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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands.

25 Millimeter, und auch im Zustande der grössten Abnutzung derRadreifen nicht mehr als 36 Millimeter betragen darf.

(3) Die in der senkrechten Ebene des Laufkreises gemessene Starkeder Radreifen sämmtlicher Fahrzeuge muss mindestens 25 Millimeterbetragen.

(4) Sämmtliche Fahrzeuge, müssen sich in doppelter, von einanderunabhängiger Weise so mit einander verbinden lassen, dass beimBruch irgend eines Theiles der angespannten Kuppelungsvorrichtungdie Sicherheitskuppelung in Wirksamkeit tritt.

(5) Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Haupt-kuppelungsvorrichtung zugleich für die Sicherheitskuppelung ver-wendet werden dürfen, entscheidet die Landes-Aufsichtsbehörde nachVerständigung mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt.

(6) Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wennsie herabhängen, beim niedrigsten zulässigen Buft'erstande noch min-destens 75 Millimeter von der Schienenoberkante entfernt bleiben.

(7) Die durchgehende Bremse der Wagen eines Zuges (§. 33 (2))muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) die Bremse muss durch den Lokomotivführer, den Zugführerund den Wagenwärter, sowie von jeder Personenwagen-abtheilung aus in Thätigkeit gesetztwerden können;

b) die Bremse muss selbstthatig wirken, sobald der Zusammen-hang der Bremsleitung aufgehoben wird;

c) die Bremsen müssen so beschaffen sein, dass sie in der nach§. 13 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand be-dient werden können.

§. 13.

Zahl der Bremsen eines Zuges.

(1) In jedem Zuge müssen ausser den Bremsen am Tender undan der Lokomotive so viele Bremsen bedient sein, dass durch dieletzteren mindestens der aus nachstehendem Verzeichnisse zu be-rechnende Theil der im Zuge befindlichen Wagenachsen gebremstwerden kann.

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1 :

40

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33

37

42

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*

(2) Bei der hiernach auszuführenden Berechnung der Zahl der zubremsenden Wagenachsen ist Folgendes zu beachten:

a) Für Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen, welche zwischenden in dem Verzeichnisse aufgeführten liegen, gilt jedesmaldie grösste der dabei in Frage kommenden Bremszahlen.

b) Die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen ist für diestärkste, auf der fraglichen Strecke vorkommende JBalin-neigung (Steigung oder Gefälle), welche sich ununterbrochenauf eine Länge von 1000 Meter oder darüber erstreckt, zubestimmen. Erreicht die stärkste vorkommende Neigung ankeiner Stelle die Länge von 1000 Meter, so ist die gerade Ver-bindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten des Längen-schnitts, welche bei 1000 Meter Entfernung den grösstenHöhenunterschied zeigen, als stärkstgeneigte Strecke an-zusehen.

c) Als maassgebende Fahrgeschwindigkeit ist diejenige anzu-nehmen, welche der Zug auf der betreffenden Strecke höch-stens erreichen darf.

d) Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen, als auchbei Feststellung der erforderlichen Bremsachsen ist eineunbeladcne Güterwagenachse als halbe Achse zu rechnen.Die Achsen von Personen-, Post- und Gepäckwagen sindstets voll in Ansatz zu bringen.

e) Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zubremsendenWagenachsen sich etwa ergebende überschiessendeBruchthcil ist stets als ein Ganzes zu rechnen.

(3) Mi itärzüge sind auf der Ausgangsstation für die vorgeseheneFahrstrecke mit der für eine Fahrgeschwindigkeit von 40 Kilometernerforderlichen Anzahl Bremswagen auszurüsten. Für die Besetzungder Bremsen solcher Züge sind jedoch die gleichen Bestimmungenwie für andere Züge maassgebend.

(4) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 25°/oo (1: 40)haben, sind für das Bremsen der Züge von der Landes-Aufsichts-behörde besondere Vorschriften zu erlassen.

(5) Den im äusseren Betriebsdienst beschäftigten Stationsbeamtensowie den Lokomotiv- und Zugführern ist bekannt zu geben, der wie-vielte Theil der Wagenachsen auf jeder Strecke bei den vorgeschrie-benen Fahrgeschwindigkeiten muss gebremst werden können.

§. 14.

Verschluss und Erleuchtung der Personenwagen.

(1) Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagenbefinden, müssen mit mindestens doppelter Verschlussvorrichtungversehen sein, deren einer Theil aus einem Vorreiber oder Einreiberbesteht. Sämmtliche Thüren an den Personenwagen dürfen nur soverschlossen werden, dass das Oefinen derselben den Insassen desWagens möglich ist.

(2) Im Innern der Personenwagen müssen an den ThüröffnungenSchutzvorrichtungen gegen das Einklemmen der Finger angebrachtsein.

