn dies Geld aufeinem Punct wieder ausgegeben wird, so wird der Um«lauf auf der Stelle gehemmt und das Geld kehrt nichtmehr dahin, woher es gekommen. Wenn nun dies Ver»fahren einige Jahre fortgesetzt würde, so würde allgemei,ner Geldmangel entstehen und eS unmöglich seyn, dieAussagen abzutragen.

Die Staatswissenschaftsberständigen haben mit Rechtgegen die Bevorzügungen geeifert, mit Hülfe deren unge,heure Städte sich zusammenthun, sie vergleichen dieseStädte mit einem unförmlichen Kopfe auf einem Men,schenkörper, der die ganze Masse desselben verschlingt. Zudiesen Zeiten unterhielt man gleichwohl den Umlauf desGeldes, welcher der Lebensgeist im Staat ist. Was wür,den jene nun erst sagen, wenn sie eine Hauptstadt borsich sähen, die alles Geld des ganzen Staates an sichzieht, um es in sich zu verschlingen!

Es kann der Kriegsminister ganz leicht den oberstenKriegs«Schaffern bei den Heeren und den Kneg» - Schaf,fern in den Landes«Kriegs,Abtheilungen den Auftrag