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tholischc Püttbei als Hälfte des Staats/ als beson-dern Staat; sie glaubte sich zu gänzlicher Theilungdes Landes und der Regierung berechtigt. ZurAusgleichung beider ReligionSpartheien versammeltesich im Z. rbzo. eine gemeineidgenößische Laglei-skung ilr Baden. Fruchtlos blieb ihre Bemühung.Die Catholiken verlangten einen Rechtsspruch sämt-licher Cantone; die Reformierten erklärten einesolche Auskunft / als ungewohnt und allen Bündt-uissen entgegen; sie beharrten auf einem Auöspruchedurch gleich viel Säze oder Schiedrichter / die jederTheil selbst auswählen sollte. Hiebey beruffcn siesich auf die Vorschrift des Friedensschlusses vvm1 .16^8. Beysciner neue» Tagleistung im I. iSzi.verhörten jede Parthei besonders die eidgenößischenGesandten von ihrer Religion. Anstatt die Gemü-ther zu kühlen, erhizte sie vielmehr eine solche Ab-sönderung, gleichsam Partheiung. Noch mehr/ alsüber die Hauptfrage, zankte man sich über die Vor-frage: Wer in diesem Streite eigentlich Richterseyn sollte r Von neuem schob man das Geschäftauf. Allmählig kamen die Partheien selbst näherzusammen. So ;. B. vereinigten sie sich über all-gemeine und besondere Bewaffnung, über die Krie-gskosten , über die Instruktionen für Gesandte /über die Angelegenheiten des gesammten Landrathes/über die Verwaltung der gemeinen Vogteien, über
die