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Abänderung de§ Ortes der öfentlichen Zusammen-künfte. Wer mög der Verträge von den Jahreni;ry und I?;o. machte sie Anspruch auf die Ver-wahrung des StaatsinstcgelS, auf den Vorsiz ihresjedesmaligen Amtsbürgermeisters, auf die Nieder-lassung des BundcSschreibers und WeibelS inner denStadtmauern. Die Gemeinen des GotteShausbun-deS cutgegnetcn: Jener Spruch vom I. i;2y. seyvon einem ungültigen Richter ausgefällt worden;überdies beziehe er sich nur auf die Verwahrungdes JnsiegelS, nicht auf den Dorst; bey den Bun-desversammlungen. Gegen den langen Benz derStaatsgüter - worauf Chur das Vorrecht gründete,wendeten sie ein , daß bey Regalien keine Verjäh-rung statt haben könnte. Die AnSi'chlieffung derStadt aus dem Bunde rechtfertigten sie damit,weil sie durch neue Erläuterungen des Erbrechtesdie Stadt in ihren Erbansprüchen verkürzt hatte.Endlich beruften sie sich auf ein Beyspiel vom I.1642, da gleichfalls gegen das Richteramt der zweenandern Bünde protestirt, und der damalige Handelgütlich beygelegt worden. In der Gegenrede er-widerten die Churer: Bey den Erläuterungen desErbrechtes hätten sie sich nur des GegenrechteS be-dient , indem man hie und da auch ihnen bey Erb-theilungen den Zugang untersagt hatte. Den Best;der Bundesämter aber betrachteten sie bloß als Bor.
rang,