Bahnordnnng für (lic Nebeneisenbahnen Deutschlands.
Betriebsordnung liir die Haupteisenbahnen Deutschlands.
§. 21 .
Rechtsfahren der Züge.
(1) Auf doppelgleisigen Bahnstrecken sollen die Züge und einzelnfahrende Lokomotiven das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegendeGleis befahren.
(2) Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibe-halten werden.
(3) Von der bestehenden Fahrweise sind Ausnahmen zulässig:
i,' a) nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbartenStationen:
1. bei Gleissperrungen,
2. für Arbeitsziige,
3. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zwischen einerStation und einer auf der anschliessenden freien Bahn-strecke liegenden Einmündungsweiche eines Anschluss-gleises ;
b) unterV erantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten:
1. auf Stationen,
2. für HUlfszüge und Hülfslokomotiven,
3. für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zugesgedient haben.
§. 22 .
Schieben der Züge.
(1) Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führendeLokomotive nicht befindet, ist, sofern nicht von der Landes-Aufsichts-behörde weitere Einschränkungen bestimmt werden, in folgendenFällen gestattet:
a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf denStationen oder in Nofhfällen auf freier Strecke;
b) bei Arbeitszügen, dienstlichen Sonderzügen und — unterden von der Aufsichtsbehörde festgestellten Bedingungen —bei Zügen nach und von benachbarten Gruben und sonstigengewerblichen Anlagen unter Innehaltung einer Geschwindig-keit von höchstens 25 Kilometer in der Stunde (§. 26 (7)),wobei jedoch der vorderste Wagen mit einem wachthaben-den Beamten oder verpflichteten Arbeiter zu besetzen ist.
(2) Bei Zügen mit einer führenden Lokomotive an der Spitze istdas Nachschieben nur zulässig:
a) zum Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken;
b) bei Ingangbringung der Züge in den Stationen oder in N’oth-fällen auf freier Strecke.
(3) Wird einem Zuge eine Schiebelokomotive mitgegeben, so istdies entsprechend vorzumelden.
§. 23.
Stärke der Züge.
(1) Die Stärke der Züge richtet sich nach ihrer Fahrgeschwindigkeit.
Personenzüge sollen nicht über 80 Wagenachsen stark sein.
Diese Stärke ist bei einer Fahrgeschwindigkeit
von 51 bis 60 km in der Stunde auf 60 Wagenachsen,
„ 61 „ 70 „ „ „ „ „50 „
„mehr als 75 „ „ „ „ „40 „
einzuschränken.
Güterzüge dürfen nicht mehr als 120 Wagenachsen stark sein.Es kann jedoch für einzelne Linjen mit besonders günstigen Stei-gungs- und Richtungsverhältnissen und vollständig ausreichendenBahnhofsanlagen die Achsenzahl mit Genehmigung der Landes-Auf-sichtsbeliörde bis auf 150 Wagenachsen erhöht werden.
Die Stärke der Güterzüge ist einzuschränken bei einer Fahr-geschwindigkeit
von 46 bis 50 km in der Stunde auf 100 Wagenachsen,
„ 51 „ 55 „ „ „ „ „80
„ 56 „ 60 „ „ „ „ „60
Militärzüge und solche Güterzüge, die fahrplanmässig zur Per-sonenbeförderung mithenutzt werden, dürfen, sofern ihre Fahr-geschwindigkeit nicht über 45 Kilometer in der Stunde beträgt, bis110 Wagenaehsen stark sein.
(2) Züge, die mit durchgehender Bremse gefahren werden, dürfenhöchstens 60 Wagenachsen stark sein.
§. 24.
Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran.
(1) Bei Zügen ist die Fahrt der an der Spitze befindlichen Loko-motive mit dem Tender voran nur dann gestattet, wenn die Ge-schwindigkeit des Zuges 45 Kilometer in der Stunde nicht übersteigt(§. 26 (6)).
(2) Bei Tenderlokomotiven fällt die vorerwähnte Beschränkungfort.
§. 25.
Abfahrt der Züge.
(1) Kein Zug darf ohne Erlaubniss des dienstthuenden Stations-beamten von einer Station abfahren. Diese Erlaubniss darf, abge-sehen von Störungsfällen, nicht ertheilt werden, solange nicht fest-gestellt ist, dass der letzte, in derselben Richtung voraüfgefahrenoZug die nächste Zugfolgestation erreicht hat. Einzeln fahrende Loko-motiven sind hierbei den Zügen gleich zu behandeln.
(2) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vorder im veröffentlichten Fahrplan bekannt gegebenen Zeit die Stationverlassen.
