Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands.
Bahnorduung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands.
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(4) Die Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Erleuchtungim Innern versehen sein.
§. 15.
Signallaternenstützen.
(1) Sämmtliche Personen-, Post- und Gepäckwagen, sowie die alsSchlusswagen laufenden Güterwagen müssen mit den erforderlichenLatornenstützen versehen sein, welche so anzubringen sind, dass dioaufgesteckte Laterne entweder zur Seite des Wagens oder über dieDecke desselben hervorragt.
(2) Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenober-kanto darf im ersteren Falle höchstens 3,ooo Meter, im letzteren höch-stens 3.600 Meter betragen, während die senkrechte Mittelachse derStützen im ersteren Falle höchstens l,«o Meter, im letzteren höchstensl, 2 oo Meter von der Mitte des Wagens entfernt sein darf.
(3) Die Laternenstützcn müssen die Form einer abgestumpften Pyra-mide mit quadratischem Querschnitt von im Lichten 46 Millimeteroberer und 35 Millimeter unterer Länge und Breite bei 76 MillimeterHöhe derselben haben und diagonal zur Achse des Wagens gestelltwerden. Der grösste Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seiten-flächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über250 Millimeter Breite und 280 Millimeter Höhe betragen und derjenigedes Laternenaufsatzes (Schornstein) nur 140 Millimeter Breite und120 Millimeter Höhe haben.
§. 16.
Bedeckung der Güterwagen.
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güter-wagen müssen mit einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweitnicht Ausnahmen durch die Verkehrsordnung für die EisenbahnenDeutschlands gestattet sind.
§. 17.
Untersuchung der Wagen.
(1) Neue Wagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nach-dem sie untersucht und als sicher befunden sind.
(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Unter-suchung zu unterwerfen, wobei die Achsen, Lager und Federn ab-genommen werden müssen. Diese Untersuchung hat bei den vor-zugsweise in Schnellzügen laufenden Personen-, Gepäck- und Post-und Güterwagen spätestens sechs Monate, bei den übrigen Personen-,Gepäck- und Postwagen spätestens ein Jahr und bei den übrigenGüterwagen spätestens drei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahmeoder nach der letzten Untersuchung zu erfolgen. Die Fristen von6 Monaten und 1 Jahr können bis zur Dauer von 3 Jahren über-schritten werden, wenn und solange ein Wagen noch nicht einen Wegvon 30000 Kilometer zurückgelegt hat.
§. 18.
Bezeichnung der Wagen.
(1) Jeder Wagen muss Bezeichnungen haben, aus welchen zu er-sehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten
f eführt wird;
as eigene Gewicht einschliesslich der Achsen und Räderund ausschliesslich der losen Ausrüstungsgegenstände;d) bei Güter- und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Trag-fähigkeit;
e) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung;f) der Radstand;
g) das etwaige Vorhandensein von Lenkachsen und die Ver-schiebbarkeit der Mittelachse;
h) bei Wagen, deren Achslager für periodische Schmierung ein-gerichtet sind, der Zeitpunkt der letzten Schmierung.
(2) Diese Bezeichnungen sind bei den im §. 17 vorgeschriebenenUntersuchungen der Wagen, sowie ausserdem bei jeder geeignetenGelegenheit, insbesondere nach umfangreicheren Ausbesserungen undbei Auswechselung von Achsen einer erneuten Prüfung und erforder-lichenfalls der Berichtigung zu unterziehen.
(3) Jeder Personenwagen muss mit Merkmalen versehen sein, welchedem Reisenden das Autflnden der Wagenklasse wie der benutztenWagenabtheilung erleichtern.
(4) Ausserdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von derVerwaltung der anschliessenden deutschen Bahnen, sofern letzteredieselben für betriebssicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestim-mungen der §§. 17 und 18 in den Betrieb genommen und auf anderedeutsche Bahnen übergeführt werden. Durch Staatsverträge in dieserBeziehung getroffene Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
§■ 19.
MitfUhrung von Geräthschaften zur Beseitigung von Schäden am Zuge.
In jedem Zuge müssen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein,mittelst welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenenBeschädigungen zum Zweck der Weiterfahrt thunlichst beseitigt wer-den können.
' III.
Handhabung* des Betriebes.
§. 20 .
Stationsnamen und Uhren.
(1) Der Name der Station muss am Stationsgebäude oder an an-derer geeigneter Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fal-lenden Weise angebracht sein.
(2) Auf jeder Station muss an einer dem Publikum sichtbaren Stelleeine Uhr angebracht sein, welche nach der den veröffentlichten Fahr-plänen entsprechenden Zeit täglich richtig gestellt werden muss. Aufgrösseren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zu-gänge zum Bahnliofe, als von der Bahnseite bei Tage und auch imDunkeln erkennbar sein.
(3) Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärtermüssen im Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.
§. 25.
Bildung der Züge.
Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, dass die Wagen ge-hörig zusammengekuppelt sind, die Belastung in den einzelnen Wagenthunlichst gleichmässig vertheilt ist, die nüthigen Signalvorrichtungenangebracht und die nach §. 24 erforderlichen Bremsen bedient undthunlichst gleichmässig im Zuge vertheilt sind. Kommt auf einerStrecke eine Neigung von mehr als 50/00 (1:200) ununterbrochen ineiner Länge von 1000 Metern oder darüber vor., oder ist die gera<^|Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten des Längei™Schnitts, die bei 1000 Metern Entfernung den grössten Höhenunter-schied zeigen, stärker als 5°/oo (1:200) geneigt, so muss der letzteWagen eine bediente Bremse haben.
§. 26.
Erleuchtung der Wagen.
Das Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagenist während der Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durch-fahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werden, angemessen zu er-leuchten.
§. 27.
Grösste zulässige Fahrgeschwindigkeit.
(1) Die grösste zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzelnfahrende Lokomotiven wird durch die Landes-Aufsichtsbehörde fest-gestellt. Grössere Geschwindigkeiten als 30 Kilometer in der Stundebis zu der grössten zulässigen Geschwindigkeit von 40 Kilometer inder Stunde dürfen nur gestattet werden auf vollspurigen Bahnstreckenmit eigenem Bahnkörper und nur für Personenzüge, welche nichtmehr als 26 Wagenachsen führen und mit durchgehender Bremse ver-sehen sind. Die Betriebsmittel, welche in diese schnellerfahrendenZüge eingestellt werden, müssen den bezüglichen Bestimmungen inden Normen für den Bau und die Ausrüstung der HaupteisenbahnenDeutschlands entsprechen. Am Schlüsse eines solchen mit durch-gehender Bremse versehenen Zuges dürfen innerhalb der vorbezeich-neten Zugstärke einzelne Wagen ohne durchgehende Bremse bis zuhöchstens 12 Achsen angehängt werden.
(2) Wird hei einem Zuge mit durchgehender Bremse letztere unter-wegs ungangbar, so darf die Fahrt ohne Verminderung der sonst da-für zugelassenen Geschwindigkeit fortgesetzt werden, sofern die Be-dienung der nach §. 24 erforderlichen Anzahl von Bremsen mit derHand bewirkt wird.
§. 28.
Langsamfahren.
(1) Wenn ein Signal zum Langsamfahren gegeben ist oder einHinderniss auf der Bahn bemerkt wird, muss die Fahrgeschwindigkeitin einer den Umständen angemessenen Weise ermässigt werden.
(2) Auf Strecken, in welchen eine Drehbrücke liegt oder welcheaus einem sonstigen Grunde stets mit besonderer Vorsicht befahrenwerden müssen, ist die grösste zulässige Geschwindigkeit für die ein-zelnen Zuggattungen besonders festzusetzen.
b 29.
Abfahrt der Züge.
(1) Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt vondem zuständigen Beamten gestattet ist.
(2) Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer inder Stunde darf ein Zug einem anderen in derselben Richtung abge-lassenen Zuge nur in Stationsabstand folgen.
(3) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vorder im veröffentlichten Fahrplane bekannt gegebenen Zeit die Stationverlassen.
§. 30.
Sonderzüge.
(1) Sonderzüge und einzeln fahrende Lokomotiven, welche denbetheiligten Stationen, sowie dem Bahnbewachungspersonal nicht vor-her angekündigt sind, dürfen mit keiner grösseren Geschwindigkeitals 15 Kilometer in der Stunde befördert werden.
(2) Die Sonderzüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaftenhaben behufs pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den an-deren Zügen.
§. 31.
Schieben der Züge.
Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führendeLokomotive nicht befindet, ist nur dann zulässig, wenn die Stärkederselben nicht mehr als 50 Wagenachsen beträgt uiid die Geschwindig-keit 15 Kilometer in der Stunde nicht übersteigt. Der vordersteWagen muss alsdann mit einem wachthabenden Beamten oder ver-pflichteten Arbeiter besetzt sein, welcher eine weithin tönende Glockehei sich zu führen hat (§. 21).
§. 32.
Begleitpersonal.
(1) Jeder zur Personenbeförderung dienende Zug ist ausser mitdem Lokomotivführer mit mindestens einem begleitenden Beamten zubesetzen.
(2) Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamtenuntergeordnet sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, inwelchem die Abgangs- und Ankunftszeiten auf den einzelnen An-haltepunkten und aussergewohnliche Vorkommnisse genau zu ver-zeichnen sind.
§. 33.
Stillstehende Lokomotiven und Wagen.
(1) Bei angeheizten Lokomotiven muss, solange sie still stehen,der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und dieBremse angezogen sein. Die Lokomotive muss dabei stets unter Auf-sicht stehen.
(2) Die ohne ausreichende Aufsicht , wie die über Nacht auf denGleisen verbleibenden Wagen sind durch geeignete Vorrichtungenfestzustellen.
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