„Frieden von Vervins sezt den Zustand von, Jahr„i 58 s. nicht voraus. Wenn in einem Frieden jede„Macht in ttztum i,b Ante gesezt wird, so hebt der„Frieden darum die Privatansprüche nicht auf. Zum„Beispiele dienet der Prinz von Oranien. Ohnge-„achtet er durch den Nimivegner - Frieden wieder«in seine Güter eingesezt wurde, mußte er nichts„desto weniger dem Grafen von Scan nm 8. Mil-„lionen Bescheid geben." Die Eidgenossen drangenauf ein Verhör bey dem Könige. Diesem, hofftensie, zeigen zu können, daß die reformierten Canto-ne, besonders Bern, sich nicht ohne Grund in die-ses Geschäft eingemischt haben; das Geschäft beruheauf Verträgen, zwischen unabhängigen Staaten,und meistens habe dabey Bern eine Hauptrolle ge-spielt. Jenen Grundsaz, daß die Zurüksezung derkriegführenden Mächte in ttatum ob ante die Pri-vatansprüche nicht aufhebe, wollten die Gesandtenbeschränkt wissen. Richtig, sagten sie, ist er nuralsdenn, wenn der streitige Gegenstand ausser demGebiet und Einflüsse der Kontrahenten liegt. Deut-lich genug zeigt der Vertrag vom I. 1564, daß sichdie Verpflichtung, alles im Alten zu lassen, nichtnur auf Personen und Mauern, sondern auch auf,das Eigenthum erstreke. — Bald darauf traten Dach-selhofe- und Escher mit Girant» und Bonnoeil inUnterredung über Las Leremoniel be»m königlichen ^
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