(3) Das Oeffnen der nach aussen aufschlagenden Thüren an denLangseiten der Wagen ist während der Fahrt nur in Fällen dringen-den Bedürfnisses zulässig und darf bei zweigleisigen Bahnen nurnach der äusseren Seite des Gleises erfolgen.
§. 26.
Fahrgeschwindigkeit.
(1) Die Fahrgeschwindigkeit darf niemals diejenigen Grenzen über-steigen, welche
a) für die einzelnen Lokomotiven je nach ihrer Bauart gemäss§. 8 (1) festgesetzt sind;
b) der in den Zügen vorhandenen Anzahl der zu bremsendenWagenachsen nach §. 13 entsprochen;
c) durch die Besonderheiten der einzelnen Bahnstrecken ge-boten sind.
§. 34.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubniss der zuständigen Beamten darf ausser den durchihren Dienst dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotivemitfahren.
§. 35.
Gebrauch der Dampfpfeife.
(1) Der Gebrauch der Dampfpfeife sowie das Oeffnen der Cylinder-hähne ist auf die nothwendigsten Fälle zu beschränken.
(2) In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassesoll unter möglichster Vermeidung des Gebrauchs der Dampf pfeifevorzugsweise die Läutevorrichtung zur Anwendung kommen (§. 12).
§. 36.
Führung der Lokomotive.
(1) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen über-tragen werden, welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenenRufes sind und ihre Befähigung als Lokomotivführer unter Beachtungder vom Bundesrath darüber erlassenen Vorschriften nachgewiesenhaben.
(2) Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven minde-stens so weit vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still- oderzurückstellcn zu können.
IV.
Signalwesen.
§. 37.
Streckensignale.
(1) Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden können:
der Zug soll langsam fahren undder Zug soll halt™.
(2) Bewegliche Brücken, mit Ausschluss derjenigen, welche nurausnahmsweise hei vorübergehender Ausserbetriebsetzung der be-treffenden Gleise geöffnet werden, sind nach beiden Richtungen durchSignale abzuschliessen, welche mit der Verriegelungsvorrichtung derBrücke dergestalt in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, dass dasFahrsignal nur hei genauer und völlig sicherer Feststellung derBrücke erscheinen kann.
§. 38.
Weichensignale.
Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muss dem Loko-motivführer durch Signale kenntlich sein, wenn nicht die Weichendurch einen sicheren Verschluss unverrückbar festgestellt sind.
§. 39.
Zugsignale.
Jeder geschlossen fahrende Zug muss mit Signalen versehen sein,welche hei Tag den Schluss, bei Dunkelheit aber die Spitze und denSchluss desselben erkennen lassen; Gleiches gilt für einzeln fahrendeLokomotiven.
§. 40.
Signale des Lokomotivpersonals.
Das Lokomotivpersonal muss die Signale geben können:
Achtung,
Bremsen anziehen undBremsen loslassen.
§. 41.
Elektrische Verbindungen.
Die Bahnhöfe und Haltestellen müssen zur Verständigung untereinander mit elektrischen Schrcibtelegraphen oder Fernsprechern aus-gerüstet sein. Ausnahmen sind mit Genehmigung der Aufsichtsbe-hörde zulässig.
§. 42.
Signalordnung.
(1) Im Uebrigen bleibt die Einrichtung des Signalwesens von deTEigenart des Betriebes auf der betreffenden Bahn abhängig.
(2) Soweit Signale zur Anwendung kommen, müssen dieselbengemäss den Vorschriften in der Signalordnung für die EisenbahnenDeutschlands eingerichtet und gehandhabt werden.
V.
Bestimmungen für das Publikum.
§. 43.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen denallgemeinen Anordnungen naehkommen, w-elche von der Bahnverwal-tung behufs Aufrechthaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebietsund bei der Beförderung von Personen und Sachen getroffen werden,und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichenoder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis überihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten (§. 47) Folgezu leisten.
§. 44.
Betreten der Bahnanlagen und der Stationen. Babnbeschädigungen undBetriebsstörungen sowie Verhalten der Reisenden beim Ein- und Aus-steigen und während der Fahrt.
(1) Das Betreten der Bahn, soweit sie nicht zugleich als Wegdient, sowie das Betreten der zur Bahn gehörigen Böschungen,Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubniss-karte nur den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern, den m d«Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltsehall,des Forstschutzes und der Polizei, den in Wahrnehmung des Zoll-,Steuer- oder Telegraphendienstes innerhalb des Bahngebiets be-griffenen Beamten, sowie den zu Besichtigungen dienstlioh.entsandteudeutschen Offizieren, ferner innerhalb des Bereichs von Festungenbis zur äussersten Grenze der Tragweite der Gesehntzo den Ofhziereiiund in Uniform befindlichen Beamten der deutschen Festungsbohornen
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