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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands.

§. 29.

Vorrang von Sonder- und schnellfahrenden Zügen.

Die Sonderzüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften so-wie die schnellfahrenden Züge haben behufs besonders pünktlicherBeförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.

§. 30.

Beförderung von Gütern mit Personenzügen.

k (1) Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nurunter folgenden Bedingungen zulässig:

a) Das Auf- und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- undAbschieben von Güterwagen darf niemals Veranlassung zurVerlängerung des Aufenthalts auf den Stationen sein, so-fern nicht als sicher angenommen werden kann, dass dieentstehende Verspätung bis zur nächsten Anschluss- oderbis zur Endstation wieder beseitigt werden wird.

b) Die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung derplanmässigen Fahrzeit nicht herbeiführen.

c) Die Reisenden dürfen durch die Mitbeförderung von Güternnicht belästigt werden.

(2) Inwieweit Eilgut mit Personenzügen befördert werden darf, beiwelchen eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in derStunde zur Anwendung kommen soll, bestimmt die Aufsichtsbehörde.

§. 31.

Beförderung von Personen mit Güterzügen.

Im Bedürfnissfalle kann mit den Güterzügen auch Personenbeför-derung stattfinden; jedoch darf desshalb keine Erhöhung der für denbetreffenden Zug zugelassenen grössten Fahrgeschwindigkeit eintreten.

§. 32.

Fahrbericht der Zugführer.

Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchemdie Abgangs- und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunktenund aussergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind.

§. 33.

Bildung der Züge.

(1) Bei Bildung eines Zuges muss sorgfältig darauf gehaltenwerden, dass die im §. 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsensich in demselben befindet und dass letztere thunlichst gleichmässigvertheilt sind. Kommt auf einer Strecke eine Neigung von mehr als5°/oo (1: 200) ununterbrochen in einer Länge von 1000 Meter oder darübervor, oder ist die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zweiPunkten des Längenschnitts, welche bei 1000 Meter Entfernung dengrössten Höhenunterschied zeigen, stärker als 5°/oo (1: 200) geneigt(§. 13 (2)b), so muss der letzte Wagen eine bediente Bremse haben;hinter demselben kann ausnahmsweise bei Güterzügen noch ein be-schädigter leerer Wagen eingestellt werden, sofern derselbe zwarlauffähig ist, aber inmitten des Zuges nach Art seiner Beschädigungnicht eingestellt werden kann.

(2) Jeder mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stundefahrende Personenzug muss mit durchgehender Bremse versehen sein(§. 12 (7) und §. 26 (2)a).

(3) Am Schlüsse eines mit durchgehender Bremse versehenenZuges dürfen einzelne Wagen ohne solche Bremsen mitgenommenwerden und zwar:

a. bei Zügen mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als60 Kilometer in der Stunde bis zu 6 Achsen,

b. bei Zügen mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als50 bis 60 Kilometer in der Stunde bis zu 10 Achsen,

c. bei Zügen mit einer Fahrgeschwindigkeit bis 50 Kilometerin der Stunde bis zu 16 Achsen.

Im Falle zu a ist die Besetzung der nicht an die Bremsleitungangeschlossenen Wagen mit Reisenden unzulässig, in den Fällen zub und c aber statthaft, wenn von diesen Wagen bis zur Lokomotiveeine Zugleine (§. 48 (3)) gezogen ist.

(4) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit demnächstfolgenden Wagen in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln(§. 12 (4 und 5)), die Zugleine, soweit dieselbe nach §. 48 (2 und 3)erforderlich ist, anzubringen, die Verbindungen der etwa vorhandenendurchgehenden Bremse (Absatz (2) und §. 12 (7)) herzustellen, dieBelastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmässig zu ver-theilen , die nöthigen Signale anzubringen und das Innere der zurBeförderung von Personen benutzten Wagen während der Fahrt beiDunkelheit und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Mi-nuten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten.

(5) In den Zügen, welche mit einer Geschwindigkeit von mehr als45 Kilometer in der Stunde fahren, müssen die Fahrzeuge so fest miteinander gekuppelt sein, dass, wenn der Zug im geraden Gleise steht,die gegenüberstehenden Bufferpaare sich berühren. Bei denjenigenPersonenzügen, bei welchen eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als60 Kilometer in der Stunde zur Anwendung kommen soll, müssen dieWagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagenso fest gekuppelt sein, dass sämmtliche Zug- und Bufferfedern etwasangespannt sind (§. 28).

