tiqt. *) Ohnqcachtet er zur Verwaltung der höher»Staatssachen einen Gubernator und Staatsräthe sezt,so bleibt darum nicht weniger Neuenburg ein bey-nahe ganz unabhängiger Staat. Ohne Einwilligungder Landstände kann es weder verpfändet noch zer-theilt noch als Appanage abgetretten werden. DieEinkünfte des Fürsten bestehen in Grundzinsen, Zehn-ten, Lehengcbühren, Zöllen, Domainen, sie dürfenzur Beschweerde des Volkes nicht erhöhet werden.Die Kriegesvecfassung ist auf gleichen Fuß eingerich-tet, wie in den Cantonen. Jeder Einwohner istSoldat; jeder zum eidgenößischen Dienste verpflich-tet. — Nur die Bürger von Landcron, als Katho-liken, verweigerten aus Religionseifer, dem Köm-ye, als einem protestantischen Fürsten, den Huldi-gungöeid. Theils unter drohender Gewalt, theilsunter Zuslchcrung eines ungehinderten Kultus ga-ben sie nach.
Neuen-
*) Preußisches Neuenburg von Peter von Hohenhard.(eigentlich Ludewig.) Teutschenthal i7°8. 8 "«.Boive ^nnale8 und kur 1'kiuIizeliAt kelvecigusäe dieukekfltel.