bald sie das Alter erreichen, den Regimentern einver»leibt werden sollten, um in den Regiments - Schulenihre Ausbildung zu erhalten.
Jedermann weiß, daß mit dem einen solcher Zög-ling betresseoden Betrag von 200 si. kein bezahlter Platzin einem Seminarium zu erhalten ist. Wenn eS incon-stitiitionell isi, eine Anstalt für Prvilegirte zu dulden,wie kömmt der Verfasser dazu, sie beym Civil anzu,nehmen, und sogar Privilegirte aus dem Milikärstandehiezu aufzusuchen? Bey jenen aber, die Soldatenwerden wollen, ist für die Erziehung dieser Unglückli-chen nicht gesorgt, erst bann, wenn sie das Alter er-reichen, um in einen Regimente eingereiht zu werden,sollen sie einen Weg zur Bildung finden. Diese Un-terstützungSsummen (von der Er-gcnz entnommen,) wer-den selbe so schmelzen, daß die Gründung der 32 hö-her» geistigen Regiments - AuSbildungs - Schulen nochmehr Noth leiden werden.
Diese wohlthätigen Unterstützungen wünscht der Ver-fasser auf diese Weise fortzusetzen. Diese Begünstigtensind eö nur durch ihre Geburt, also doch auch Privile-girte — warum ist denn dieser Vorzug nicht inconstitu-tionell?
Der Verfasser räumt schlüßlich die Vorzüge der In-stitutionen des Kadeten - Korps ein, erkennt die ersprieß-lichen Resultate, welche daraus entstanden sind, sagtaber, daß er dessen Umwandlung in verbesserte Regi-ments - Schulen und besonders aus dem Grundevorziehe, weil er die, ohnedem mit einer auf Gleichheitgegründeten Verfassung in Widerspruch stehenden Privi-legien am allerschädlichsten findet, wenn sie beym Mi-litär in Anwendung gebracht werden,