(6) In Zügen, welche sowohl zur Güter- als auch zur Personen-beförderung bestimmt sind, dürfen Wagen, deren Ladung über zweioder mehr Wagen reicht, und Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelungnicht unmittelbar vor oder hinter Personenwagen gestellt werden.

(7) Bevor der Zug die Abgangsstation verlässt, ist derselbe sorg-fältig zu untersuchen, wobei darauf zu achten ist, dass die über dieBildung der Züge gegebenen Vorschriften gehörig befolgt sind. DieseUntersuchung ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammen-setzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wieder-holen.

§. 34.

Schutzwagen und Postwagen.

(1) In jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zuge,dessen Fahrgeschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde übersteigt,hat der erste Wagen des Zuges als Schutzwagen zu dienen und darfals solcher nicht mit Reisenden besetzt werden. Bei den mit ge-ringerer Geschwindigkeit fahrenden derartigen Zügen ist letzter.esunter der Beschränkung gestattet, dass mindestens die vordere Ab-theilung des betreffenden Wagens von Reisenden freigehalten wird.In beiden Fällen kann jedoch die vorübergehende Benutzung eines

Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands,g. 49.

Befähigung.

(1) Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssenmindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen undschreiben können und die sonst zu ihrem besonderen Dienste erforder-lichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im §. 47Nr. 5 bis 15 aufgeführten Beamten den vom Bundesrath erlassenenBestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsheamtenentsprechen.

(2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der Zuständigen Behördevereidigt. Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenenDienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte deröffentlichen Polizeibeamten.

(3) Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Forma-tionen für Eisenbahnzwecke finden obige Voischriften über das Alterund die Vereidigung keine Anwendung.

§. 50.

Verhalten der Bahnpolizeibeamten. Personalakten.

(1) Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübungihres Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmungpolizeilicher Verrichtungen entfernt werden.

(2) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-beamten Personalakten anzulegen und fortzuführen.

§. 51.

Bezirk der Amtstätigkeit.

Die Amtsthätigkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich, ohneRücksicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz, auf die ganze Bahn,die dazu gehörigen Anlagen und so weit, als solches zur Handhabungder für den Eisenbahnbetrieb geltenden Polizeiverordnungen erforder-lich ist.

g. 52.

Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten.

Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei-beamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zuunterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, denübrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb desim vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zuleisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichtenzulassen.

VII.

Aufsichtsbehörden.

g. 53.

Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der BezeichnungLandes-AufSichtsbehörde und Aufichtsbehörden im Sinne dieser Vor-schriften zu verstehen sind, wird von der Centralbehörde des Bundes-staates bestimmt und dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitgetheilt. Für dieReichseisenbahnen in Elsass-Lothringen erfolgt diese Festsetzung undMittheilung durch die zuständige oberste Reichsbehörde.

VIII.

Uebergangsbestimmungen.

§. 54.

(1) Sofern auf einer Bahn einzelne in diesen Yorsehriften vorge-sehene Einrichtungen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohnebesondere Schwierigkeiten bis zu dem im §. 55 bestimmten Zeitpunktnicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der hetieilen-den Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden.

(2) Befristungen, welche bereits auf Grund der bisher gültigenVorschriften bewilligt sind, werden hiervon nicht berührt.

IX.

Schlussbestimmungen.

§. 55.

(1) Diese Bahnordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 bezw. Oktober1898 in Kraft.

(2) Dieselbe wird durch das Reichs-Gesetzhlatt veröffentlicht.

(3) In Rücksicht auf besondere Verhältnisse eines Bahnunter-nehmens können von der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mitZustimmung des Reiehs-Eisenbahn-Amts Abweichungen von einzelnender vorstehenden Vorschriften zugelassen werden.

(4) Die von (len Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungenerlassenen Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amtmitzutheilen.

5. Juli 1 892.

Berlin, den 24. März 1897.

23. Mai 1898.

Der Reichskanzler.

Graf von Caprivi.

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