behaltung der Gendarmerie an, nachdem dieß Institutfast einstimmig aufzuheben beschlossen ward, begleitetsie mit Bemerkungen und weiset aus die Idee, denDienst der Gendarmerie durch die Beurlaubten versehenzu lassen, wobey er sagt:
»Daß ein besonder- Gen sd'armerie-CorpS durchVerwendung unserer Beurlaubten entbehrlich würd«,muß jedem Unbefangenen bey einiaem Nachdenken sofort einleuchten. I« jedem Oberamt können aber entwe-der alle Beurlaubten, oder nur die in der OberamlS.Stadt wohnhaften, oder auch nur die Verfechter, dasheißt die am besten prädicirten, als Wandschirmer ge,braucht werden. Was das Zweckmäßigere oder Vor«theilhaftere sey, will ich hier, wo nicht vom Detail derAusführung die Rede seyn kann, auch nickt untersuchen.An dem Oberamimann ist e-, diejenige Anzahl v»nLandschwmern, die er in jedem Fall für nöthig erachtet,von dem Landwebel zti requiriren. Dieser hat dieselbennach einer best mmten Ordnung aufzubeten, zu bewaff-nen, zu instruiren und nötbigentalls anzuführen. Solange die Dienstverrichtunaen der Äufqebotenen dauern,werden sie besoldet, nach Vollziehung ihres Auftragslegen sie ihre Waffen in die Hände des LandwebelS abund werden wieder entlasse». — So könnte man sichauf dem Lande überall der Vagabunden, Iauner, Zi-geuner, Räuber u. s. w. erwehren, das sogenannteStreifen zu einer sehr nackdrücklichen Operation machen,und der Landschirm dienst wäre ein Mittel mehr dieBeurlaubten für ihre eigentliche Bestimmunq , denLand-wehrdienst, auszubilden. Ausarten könnten dieseGenSd'armen nickt, einmal, weil sie unter scharfer Auf-sicht stünden, und dann, weil sie nur temporär GenS-