mehr Begünstigung also fanden diese , als die Päch-tcr. Die Grundzinse bezog nun der König wiedernach dem alten ^bkris. Er that Verzicht auf dasRecht, seine Einkünfte nach Willkühr verwalten zulassen. Der Gubernator nahm bey seinem E»t-wursse die Beschränkungen der Stellvertretter derNation an. Gerade dadurch bewicß er, daß auchin Finanzsachen der König ohne Beystimmung derNation nichts ändern könne, z) Bey dem Gerichts-höfe wurden die Ordnung / die Prozedur und Unko-sten bestimmt. Für die Zukunft untersagte sich derHos willkührliche Suspension der Beamten. 4) Vor-mals gründete sich die Zusammenberufung der Na-tionalversammlungen nur auf eine Folgerung ausder Akte vom I. 1707, nunmehr aber wurde dieseshohe Recht förmlich ein Grundgesez des Staates.5) Die Sicherheit des Staates und seine Beschü-zung durch Bündtnisse blieb / wie vorher. 6) End-lich versicherte der Gubernator, daß die Geseze undRechte nächstens werden in einen Codex zusammen-gefaßt werden. *)
Wahrend des ganzen Geschäftes hatte sich derStand der Geistlichkeit alle und jede Thciliiehmung_— ver-
*) S. Recueik de divers, pieces relativ aux rroub-les Lc. 17^7. — Reimion exaÄe L impartialsde tont ec yui s'eii passe a k^eukcliatel 1767.in ir. — Nein. servant a detailler les dryitsdu Roi de krusse. 176g. in gto.