tecscheiben, so muß für jede derselben besondere Rech-nung geführt werden;
drittens, jede Weise mit der die Ilnthunlichkeit Rech-nung zu legen verknüpft wäre, würde ein Mißbrauchsein» jedes Verfahren, bei dem die Rechnungslegungnicht Haupterforderniß, wäre fehlerhaft.
Sechster Grundsatz: „DieOberverwaltungsbeam-ten, welche Einnahme oder Ausgabe führen, dürfen nicht zu-gleich die Erledigung ihrer Rechnungen vornehmen." Hier-aus folgt:
erstlick, es muß eine höhere Behörde statthaben, welchedie Rechnungen in Empfang nimmt und erledigt;zweitens, diese Behörde muß zureichend Gewalt haben,um die Rechnungsabnahme zu erzwingen und diesaumseligen ober in die Rechnung schuldigen Rech«nungsführer zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten;drittens, so wie die Rechnungsabnahme öffentlich, somuß auch die Erledigung öffentlich geschehen.
D r i t t t e r A b sch n i c t.
Ausführung einer Verfassung der Auflagenin der diese betrachtet werden als Massen inder Staatswirthschaft.
Nun will ich allenfallstgen Einwendungen gegen mei-ne aufgestellten Grundsätze zum Voraus begegnen.
Erstes Glied.
Anwendung des ersten Grundsatzes.
Die Gesetzgeber müssen den Betrag der Aussagennach Maasgabe der Ausgaben bestimmen. Der eine Be-trag muß sowohl feststehen als der andere. Die Aussagenmüssen dergestalt erwogen seyn, daß »S unnütz wäre, neue