Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands.
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands.
im Schutzwagen befindlichen Abortes während der Fahrt den Reisen-den gestattet werden. Die zur Bedienung oder Begleitung des Zugesberufenen Beamten des Eisenbahn- und Postdienstes, sowie die etwaim Zuge mitfahrenden Eisenbahnbeamten, welchen die Ueberwachungdos baulichen Zustandes oder des Betriebes auf der betreffendenStrecke obliegt, endlich auch die Begleiter von Viehtransporten,welche in dem Viehtransportwagen Platz nehmen, sind nicht alsReisende anzusehen.
(2) Bei Zügen, welche von einer anschliessenden Nebeneisenbahnauf die Hauptbahn übergehen, kann von der Freihaltung der vorderenAbtheilung des betreffenden Wagens abgesehen werden, sofern dieseZüge auf der Hauptbahn mit keiner grösseren als der für Neben-eisenbahnen zugelassenen Geschwindigkeit verkehren.
(3) Bei dienstlichen Sonderzügen kann von der Einstellung einesSchutzwagens Abstand genommen werden.
(4) Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit derBahnbetrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des PostdienstesRücksicht zu nehmen; auch ist die Verwendung des Postwagens alsSchutzwagen thunlichst zu vermeiden.
§. 35-
Sonderzüge.
(1) Sonderzüge dürfen nur befördert werden, wenn die Bahn be-wacht, der Zug den Bahnwärtern vorher angeküncligt und der nächstenStation ordnungsmässig gemeldet ist.
(2) Ausnahmen sind nur in den im §. 45 näher bezeiclmeten Fallenzulässig.
8. -36.
Arbeitszüge.
(1) Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit derLeitung des Betriebes betrauten ♦ verantwortlichen oberen Beamtenoder deren Vertreter und in fest abgegrenzten Zeiträumen auf derBahn fahren.
(2) Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen vonder Anwesenheit solcher Züge auf freier Strecke Kenntniss erhalten.Dies gilt auch von einzelnen Fahrzeugen, welche auf der freienStrecke durch Menschenkräfte bewegt werden; dieselben müsseneinem verantwortlichen Begleiter unterstellt sein und mindestens15 Minuten vor der zu erwartenden Ankunft eines Zuges von demFahrgleise desselben entfernt werden.
§. 37.
Schneepfliige.
(1) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfenbei Zügen, welche mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Kilo-meter in der Stunde fahren, nicht vor die Lokomotiven der Züge ge-stellt werden. Wo das Bedürfniss eintritt, sind diese Schneepflügooder^ Wagen dem Zuge in Stations- beziehungsweise Blokabstaud(§. 25 (1)) mit besonderen Lokomotiven vorauszuschicken.
(2) Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welchenicht auf besonderen Rädern gehen, sind zulässig.
§. 38.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlauhniss der zuständigen Beamten darf ausser den durchihren Dienst dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotivemitfahren.
§. 39. ♦
Stillstehende Lokomotiven und Wagen.
(1) Bei angeheizten Lokomotiven muss, solange sie Stillstehen,der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und dieBremse angezogen sein. Die Lokomotive muss dabei stets unter Auf-sicht stehen.
(2) Stehende, nicht mit einer Lokomotive verbundene Wagen sindzur Vermeidung unbeabsichtigter Bewegung mittelst Vorlagen, Bremsenoder anderer Vorrichtungen so festzustellen, dass sie nicht in Be-wegung gesetzt werden können.
§. 40.
Zugsignale.
(1) Deder geschlossen fahrende Zug muss mit Signalen versehensein, welche bei Tage den Schluss, bei Dunkelheit aber die Spitzeund den Schluss desselben erkennen lassen; Gleiches gilt für einzelnfahrende Lokomotiven.
(2) Eines der afn Schlüsse eines Zuges anzubringenden Signalemuss auch nach vorn sichtbar sein.
(3) Der Abfahrt eines jeden Zuges muss ein Achtungssignal vor-hergehen.
(4) Einzelne Fahrzeuge müssen ^uf freier Bahn bei Dunkelheitdurch Lichtsiguale gekennzeichnet sein.
§.41.
Signale auf freier Strecke.
Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden können:der Zug soll langsam fahren undder Zug soll halten.
8. 42.
Signale des Wagenpersonals.
Das Wagenpersonal muss ein Nothsignal an den Lokomotivführergeben können.
§. 43.
Signale des Lokomotivpersonals.
Das Lokomotivpersonal muss die Signale geben können:Achtung,
Bremsen anziehen undBremsen loslassen.
§. 44.
Elektrische Verbindungen.
(1) Die Bahnhöfe und Haltestellen müssen zur Verständigunguntereinander mit elektrischen Telegraphen ausgerüstet sein. Auchmüssen sammtliche Wärter zwischen je zwei am Zugmeldedienst be-tneiligten Stationen durch elektrische Signale von dem Abgänge derZuge benachrichtigt werden können.
(2) Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven auf elektrischem Wegemüssen entweder in den Zügen oder an geeigneten Stellen der Bahnentsprechende Vorrichtungen vorhanden sein.
Anlage A
Umgrenzung des lichten Raumes
für die N eb eneis enb ahnen D euts chlandsmit voller Spurweite
für die freie Bahn, sowie innerhalb der Stationenfür die Ein- und Ausfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderung
--0.760m.'---«••
0.76P-
% . m .1.520m-1
1
-4 520m
l .000
- 1650
IMOm.4--
1 140m.
Anlage B
für die sonstigen Gleise der Stationen.
-0760«---
-- 1.520m- -
1.520-v
2.,000m. - - - -
- 1,650
1.570
f -
r ßmmz
---1.570’■ “1.140 m
Unterer Tbcil der in der Anlage A und B dargestellten Umgrenznngslmien.
ISÖvrtVv».
t*t1vnvn.
mm bei 3 roan 9 Öm)lttU n(tDttnbeftmaat)■'67*«^. für alle übrigen unberoeglidjen (Segen[tänöe.
.135vMm
für unberoeijlUfje ©egenflanbe, beren
Sibflanb eon ber ya^rfetieneun&cränbetlid} ifl/für alle übrigen unbeaeglidjcn©egenflanbe.
11