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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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ßctricbsordmmg für die Haupteisenbahnen Deutschlands.

.Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands.

§. 45.

Signalisirung der nicht fahrplanmässigen Züge.

(1) Nicht fahrplanmässige Züge oder Lokomotiven müssen in derRegel durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtungzunächst vorhergehenden Zuge oder schriftlich den Bahnwärtern an-gekündigt werden.

(2) Kann eine solche Ankündigung nicht stattfinden, so dürfennicht fahrplanmässige Züge oder Lokomotiven nur abgelassen werden,venn eine bezügliche Verständigung der beiden betreffenden. Stationen

.stattgefunde 2 i hat und die Wärter zeitig vorher von dem Abgangderselben durch elektrische Signale benachrichtigt sind.

(3) Von den vorstehenden Bestimmungen sowie von der Vorschriftim §. 35 kann unter persönlicher Verantwortlichkeit des Stations-vorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten abgesehenwerden bei Hülfszügen und Hülfslokomotiven, welche aus Anlassvon Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen ausserordent-lichen Ereignissen plötzlich erforderlich werden. Dieselben dürfenin solchen Fällen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens30 Kilometer in der Stunde fahren.

g. 46.

Signale für die Ein- und Ausfahrt der Züge.

(1) In der Ruhestellung müssen die Ein- und AusfahrtssignaleHalt zeigen. Sie sind nur für die Ein-, Aus- oder Durchfahrt zuöffnen.

(2) Bevor das Signal zur Ein- oder Durchfahrt für einen Zug ge-geben oder ein Zug von der Station abgelassen wird, ist zu prüfen,ob die Gleise, die er zu durchfahren hat, frei und die betreffendenWeichen richtig gestellt sind (§. 1 (3)). Von der Prüfung der Weichen-stellung kann abgesehen werden, falls Einrichtungen vorhanden sind,die die Gewähr bieten, dass die Signale für die Ein-, Aus- oder Durch-fahrt eines Zuges nur gegeben werden können, wenn die betreffendenWeichen richtig gestellt und in dieser Stellung festgelegt sind, so-lange das Fahrsignal gegeben ist.

(3) Das Einfahrtssignal für einen Zug darf nur durch den dienst-thuenden Stationsbeamten selbst oder in seinem jedesmaligen Auf-träge durch einen anderen Beamten oder verpflichteten Arbeiter ge-geben werden. Kann dieser Auftrag nicht mündlich ertheilt werden,so muss seine zuverlässige Uebermittelung durch geeignete Einrich-tungen möglich sein.

(4) Für die Weichen in den Hauptgleisen ist eine bestimmte Grund-stellung als Regel vorzuschreiben; ebenso für die in Nebengleisen lie-genden Weichen, soweit es die Sicherung der Zugfahrten auf denHauptgleisen erfordert.

§. 47.

Signale an Wasserkrahnen.

Die Stellung der drehbaren Ausgussrohren muss ira Dunkelndurch Signale kenntlich gemacht sein.

§. 48.

Verständigung des Zugpersonals unter sich.

fl) Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem, für dieOrdnung und Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichenBeamten untergeordnet und muss so vertheilt sein, dass dadurch dieUebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der Signale und dieVerständigung-des Wagenpersonals mit dem Lokomotivführer ermög-licht wird.

(2) Bei allen Zügen muss eine mit dev Dampfpfeife der Lokomotiveoder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine odereine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei Per-sonenzügen über den ganzen Zug und bei Güterzügen, wie bei Zügen,welche fahrplanmassig sowohl zur Güter- als auch zur Personen-beförderung bestimmt sind, sowie bei Militärzügen mindestens biszum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muss.

(3) Bei Personenzügen, die mit durchgehenden Bremsen (§. 12(7))ausgerüstet sind, ist die Zugleine oder eine sie ersetzende Einrichtungnur dann erforderlich, wenn die Züge am Schlüsse Wagen führen,die nicht an die Bremsleitung angeschlossen sind, und diese Wagenmit Reisenden besetzt werden (§. A3 (3)).

(4) Bei Zügen, die von einer anschliessenden Nebeneisenhahn aufdie Hauptbahn übergehen und auf dieser mit keiner grösseren Ge-schwindigkeit verkehren, als für die Züge auf der Nebenbahn zu-gelassen ist, kann von der Mitführung der Zugleine oder der dieseersetzenden Vorrichtung (Absatz (2)) gleichfalls abgesehen werden.

§. 49.

Maassregeln bei betriebstörenden Ereignissen.

Wenn in Folge eines betriebstörenden Ereignisses ein Zug aufder Bahn liegen bleiben muss, sind in der Richtung, aus welcherandere Züge sich auf dem versperrten Gleise nähern könnten, sichereMaassregeln zu treffen, durch welche solche Züge zeitig genug Vondem Orte, wo der Zug liegt, in Kcnntniss gesetzt werden.

§. 50.

Signalordnung.

(1) Für die gemäss §§. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind dieVorschriften der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlandsinaassgebend.

(2) Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist denSignalen an denselben eine Stellung zu geben, welche der Lago derBahnlinien zu einander entspricht.

§. 51.

Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen.

(1) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmässige Züge fahren,

muss während des Durchgangs des Zuges entweder verriegelt oderverschlossen gehalten werden oder von einem Weichensteller bewachtsein (§. 3 (2)). . . ..

(2) Den Weichenstellern an der Einfahrt in grossere Stationenoder Zweigbahnen, sowie an den auf freier Bahn gelegenen Aus-weichungen, ebenso den auf der Fahrt befindlichen Lokomotivführern,Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche die sorgfältigeWahrnehmung ihres Dienstes beeinträchtigt werden könnte, nichtaufgetragen oder gestattet werden.

Anlage C.

Umgrenzung <les lichten Raumesfür die Nebeneisenbahnen Deutschlandsmit voller Spurweite

für die freie Bahn, sowie innerhalb der Stationenfür die Ein- und Ausfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderung.

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für die sonstigen Gleise der Stationen.

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