Band 
Erster Band.
Seite
104
JPEG-Download
 

möglichster Regiments - Haltung und guter Ordre «nfcso lange man unumgänglich still liege» muß, billig mä-ßiger Zahlung der vivres und foura^e, Ist auch Hie-bey verglichen, diejenigen, so von solchen Orten an Ihr»Majestät der Ueberbriugung wegen eines oder mehrma-leu reisen werden, sicherlich paffiren und repassiren zulassen, gestalt dann auch die köni'gs. Schiffe, da derenetliche auf der Lübeckischen Abschlagungsfall geschicktwerden niüßten, nicht auf den lübeckischen Gränzen, odersonst gefährlich auf und angehalten, noch zu der KroneDänemark Nachtheil gebraucht werden sollen.

10) ES sollen auch die Ausziehenden auf keinen an-dern Ort, als auf Lübeck geführt, ihnen auch andersnichts von beyden Herrn obgedachten kaijerl. Generalenund deren Dependireuden, als jetzt kapitulirt, zugemu-thet, vielmehr aber ihnen — was redlich zugesagt —eingehalten werden.

11) Der Herr Statthalter und Herr Oberst Loowollen vermag beschehener Abrede, bis die Pferde undWagen, welche mit fortgeschickt, ohne ungebührlichenAufenthalt zurück gelangen, wie auch die Schiffe, derenzu gebrauchen nöthig, wieder an ihre Stelle befördertsind, und daß sie sich au keinen andern Ort, als in derInsel Fürnen oder Seeland, oder wo sie auSzusteigen,ydcr sich anzulegen, angewiesen werden, gewisse Geiseszurück lassen.

1L) Wann und sobald die Pferde und Wagen zu-rück kommen, auch die mitgenommenen Comiiilssarien,Offiziere und Convoy, oder wohin sie designiret, ange-langt, so sollen die hieselbst z» Geisel gelassenen Offi-ziere erlediget seyn, und vom Herrn General-Wacht-