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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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285
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tecscheiben, so muß für jede derselben besondere Rech-nung geführt werden;

drittens, jede Weise mit der die Ilnthunlichkeit Rech-nung zu legen verknüpft wäre, würde ein Mißbrauchsein» jedes Verfahren, bei dem die Rechnungslegungnicht Haupterforderniß, wäre fehlerhaft.

Sechster Grundsatz: „DieOberverwaltungsbeam-ten, welche Einnahme oder Ausgabe führen, dürfen nicht zu-gleich die Erledigung ihrer Rechnungen vornehmen." Hier-aus folgt:

erstlick, es muß eine höhere Behörde statthaben, welchedie Rechnungen in Empfang nimmt und erledigt;zweitens, diese Behörde muß zureichend Gewalt haben,um die Rechnungsabnahme zu erzwingen und diesaumseligen ober in die Rechnung schuldigen Rech«nungsführer zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten;drittens, so wie die Rechnungsabnahme öffentlich, somuß auch die Erledigung öffentlich geschehen.

D r i t t t e r A b sch n i c t.

Ausführung einer Verfassung der Auflagenin der diese betrachtet werden als Massen inder Staatswirthschaft.

Nun will ich allenfallstgen Einwendungen gegen mei-ne aufgestellten Grundsätze zum Voraus begegnen.

Erstes Glied.

Anwendung des ersten Grundsatzes.

Die Gesetzgeber müssen den Betrag der Aussagennach Maasgabe der Ausgaben bestimmen. Der eine Be-trag muß sowohl feststehen als der andere. Die Aussagenmüssen dergestalt erwogen seyn, daß »S unnütz wäre, neue