rang, ohne hohem poetischen Einfluß. — Den 27.Nov. 1700. schlugen die ejdgenößischen Vermittlerfolgenden Vergleich vor : Der gesummte GotteS«hansbund und jedes Hochgericht oder jede gemeinedesselben behalten, so wie die beiden andern Bünde,ferner ihre Souveruinität. Bundesvorsi; , Siegelund Vorrang , wie auch die Aemter des Bundes-schreibet und WeibelG stehen, wie bisher, bey derStadt Chur, jedoch nicht anders als im Namendes Bundes. Alljährlich sollen aus den fünfzehnGliedern des kleinen Stadtrathes von dem qesamm-ten Gotteshausbunde zween Männer vorgeschlagen,und aus diesen beiden der BundeSprasident durchsLooS erwehlt werden. Auch sollen sich Präsident,Schreiber und Weibel (was bisher nicht geschah)gegen den ganzen Bund eidlich verpflichten, undgegen diesen verantwortlich seyn. Bey dem ganzenBunde steht die Erwehlnng eines Bundesschreibersund Weibels, jedoch aus dem Mittel der Stadt-bürger. Wofern das Amt eines BundesschreiberSdem Stadtschreiber zu Chur, und der BuudeSvorsizdem dangen Bürgermeister zufällt, so erhalten sievon dem Bunde selbst keine besondere Besoldung;widrigenfalls werden die Bnndesbeamten von demBunde besoldet. Die Wahl endlich der gemein-schaftlichen Syndikatur - Schreiber und Weibel stehtunbedingt bey den sämmtlichen drey Bünden. Hier-auf
Schliessen