bnndes. Es kam so weit, daß die leztern die StadtChur von ihrem Bunde ausschlössen, und für sichallein BundeSvorsteher, Bundesschreiber und Weibelerwehlten. Zwischen den stt Uigen Partheyen maß-ten sich die beiden andern Bünde das Richteramtan. Im I. 1696. fällten sie ein Urtheil zu Gun-sten der Stadt- Die verfälltcn Gemeinen des Got-tcshauöbundes verwarfen so wohl das Urtheil alsdas Richteramt der beiden andern Bünde. ZurWiederherstellung der Eintracht erschienen im Nov.1700. zu Malans eidgenößische Gesandte, von Zü-rich der Bürgermeister Mayer, nebst dem Sckel-meister Nahn / von Bern der Sckelmeistcr vonMuralt und der Venner Frisching. Vor denselbenbeschweerten sich die Abgeordneten des GotteöhauS-bundes, daß sich die beiden andern Bünde, ohneEinwilligung des Gotteshansbundes , über die lan-desherrlichen Rechte von diesem das Richteramt an-gemaßt hatten. — Die Zuflucht zu einem solche»Richteramte rechtfertigten die Abgeordneten vonChur theils mit dem klaren Jnnhalte des Bundes-briefeS theils mit der Autorität der Beyspiele. Audesto leichterer Beylegung des Handels schob mandie Frage über das JuLikaturrecht für einmal bey-seite. Die Stadt Chur beschränkte ihre Beschweer-Len auf ihre Ausschlicssung aus dem Bunde, aufdie Hintansezung bey den StaatSivahlen und auf die
Abän-