(3) In Vien Personenwagen mit einer äusseren Kastenseite von mehrals 2.900 Meter muss an jedem zum Oeffnen eingerichteten Seiten-fenster, sofern nicht durch besondere Vorrichtunger das Hinauslehnen

Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands.

III.

Einrichtungen und Maassregeln für die Handhabung desBetriebes.

§. 21 .

Bewachung der Bahn.

(1) Die Bahnstrecke muss mindestens .einmal an jedem Tage aufihren ordnungsmässigen Zustand untersucht werden, sofern die zu-lässige Geschwindigkeit mehr als 20 Kilometer in der Stunde beträgt.

(2) An Stellen, deren Befahrung in Rücksicht auf die örtlichenVerhältnisse besondere Vorsicht erfordert, insbesondere auch bei Ver-kehrsreichen, in Schienenhöhe liegenden Wegeübergängen, ist bei An-wendung einer Geschwindigkeit von mehr als 15' Kilometer in derStunde eine Bewachung der Bahn erforderlich.

(3) Der Schrankendienst kann auch weiblichen Personen anver-traut werden.

(4) Bei Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrendenLokomotive an einen in Schienenhöhe liegenden unbewachten Wege-übergang hat der Lokomotivführer von der nach §. 8 (3) gekennzeich-neten Stelle an bis nach Erreichung des Ueberganges die Läutevor-richtung in Thätigkeit zu halten. Ausserdem ist die Läutevorrichtungin Thätigkeit zu setzen, wenn Menschen oder Fuhrwerke auf derBahn oder in gefahrdrohender Nähe derselben bemerkt werden.

(5) Beim Schieben der Züge (§. 31) liegt die Verpflichtung zumLäuten in den vorbezeichncten Fällen dem wachthabenden Beamtenoder verpflichteten Arbeiter auf dem vordersten Wagen des Zuges ob.

8 . 22 .

Rechtsfahren der Züge.

Auf doppelgleisigen Strecken der freien Bahn sollen die Züge inder Regel das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Gleis befahren.

§. 23.

Stärke der Züge.

Mehr als 120 Wagenachsen sollen in keinem Zuge befördert wer-den. Militärzüge sollen nicht über 110 Wagenachsen stark sein.

8- 24.

Zahl der Bremsen eines Zuges.

(1) In jedem Zuge müssen ausser den Bremsen am Tender undan der Lokomotive so viele Bremsen bedient sein, dass durch dioletzteren mindestens der aus nachstehendem Verzeichnisse zu be-rechnende Theil der im Zuge befindlichen Wagenachsen gebremstwerden kann:

Auf Neigungen

Bei einer Fahrgeschwindigkeit von

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1

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56

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(2) Bei der hiernach auszuführenden Berechnung der Zahl der zubremsenden Wagenachsen ist Folgendes zu beachten:

a) Für Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen, welche zwischenden in dem Verzeichnisse aufgeführten liegen, gilt jedes-mal die grösste der dabei in Frage kommenden Bremszahlen.

b) Die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen ist für diestärkste, auf der fraglichen Strecke vorkommende Bahn-neigung (Steigung oder Gefälle), welche sich ununterbrochenauf eine Länge von 1000 Meter oder darüber erstreckt, zubestimmen. Erreicht dio stärkste vorkommende Neigungan keiner Stelle die Länge von 1000 Meter, so ist die geradeVerbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten desLängenschnitts, welche bei 1000 Meter Entfernung de»grössten Höhenunterschied zeigen, als stärkstgeneigteStrecke anzusehen.

c) Als maassgebende Fahrgeschwindigkeit ist diejenige anzu-nehmen, welche der Zug auf der betreffenden Strecke höch-stens erreichen darf.

d) Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen als auchhei Feststellung der erforderlichen Bremsachsen ist eine un-bcladene Güterwagenachse als halbe Achse zu rechnen. DioAchsen von Personen-, Post- und Gepäckwagen sind stetsvoll in Ansatz zu bringen.

e) Der hei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zubremsenden Wagenachsen sich etwa ergebende überschies-sende Bruchtheil ist stets als ein Ganzes zu rechnen.

(3) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 40°/oo(l:25)haben, sind für das Bremsen der Züge von der Landes-Aufsichts-behörde besondere Vorschriften zu erlassen.

(4) Für Züge und Wagen, welche auf längeren Strecken aus-schliesslich durch die Schwerkraft oder mit Hilfe stellender Maschinensich bewegen, werden die erforderlichen Sicherheitsvorschrifton vo»der Landes-Aufsichtsbehörde erlassen. Das Gleiche gilt auch fürBahnen von aussergcwöhnlicher Bauart.

(5) Den Stationsvorstehern sowie den Lokomotiv- und Zugführernist bekannt zu geben, der wievielte Theil der Wagenachsen auf jederStrecke bei den vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten muss gebremstwerden können.

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