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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands.

Balmordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands.

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80 km,90

f2) Die Erfüllung vorstehender Bedingungen vorausgesetzt, ist alsgrösste zulässige Fahrgeschwindigkeit in der Stunde anzunehmen:

a) für Personenziige:

1. ohne durchgehende Bremse.60 km,

2. mit durchgehender Bremse:

im Allgemeinen ....

unter besonders günstigen Verhältnissen mitGenehmigung der Landes-Aufsiclitsbehorde

b) für Güterzüge:

im Allgemeinen..

unter besonders günstigen Verhältnissen mitGenehmigung der Aufsichtsbehörde bei Ein-schränkung der Zugsstärke (§. 23) bis zu

c) für Arbeitszüge:

1. wenn die in denselben laufenden Wagen nichtdurchweg den Bestimmungen im §. 12 entsprechen

2. andernfalls.45

d) für einzeln fahrende Lokomotiven (abgesehen von

Probefahrten, für welche keine Beschränkung statt-findet) .. . 50

jedoch können für dieselben mit Genehmigung der Aufsichts-behörde grössere Fahrgeschwindigkeiten bis zu der nach§. 8(1) festgesetzten Geschwindigkeitsgrenze gestattet werden.

(3) Für jeden Zug ist diejenige Fahrzeit zu ermitteln, welche inBerücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse vonStation zu Station mindestens verwendet werden muss. Diese kürzesteFahrzeit sowie die Fahrgeschwindigkeit, nach welcher die Anzahl derzu bremsenden Wagenachsen berechnet werden soll, ist dem Zug-personal und den im äusseren Betriebsdienst beschäftigten Stations-beamten neben der planmässigen Fahrzeit des Zuges anzugeben.

(4) Bei Berechnung der kürzesten Fahrzeit ist die grösste zu-lässige Geschwindigkeit auf fallenden und auf gekrümmten Bahn-strecken wie folgt anzunehmen:

a) beim Hcrabfahren von Gefällstrecken von:

5.o °/oo (1 : 200) 90 km in der Stunde,

(1: 133) 85

45

60

30

10,o

12.515.o

17.520,o

22.525,o

(1 : 100) 80(1: 80) 75(1 : 66) 7057) 6550) 60.44) 5540) 50

( 1 :(l:(1 :(1 :

n n n n

b) beim Durchfahren gekrümmter Bahnstrecken in Krümmun-gen mit einem Halbmesser von:

900 m 90 km in der Stunde,

800 85

700

600

500

400

300

250

200

180

80

75

70

65

60

55

50

45

c) für Gefälle und Krümmungen, welche zwischen den vor-stehend aufgeführten liegen, gilt jedesmal die kleinere derdabei in Betracht kommenden Geschwindigkeitszahlen;

d) bei fallenden und zugleich gekrümmton Bahnstrecken istdie kleinere der nach a und b sich ergebenden Geschwindig-keiten als grösste zulässige Fahrgeschwindigkeit anzusehen.

5) Für die Fahrt durch Stationen, in welchen die Züge durch denkrummen Strang einer Weiche oder gegen die Spitze einer nicht ver-riegelten oder verschlossenen Weiche zu fahren haben, sowie aufStrecken, in welchen eine Drehbrücke liegt oder welche aus einemsonstigen Grunde stets mit besonderer Vorsicht befahren werdenmüssen, ist die grösste zulässige Geschwindigkeit für die einzelnenZuggattungen besonders festzusetzen.

(6) Bei Zügen, an deren Spitze die Lokomotive mit dem Tendervoran fährt, darf die Fahrgeschwindigkeit 45 Kilometer in der Stundenicht übersteigen (§. 24 (1)).

(7) Züge, welche geschoben werden, ohne dass sich an ihrer Spitzeeine führende Lokomotive befindet, dürfen höchstens mit einer Ge-schwindigkeit von 25 Kilometer in der Stunde fahren (§. 22 (1)).

(8) Wird bei einem Zuge mit durchgehender Bremse letztere unter-wegs ungangbar, so darf die Fahrt ohne Verminderung der sonst da-für zugolassonen Geschwindigkeit fortgesetzt werden, sofern die Be-dienung der nach §. 33 erforderlichen Anzahl von Bremsen mit der

fahren.

(9) Die festgesetzten Fahrzeiten sind den Neigungs- und Krüm-mungsverhältnissen der Strecke entsprechend zu verwenden.

(10) Wenn ein Signal zum Langsamfahren gegeben ist oder einHinderniss auf der Bahn bemerkt wird, muss die Fahrgeschwindig-keit in einer den Umständen angemessenen Weise ermässigt werden.

§- 27.

Ueberfahren von Bahnkreuzungen.

(1) Bahnkreuzungen in Schienenhöhe ausserhalb der Stationendürfen von den Zügen erst befahren werden, nachdem die letzterenvor dem Haltsignal zum Stillstand gebracht sind und sodann durchden Aufsichtsbeamten oder in dessen Auftrag das Fahrsignal ge-geben ist.

