Haupt für die Schweiz. Keinesweges gleichgültig wares, ob die Entscheidung einem angrenzenden oder einementfernten Fürsten, einem katholischen oder prote-stantischen, einem kleinen oder einem grossen günstigseyn würde. Glüklicher Weise trafen mit den poli-tischen Gründen die juridischen zusammen. Den z.Nov. 1707. übergaben die Landstände das Fürsten-thum dem Könige von Preussen, als nächstem Er-ben des Hauses Chalons. Bevor man zur Wahlgeschritten war, hatten alle Prätendenten das obenerwähnte Gesezbuch als eine Bedingung unterzeich-net, ohne welche sich das Volk dem neuen Landes-herr» nicht unterziehen würde. Die Bedingungunterschrieb, als Bevollmächtigter des Königs vonPreussen, der Graf von Metternich. Dem gesche-henen Ausspruche widersezte sich der König von Frank-reich. Auc ttnterstüzung des Prinzen von Contibesezte er die Grenzen mit Truppen. In Bern aberhatte man den Ausfpruch gebilligt. Vermög desBurgrechtes beschüzte dieser Canton das Neuenblir-gische Wahlrecht. Unter dem General Tscharnerschikte er einige tausend Mann an die burgundischeGrenze. Endlich bequemte sich Frankreich, daß bisauf künftigen Frieden der König von Preussen sollteals Fürst von Neuenburg anerkennt werden. Durchden Frieden ward er in ungestörtem Vesize bestät-igt.
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