Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands.
schreiben können, und die sonst zu ihrem besonderen Dienste erfor-derlichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im§. 66 Nr. 5 bis 15 aufgeführten Beamten den vom Bundesrath erlassenenBestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamtenentsprechen.
(2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behördevereidigt. Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenenDienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die Hechte deröffentlichen Polizeibeamten.
(3) Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Forma-tionen für Eisenbahnzwecke finden obige Vorschriften über das Alterund die "Vereidigung keine Anwendung.
§- 69.
Pflichten gegen das Publikum. Personalakten.
(1) Die Bahnpolizeibeamten haben dem Publikum gegenüber einbesonnenes, anständiges und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachtenund sich insbesondere jedes herrischen und unfreundlichen Auftretenszu enthalten.
(2) Unziemlichkeiten sind von den Vorgesetzten nötigenfallsdurch angemessene Strafen zu ahnden.
(3) Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübungihres Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmungpolizeilicher Verrichtungen entfernt werden.
(4) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-beamten Personalakten anzulegen und fortzuführen.
§. 70.
Bezirk der Amtsthätigkeit.
Die Amtsthätigkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne.Rücksicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn,die dazu gehörigen Anlagen und so weit, als solches zur Handhabungder für den Eisenbahnbetrieb geltenden Polizeiverordnungen erforder-lich ist.
§• 71.
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten.
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei-beamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zuunterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, denübrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amtes innerhalb desim vorhergehenden Paragraphen bezeichnten Gebiets Beistand zuleisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderenPflichten zulassen.
VI.
( Aufsichtsbehörden#
§■ 72.
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der BezeichnungBandes-Aufsichtsbehörde und Aufsichtsbehörden im Sinne dieser Vor-schriften zu verstehen sind, wird von der Centralbehörde des Bundes-staates bestimmt und dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitgetheilt. Fürdie Reichs-Eisenbahnen in Elsass-Lothringen erfolgt diese Festsetzungund Mittheilung durch die zuständige oberste Reichsbehörde.
VII.
Uebergangs- und Ausnahmebestimmungen.
§• TA.
(1) Sofern auf einer Bahn einzelne in diesen Vorschriften vor-gesehene Einrichtungen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellungohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im §. 74 bestimmten Zeit-punkt nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von derbetreffenden Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden.
(2) Befristungen, welche bereits auf Grund der bisher gültigenVorschriften bewilligt sind, werden hiervon nicht berührt.
(3) Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken,welche von ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, könnenAusnahmen bezüglich dieser Vorschriften von der betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts be-willigt werden.
(4) Das Reichs-Eisenbahn-Amt ist ferner ermächtigt, für gewisseZüge und Zuggattungen einer Hauptbahn auf Antrag der zuständigenLandes-Aufsichtsbehörde erleichternde Abweichungen von einzelnenBestimmungen dieser Vorschriften zuzulassen.
VIII.
Schlussbestininiungen.
§• 74.
(1) Diese Betriebsordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 bezw.
1. Juli 1897 bezw. 1. Oktbr. 1898 in Kraft und findet Anwendung aufallen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen Deutschlandsmit Ausnahme derjenigen, für welche nach der Entschliessung der.zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch-lands massgebend ist.
(2) Dieselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht.
(3) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen•erlassenen Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
(4) ln der Betriebsordnung sind
a) unter der Bezeichnung Station folgende Unterarten zu unter-scheiden:
1. Bahnhöfe als Stationen mit bedeutenderem Verkehr,
2. Haltestellen als Stationen mit geringerem Verkehr, welchemit mindestens einer Weiche für den öffentlichen Ver-kehr versehen sind,
3. Haltepunkte als Stationen, welche mit Weichen für denöffentlichen Verkehr nicht versehen sind;
b) als Hauptgleise der Bahnhöfe und Haltestellen diejenigenGleise anzusehen, welche von geschlossenen Zügen im regel-mässigen Betriebe befahren werden.
5. Juli 1892.
Berlin, den 24. März 1897.
23. Mai 1898^
8. Juli 1899.
Der Reichskanzler.Graf von Caprivi.Fürst zu Hohenlohe.
Anlage A.
Umgrenzung des lichten Raumesfür die Haupteisenbahnen Deutschlandsfür die freie Bahn, sowie innerhalb der Stationenfür die Ein- und Ausfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderung.
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für die sonstigenGleise derStationen.
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Unterer Theil der in der Anlage A und B dargestellten Umgrenzungslinien.S fä? - 1.MJ5
für unbcroeglidje' ©egenftänbe/ bereitSlbflaub üou brr Qaljrfdjteneunuerniibetlid) i]1;für alle übrigen unberoeglidjeti©cgenfiäiibe.
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