(2) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eino Nebeneisen-bahn genügt es, wenn mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehördedie Verpflichtung des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich denZügen der letzteren Bahn auferlegt wird.

§. 28.

Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden Personenzügen.

Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeitvon mehr als 60 Kilometer in der Stunde zur Anwendung kommensoll, müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigenZustande befinden. Ausserdem müssen die Wagen so beschaffen sein,dass sie sowohl unter sich als auch mit dem Tender so fest sich ver-kuppeln lassen, dass sämmtliche Zug- und Bufferfedern etwas ange-spannt sind.

gestattet. Die bezeichnten Personen haben, sofern sie nicht durchihre Uniform kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer Vor-gesetzten Dienstbehörde anf Erfordern auszuweisen.

(2) Das Publikum darf die Bahn, soweit sie nicht zugleich alsWeg dient, nur an den zu Uebergängen bestimmten Stellen betreten,und zwar nur so lange, als dieselben nicht abgesperrt sind, oder sichkein Zug nähert.

(3) ln allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.

(4) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen,soweit dieselben nicht zugleich als Weg dienen, durch Vieh bleibtderjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt^

(5) Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fuss-gänger, Treiber von Vieh und Lastthieren in angemessener Ent-fernung von der Bahn und zwar, sofern Warnungstafeln vorhandensind, an diesen halten, beziehungsweise die Bahn schnell räumen.

(6) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungeneigenmächtig zu Öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oderetwas darauf zu legen oder zu hängen.

(7) Es ist verboten, die Bahn-Anlagen, die Telegraphen und dieBetriebsmittel zu beschädigen, feste Gegenstände auf die Fahrbahnzu legen oder sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen um-zustellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oderandere betriebstörende Handlungen vorzunehmen.

(8) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein- undAussteigen und der Versuch dazu, sowie das eigenmächtige Oeffnender an den Langseiten der Wagen befindlichen Thüren verboten.

(9) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oderSachen beschädigt werden können, während der Fahrt aus dem Wagenzu werfen.

§. 45.

Bestrafung von Uebertretungen.

Wer den Bestimmungen der §§. 43 und 44 und den nachfolgendenBestimmungen der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutsch-lands zuwiderhandelt, welche also lauten: r

Feuergefahrliche sowie andere Gegenstände, die auf irgendeine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladen.)Gewehre, SchiesspuVver, leicht entzündliche Stoffe und der-gleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen.

Die Eisenhahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Be-schaffenheit der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen.

Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen istdie Mitführung von Handmunition gestattet.wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nichtnach den allgemeinen Strafbestimmungen eine häitere Strafe ver-wirkt ist.

§. 46.

Aushang von Vorschriften. Beschwerdebuch.

Ein Abdruck der §§. 43 bis 46 dieser Vorschriften ist in jedemWarteraum auszuhängen. Bei jedem Stationsvorstande ist ein demPublikum zugängliches Beschwerdebuch aufzulegen.

VI.

Balmpolizeibeamte.

§. 47.

Bezeichnung und Befugnisse der Bahnpolizeibeamten.

(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen diejenigenPersonen, welche mit den Verrichtungen betraut sind, der

1. Betriebsdirektoren und Oberingenieure,

2. Betriebsinspektoren und Bauinspektoren,

3. Baumeister und Ingenieure,

4. Bahnkontroleure und Betriebskontroleure,

5. Stationsvorsteher, Stationsaufseher und Stationsassistenten,

6. Rangirmeister,

7. Bahnmeister,

8. Haltestellenaufseher und Weichensteller,

9. Haltepunktwärter und Bahnwärter,

10. Zugführer,

11. Packmeister,

12. Schaffner,

13. Wagenwärter und Bremser,

14. Stationsdiencr,

15. Nachtwächter.

(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstesdie vorgeschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstab-zeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtlicheEigenschaft versehen sein.

(3) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorläufigfestzunehmen, der auf der Uebertretung der im §. 45 gedachten Be-stimmungen betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung ver-folgt wird und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag.Derselbe ist von der Festnahme zu verschonen, wenn er eine ange-messene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetragder angedrohten Strafe nicht übersteigen.

(4) Enthält die strafbare Handlung ein Verbiechen oder Vergehen,so kann sich der Schuldige durch eine Sicherhcitsbestellung der vor-läufigen Festnahme nicht entziehen.

( 5 ) Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wiederin Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter oder der Polizeibehördedesjenigen Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.

(6) Erfolgt die Ablieferung des Festgenommenen nicht durchBahnpolizeibeamte, so hat der die Ablieferung anordnende Beamteeine mit seinem Namen und seiner Dienststellung bezeichnete Fest-nehmungskarte mitzugeben, auf welcher der Grund der Festnahmeanzugeben ist.

§. 48.

Dienstanweisung.

Allen im §. 47 genannten Bahnpolizeibeamten sind von der Eisen-bahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitigesDienstverhältniss schriftliche oder gedruckte Anweisungen zu er-theiien.

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