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Ausgabe» Gelder abliefern, die nothwendig in der Haupt-stadt bezahlt werden müssen.
Viertes Glied.
Anwendung des vierten Grundsatzes.
Die Schatzkammer hat die Obhut über den Schatz,sie läßt alle Ausgaben auS den Betragen bezahlen wel-che dazu bestimmt sind, gegen förmliche Zahlungsbefehle,welche die Beamten ihrer Zuständigkeit gemas erlassen.
Sie halt Rechnung über die Gelder für Einnahmeund Ausgabe. Die Schatzkammer muß unabhängig vonallem Zwang einer andern Behörde dergestalt seyn, daßniemand sie verbinden kann, Ausgaben aus anderen Be-trägen zu bcstreiten, als die dafür bestimmt sind, oder über-haupt Ausgaben zu machen, wenn nicht mit allen Formenversehene Schriften sie erfordern.
Fünftes Glied.
Anwendung des fünften Grundsatzes.
Jeder Verfügende legt Rechnung über die Beträgedie zu seiner Verfügung gestellt Omaren und über dieAusgaben die er gemacht hat, diese Rechnungen müssennach Massen, gemäS der Beschaffenheit der Ausgaben, ge-theilt seyn. Der Finanzminister soll weder die unmittel.bare Obhut über Gelder haben, noch die Erlaubniß Zah,lungsbefehle zu ertheilen, denn er ist blos zur Aufsichtda. Seine Rechnung hat daher blos den Zweck den Be-trag der Einnahmen von den Auflagen, die Summe derHcbungSkosten und die der Auszahlungen an die Ministerund andere Verfügende auf ihre Zuständigkeiten anzu-geben..