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Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands.
Sicherheit niemals überschritten werden darf. Diese Geschwindig-keit muss an der Lokomotive angezeichnct sein.
(2) Dio zur Beförderung von Zügen mit mehr als 45 Kilometer
Geschwindigkeit in der Stunde bestimmten Lokomotiven mit beson-derem Tender, deren sämmtliche Achsen vor der Feuerbucliso lie-gen. müssen mit Vorrichtungen zur Verhütung des Schlingerns ver-sehen sein. . .
(3) An jedem Lokomotivkessel muss^ sich eine Einrichtung zumAnschluss eines Prüfungsinanoineters befinden, durch welches die Be-lastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit der Federwaagenund Manometer geprüft werden kann.
(4) Jede Lokomotive muss versehen sein:
a) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Spei-sung dos Kessels, welche unabhängig von einander in Be-trieb gesetzt werden können, und von denen jede für sichwährend der Fahrt im Stande sein muss, das zur Speisungerforderliche Wasser zuzuführon. Eine dieser Vorrichtun-gen muss geeignet sein, auch heim Stillstände der Loko-motive dem Kessel Wasser zuzuführen;
b) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrich-tungen zur zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshübeim Innern des Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen mussdio Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohnebesondere Proben fortwährend erkennbar und eine in dieAugen fallende Marke des niedrigsten zulässigen Wasser-standes angebracht sein:
c) mit wenigstens zwei Sicherheitsventilen, von welchen daseine so eingerichtet sein soll, dass die Belastung desselbennicht über das bestimmte Maass gesteigert werden kann.Die Sicherheitsventile sind so cinzurichten, dass sie vomgespannten Dampf nicht weggeschleudert werden können,wenn eine unbeabsichtigte Entlastung derselben cintritt.Dio Einrichtung der Sicherheitsventile muss denselben einesenkrechte Bewegung von drei Millimeter gestatten;
d) mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck desDampfos zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Pro-ben fortwährend erkennen lässt. Auf den Zifferblätternder Manometer muss der höchste zulässige Dampfüberdruckdurch eine in die Augen fallende Marko bezeichnet sein;
e) mit einer Dampfpfeife.
§■ 9 -
Abnahmeprüfung und wiederkehrende Untersuchungen der Lokomotivenund Tender.
(1) Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfenerst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-polizei-lichen Abnahmeprüfung unterworfen und als sicher befunden sind.Der hierbei als zulässig erkannte höchste Dampfüberdruck sowie derName des Fabrikanten der Lokomotive und dos Kessels, dio laufendeFabriknummcr und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht er-kennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein.
(2) Nach jeder umfangreicheren Ausbesserung des Kessels, iml'ebrigen in Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren, sind die Loko-motiven nebst den zugehörigen Tendern in allen Theilcn einer gründ-lichen Untersuchung zu unterworfen, mit wolchor eine Kesseluruck-probo zu verbinden ist. Diese Zeitabschnitte sind vom Tage der In-betriebsetzung nach beendeter Untersuchung bis zum Tage der Ausscr-betriebsetzung zum Zweck der nächsten Untersuchung zu bemessen.
(3) Bei (len Druckproben ist der Kessel vom Mantel zu entblösscn,mit Wasser zu füllen und mittelst einer Druckpumpe zu prüfen. DerProbedruck soll den höchsten zulässigen Dampfüberdruck um fünfAtmosphären übersteigen. Bei Lokomotiven, für welche ein geringererProbedruck bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen als zulässigerachtet worden ist, kann es mit Genehmigung der* Aufsichtsbehördehierbei verbleiben.
(4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern,dürfen in diesem Züstande nicht n ieder in Dienst genommen worden.
(5) Bei jeder Kesselprobe ist gleichzeitig die Richtigkeit der Mano-meter und Ventilbelastungen der Lokomotiven zu prüfen.
(6) Der angewendete Probedruck ist mittelst eines Prüfungsmano-meters zu messen, welches in angemessenen Zeitabschnitten auf soineRichtigkeit untersucht werden muss.
(7) Längstens acht Jahre nach Inbetriebsetzung eines Lokomotiv-kessels muss eine innere Untersuchung desselben vorgenommen wer-den, bei welcher die Sicderohro zu entfernen sind. Nach spätestensje sechs Jahren ist diese Untersuchung zu wiederholen.
(8) Ueber die Ergebnisse der Kcssoldruckproben und der sonstigenmit den Lokomotiven und Tendern vorgonommonon Untersuchungenist Buch zu führen.
§. 10 .
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger.
(1) An (1er Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite derTender und Tenderlokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein.
(2) Jede Lokomotive muss mit einem verschliessbaren Aschkastenund mit Vorrichtungen versehen sein, welche den Auswurf glühenderKohlen aus dem Aschkasten und dem Schornstein zu verhüten be-stimmt sind.
§• 11 .
Bremsen der Lokomotiven und Tender.
(1) Tenderlokomotiven und Tender müssen ohne Rücksicht aufetwa vorhandene anderweite Bremsvorrichtungen mit einer Hand-bremse versehen sein, die jederzeit leicht und schnell in Thätigkeitgesetzt werden kann.
