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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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Wirthschaft eines Staats zu verwalten besteht darin, daßEinnahmen und Ausgaben unter stch ausgeglichen werden;"daraus folgt:

erstlich, man muß den rohen Ertrag einer Auflage vondem reinen unterscheiden;

zweitens, man muß die Ausgaben nach ihrer Beschaf-fenheit unterscheiden und ihre Große bestimmen;drittens, die Zahlung jeder Ausgabe muß auf den rei-nen Ertrag einer Gattung von Auflagen angewiesenseyn.

Vierter Grundsatz: „Die Ausgaben dürfen nurauf Belege erfolgen welche die gesetzlich vorgeschriebenenFormen haben, und nur aus den Geldern geschehen, welchefür sie bestimmt worden;" daraus folgt:erstlich, der Staatsschatz muß unter der Obhut einerganz unabhängigen Behörde stehen;zweitens, die Unabhängigkeit dieser Behörde bestehtdarin , daß sie nicht gezwungen werden kann, aufwilllührliche Befehle, oder auf unförmliche SchriftenGelder auszuhändigen, eben so wenig auch für eineAusgabe Gelder anzuwenden die für eine andere be-stimmt sind;

drittens, diese Behörde muß für die Staatsgelder Rech-nung über Einnahme und Ausgabe stellen.

Fünfter Grundsatz: „Weil die Verwendung deraus den Auflagen gesammelten Summen die Gesamtheit derBürger angeht, so muß die Rechnung darüber öffentlichbekannt gemacht werden;" daraus folgt:erstlich , weil die öffentlichen Ausgaben bei mehrern Mi-nisterien und einigen andern Behörden stattfinden,so muß jeder der Zahlungsbefehle ertheilen darf,Rechnung über diejenigen legen, welche zu seinemGeschäftskreis gehören;

zweitens, da die Ausgaben bei jedem Ministerium undandern Behörden sich in verschiedene Gattungen un«