Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands.
S. 52.
Bedienung und Führung der Lokomotiven.
(1) Jede angeheizte Lokomotive muss während ihrer Bewegungmit einem Führer und einem Heizer besetzt sein.
(2) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen über-
tragen werden, welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenenHufes sind und ihre Befähigung als Lokomotivführer unter Beach-tung der vom Bundesrath darüber erlassenen Vorschriften nach-gewiesen haben. _ _
(3) Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven min-destens so weit vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still-oder zurückstellen zu können.
IV. '
Bestimmungen für daß Publikum. 1
g. 53.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Eisenbahnreisendcn und das sonstige Publikum müssen denallgemeinen Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwal-tung behufs Aufrechthaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebietsund bei der Beförderung von Personen und Sachen getroffen werden,und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichenoder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis überihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten (§. 66) Folgezu leisten.
§. 54.
Betreten der Bahnanlagen.
(1) Das Betreten der Bahn einschliesslich der zugehörigen Bösch-ungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Er-laubnisskarte nur den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern, denin der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staats-anwaltschaft, des Forstschutzes und der Polizei, den in Wahrnehmungdes Zoll-, Steuer- oder Telegraphendienstes innerhalb des Bahngebietsbegriffenen Beamten, sowie den zu Besichtigungen dienstlich ent-sanafen deutschen Offizieren gestattet: dabei ist jedoch die Bewegungwie der Aufenthalt zwischen den Schienen eines jeden Gleises zuvermeiden. Die bezeichncten Personen ? sowie die nach §. 55 zumBetreten der dem übrigen Publikum nicht geöffneten Stations- undDiensträume berechtigten Beamten haben, solern sie nicht durch ihreUniform kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer Vor-gesetzten Dienstbehörde auf Erfordern auszuweisen.
(2) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Uebergängen be-stimmten Stellen überschreiten, und zwar nur so lange, als dieselbennicht durch Schranken geschlossen sind. Die mit Drehkreuzen oderanderen in gleicherweise sichernden Verschlüssen versehenen Ueber-gänge (§. 4 (3)) dürfen nur überschritten werden, wenn kein Zug inSicht ist.
(3) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
(4) Die Gewährung von Erlaubnisskarten zum Betreten der vor-stehend bezeichneten Bahnanlagen bedarf der Genehmigung der Auf-sichtsbehörde.
(5) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungeneigenmächtig zu Öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oderetwas darauf zu legen oder zu hängen.
§. 55.
Betreten der Stationen.
(1) Ausserhalb der bestimmungsmässig dem Publikum für immeroder zeitweise geöffneten Räume darf niemand die Station ohne Er-laubnisskarte betreten, mit Ausnahme der in Ausübung ihres Dienstesbefindlichen Chefs der Militär- und Polizeibehörde, sowie der im §. 54gedachten und der Postbeamten.
(2) Den Offizieren und in Uniform befindlichen Beamten der deut-schen Festungsbehörden ist gestattet, die Stationen sowie den Bahn-körper innerhalb des Festungsbereichs bis zur äussersten Grenze derTragweite der Geschütze zu betreten.
(3) Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Absetzungvon Personen, sowie zur Abholung oder Zufuhr von Gütern sind nurdie dafür bestimmten Stellen auf den Vorplätzen der Stationen undauf den Plätzen an den Ladegleisen und den Güterschuppen zu benutzen.
(4) Die Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhrwerkebestimmten Plätzen stellt den Bahnpolizeibeamten zu, insofern indieser Beziehung nicht besondere Vorschriften ein Anderes bestimmen.
§. 56.
Hinüberschaffen von Gegenständen Uber die Bahn.
Das Hinüberschaffen von Pflügen und Eggen, sowie von Baum-stämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf,sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder unter-gelegten Schleifen erfolgen.
§. 57.
Betreten der Bahn durch Vieh.
(1) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagendurch Vieli bleibt derjenige verantwortlich, welchem die Aufsichtüber dasselbe obliegt.
(2) Das Treiben von grösseren Viehherden über die Bahnübergängeist innerhalb 10 Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zugesnicht mehr gestattet.
§. 58.
Benutzung von Privatübergängen.