(2) Diejenigen Lokomotiven, welche zur Beförderung von Per-sonenzügen mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde(§. 26) dienen, müssen mit Vorrichtungen verseilen sein, welche esermöglichen, dass ihre Bremse zugleich mit den Wagonbremsen vomFükrerstando aus in Thätigkeit gesetzt werden kann.
§. 12 .
Beschaffenheit der Fahrzeuge, Kuppelungen und Bremsen.
(1) Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügenlaufenden, müssen mit Tragfedern, sowie an beiden Stirnseiten mitfedernden Zug- und StossVorrichtungen versehen sein.
(2) Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben, deren Höhe überden mittleren, 750 Millimeter von der Mitte der Achse entfernt an-zunehmenden Laufkreis der Räder (Absatz (3)) nicht weniger als
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands.
Probedruck bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen als zulässigerachtet worden ist, kann es mit Genehmigung der Aufsichtsbehördehierbei verbleiben.
(4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern,dürfen in diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden.
(5) Bei jeder Kesselprobc ist gleichzeitig die Richtigkeit derManometer und Ventilbelastungen der Lokomotiven zu priiien.
(6) Der angewendete Probedruck ist mittelst eines Prüfungsmano-
meters zu messen, welches in angemessenen Zeitabschnitten auf seineRichtigkeit untersucht werden muss. gm
(7) Längstens acht Jahre nach Inbetriebsetzung eines Lokomoti^lkessels muss eine innere Untersuchung desselben vorgenommen werrden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach spätestensje sechs Jahren ist diese Untersuchung zu wiederholen.
(8) Ueber die Ergebnisse der Kesseldruekproben und der sonstigenmit den Lokomotiven und Tendern vorgenommenen Untersuchungenist Buch zu führen.
§- 12.
Läutevorrichtungen der Lokomotiven.
Sofern auf einer Bahnstrecke unbewachte Wegeübergänge Vor-kommen, sind die Lokomotiven, welche die Bahnstrecke befahren,mit einer Vorrichtung zum Läuten auszurüsten.
§- 13.
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger.
(1) An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite derTender und Tenderlokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein.
(2) Jede Lokomotive muss mit einem verschliessbaren Aschkastenund mit Vorrichtungen versehen sein, welche den Auswurf glühenderKohlen aus dem Aschkasten und dem Schornstein zu verhüten be-stimmt sind.
§. 14.
Bremsen der Lokomotiven und Tender.
Tenderlokomotiven und Tender müssen ohne Rücksicht auf etwavorhandene anderweitc Bremsvorrichtungen mit einer Handbremseversehen seinj, die jederzeit leicht und schnell in Thätigkeit gesetztwerden kann.
§. 15 .
Federn, Zug- und Stossvorrichtungen.
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen mit Tragfedern, sowie an beiden Stirnseiten mit federn-den Zug- und Stossvorrichtungen versehen sein.
§. 16.
Spurkränze.
Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben.
§. 17.
Stärke der Radreifen.
(1) Auf Vollspurbahnen muss bei Lokomotiven und Tendern dieStärke der Radreifen mindestens 20 Millimeter betragen. bei Wagenkönnen die Radreifen bis auf 16 Millimeter abgenutzt werden. DieStärke der Reifen ist in der senkrechten Ebene des Laufkreises zumessen, welche 750 Millimeter von der Mitte der Achse entfernt an-zunehmen ist. Bei Rädern, deren Reifen durch eine Befestigungsnuthunter der der Abnutzung unterworfenen Fläche geschwächt sind,müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeichncten Maasse inne-gehalten werden.
(2) Auf Schmalspurbahnen muss die Stärke der Radreifen derLokomotiven und Tender mindestens 12 Millimeter, die der Wagenmindestens 10 Millimeter betragen.
§. 13.
Untersuchung der Wagen.
(1) Neue Wagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nach-dem sie untersucht und als sicher befunden sind.
(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Unter-suchung zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federnabgenommen werden müssen. Diese Untersuchung hat spätestens dreiJahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Untersuchung zu erfolgen.
§. 19.
Bezeichnung der Wagen.
(1) Jeder Wagen muss Bezeichnungen haben, aus welchen zu er-sehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstättengeführt wird;
o) das eigene Gewicht einschliesslich der Achsen und Räderund ausschliesslich der losen Ausrüstungsgegenstände;
d) bei Güter- und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Trag-fähigkeit ;
e) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung;
f) der Radstand;
g) das etwaige Vorhandensein von Lenkachsen und dio Ver-schiebbarkeit der Mittelachse;
h) bei Wagen, deren Achslager für periodische Schmierungeingerichtet sind, der Zeitpunkt der letzten Schmierung.
(2) Die Bezeichnungen unter f, g und h können bei Schmalspur-bahnen fortfallen.
§. 20 .
Uebergang der Betriebsmittel auf Hauptbahnen.
Betriebsmittel, welche auf Bahnen übergehen, für welche die Be-triebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands und die Signal-ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands Geltung haben, müssenden für diese Bahnen erlassenen Vorschriften entsprechen, sofern die-selben in Züge der Hauptbahnen eingestellt beziehungsweise zur Be Lförderung solcher Züge benutzt werden.