auf Frankreich verließ, verließ sich Bern auf Eng-land und auf die reformirten Cantone. Den zo.Merz 1706. verglichen sich beide Parteyen über fol-gende Punkten : 1) Sollen alle Freiheiten und Ver-träge des MunsicrthaleS von den Jahren 1430.1486.und 1657. «»gekrankt bleiben, und weder erweitertnoch eingeschränkt werden r) Von beiden Seitenbewilligt man gänzliche Amnestie. Die jüngst ge-schehene Erneuerung des bernerschen Vurgrechtes be-hält völlige Kraft, und der Bandclicr wird bey sei-nem Amte gesichert, jedoch daß er sich durch eineBittschrift bey dem Bischof um dessen Verlorne Gna-de bewerbe, z) Bey jeder künftigen Huldigung er-wähnt man des Vorbehaltes der MünsterthalerschenVerträge. 4) Im Falle wirklicher oder vermeynterVeschweerLen mögen, nach Anleitung des BaSler-vertrageS vom I. 1657. die Münsterthaler sich un-gehindert versammeln. Wofern sie wegen Abhebungder Beschweerden bey dem Bischoffe kein Gehör fin-den, mögen sie sich an Bern wenden- Bern magmit den Gemeinen in Unterhandlungen tretten, je-doch daß , als Landesherr, der Bischoff hievon be-nachrichtiget werde. Damit er erfahre, ob ausserden Angelegenheiten des Schirmrechtes noch etwasanders auf die Bahn komme, mag er hierüber eini-ge Meyer des Münsterthales verhören, sonst abervon Niemand Aufklärung begehren. ;) Durch das
ganze