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den vonder Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden (§.5(5)).
§• 59.
Geschlossene Uebergänge.
Solange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke,Heiter, Treiber von Viehherden und Führer von Lastthieren bei denaufgestelltcn Warnungstafeln halten. Das Gleiche gilt, sobald dieGlocken an den mit Zugschranken versehenen Uebergängen ertönen.Fussgänger dürfen sich den geschlossenen Schranken nähern, die-selben aber nicht öffnen.
§• 60.
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Telegraphen und die Be-triebsmittel zu beschädigen, feste Gegenstände auf die Fahrbahn zulegen oder sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzu-stellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuähmen oder anderebetriebsstörende Handlungen vorzunehmen.
§• 61.
Verhalten der Reisenden beim Ein- und Aussteigen und während der Fahrt *
(1) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein- undAussteigen und der Versuch dazu, sowie das eigenmächtige Oeffnender an den Langseiten der Wagen befindlichen Thüren verboten.
(2) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oderSachen beschädigt werden können, während der Fahrt aus dem Wagenzu werten.
§. 62.
Bestrafung von Uebertretungen.
Wer den Bestimmungen der §§. 53 bis 61 und den nachfolgendenBestimmungen der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutsch-lands zuwiderhandelt, welche also lauten:
„Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgendeine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladeneGewehre, Schiesspulver, leicht entzündliche Stoffe und dergl.,sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Be-schaffenheit der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen istdie Mitführung von Handmunition gestattet.“wird mit Geldstrafe bis. zu einhundert Mark bestraft, sofern nichtnach den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe ver-wirkt ist.
§. 63.
Befugnisse der Bahnpolizeibeamten.
(1) Die Bahnpolizeibeamten (§. 66) sind befugt, einen Jeden vor-läufig festzunehmen, der auf der Uebertretung der im §. 62 gedachtenBestimmungen betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung ver-folgt wird und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag.Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine ange-messene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetragder angedrohten Strafe nicht übersteigen.
(2) Enthält die straf bare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen,so kann sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vor-läufigen Festnahme nicht entziehen.
§. 61.
Verfahren im Falle einer Festnahme.
(1) Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wiederin Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter oder der, Polizeibehördedesjenigen Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
(2) Erfolgt die Ablieferung des Festgenommenen nicht durch Bahn-polizeibeamte, so hat der die Ablieferung anordnende Beamte einemit seinem Namen und seiner Dienststellung bezeichnete Festnehmungs-karte mitzugeben, auf welcher der Grund der Festnahme anzugeben ist.
§. 65-
Aushang von Vorschriften. Beschwerdebuch.
Ein Abdruck der §§. 53 bis 65 dieser Vorschriften und der §§. 13,15, 18, 20, 21 und §. 29 (5) der Verkehrsordnung für die EisenbahnenDeutschlands ist in jedem WaTteraum auszuhängen. Bei jedem Sta-tionsvorstande ist ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuchaufzulegen.
V.
Bahnpolizeibeamte.
§. 66 .
Bennenung.
(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen diejeni-gen Personen, welche mit den Verrichtungen betraut sind der:
1. Betriebsdirektoren und Oberingenieure,
2. Betriebsinspektoren und Bauinspektoren,
3. Baumeister und Ingenieure,
4. Bahnkontroleure und Betriebskontroleure,
5. Stationsvorsteher, Stationsaufseher und Stationsassistenten,
6. Rangirmeistcr,
7. Bahnmeister,
8. Haltcstellenäufseher und Weichensteller,
9. Haltepunktwärter und Bahnwärter,
10. Zugführer,
11. Packmeister,
12. Schaffner,
13. Wagenwärter und Bremser,
14. Stationsdiener,
15. Nachtwächter.
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstesdie vorgeschriebene Dienstuniform oder das .festgestellte Dienst-abzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amt-liche Eigenschaft versehen sein.
§. 67.
Dienstanweisung.
Allen im §. 66 genannten Bahnpolizeibeamten, welche in der zurSicherung des Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt "werdenmüssen, sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstverrich-tungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältnis schriftliche oder ge-druckte Anweisungen zu ertheilen.
§. 68 .
Befähigung.
(1) Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssenmindesten^ 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und
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