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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Handelsgesetzbuch.

Eisenbahn-V erkehrsordnung.

Das Handelsgesetzbuch

vom 10. Mai 1897 (R.-G. S. 219).

w ir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König vonPrcussen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung desBundesraths und des Reichstags, was folgt:

(Der ganze Inhalt ist nur angegeben, soweit er mit dem Eisenbahn-wesen zusammenhangt.)

Erstes Buch:

Handelsstand.

Erster Abschnitt:Zweiter :

Dritter :

Vierter :

Fünfter :

Sechster :

Siebenter :

Achter :

Kaufleute §§. 17.

Handelsregister §§. 816.

Handelsfirma §§. 1737.

Handelsbücher §§. 3847.

Prokura und Handlungsvollmacht §§. 4858.Handlungsgehiilfen und Handlungslehrlinge §§. 59bis 83.

Handlungsagenten §§. 8492.

Handlungsmakler §§. 93104.

Zweites Buch:

Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft,

Erster Abschnitt:Zweiter :

Dritter :

Vierter :

Fünfter :

Offene Handelsgesellschaft §§. 105160.Kommanditgesellschaft §§. 161177.Aktiengesellschaft §§. 178319.Kommanditgesellschaft auf Aktien §§. 320334.Stille Gesellschaft §§. 335342.

Drittes Buch:

Handelsgeschäft.

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften §§. 343372.Zweiter : Handelskauf §§. 373382.

Dritter : Kommissionsgeschäft §§. 383406.

Vierter Abschnitt.

Speditionsgeschäft.

§. 407.

Spediteur ist, wer es gewerbsmässig übernimmt-, Güterversen-dungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffenfür Rechnung eines Anderen (des Versenders) in eigenem Namen zubesorgen.

Auf die Rechte und Pflichte« des Spediteurs finden, soweit dieserAbschnitt keine Vorschriften enthält, die für den Kommissionär gelten-den Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der §§. 388 bis 390über die Empfangnahme, die Aufbewahrung und die Versicherungdes Gutes, Anwendung.

§. 408.

Der Spediteur hat die Versendung, insbesondere die Wahl derFrachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorgfalteines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Inter-esse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu be-folgen.

Der Spediteur ist nicht berechtigt, dem Versender eine höhereals die mit dem Frachtführer oder dem Verfrachter bedungene Frachtzu berechnen.

§. 409.

Der Spediteur hat die Provision zu fordern, wenn das Gut demFrachtführer oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist.

8. 410.

Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagenund Verwendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen Vorschüsseein Pfandrecht an dem Gute, sofern er es noch im Besitze hat, ins-besondere mittelst Konossements, Ladescheins oder Lagerscheins dar-über verfügen kann.

§. 411.

Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat dieserzugleich die seinem Vormanne zustehenden Rechte, insbesonderedessen Pfandrecht, auszuüben.

Soweit der Vormann wegen seiner Forderung von dem Nachmannebefriedigt wird, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vor-manns auf den Nachmann über. Dasselbe gilt von der. Forderungund dem Pfandrechte des Frachtführers, soweit der Zwischenspediteurihn befriedigt.

§. 412.

Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt,die Beförderung des Gutes selbst auszuführen.

Macht er von dieser Befugniss Gebrauch, so hat er zugleich dieRechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters; er kanndie Provision, die hei Speditionsgeschäften sonst regelmässig vor-kommenden Kosten sowie die gewöhnliche Fracht verlangen.

§. 413.

Hat sich der Spediteur mit dem Versender über einen bestimmtenSatz der Beförderungskosten geeinigt, so hat er ausschliesslich dieRechte und Pflichten eines Frachtführers. Er kann in einem solchenFalle Provision nur verlangen, wenn es besonders vereinbart ist.

Bewirkt der Spediteur die Versendung des Gutes zusammen mitden Gütern anderer Versender auf Grund eines für seine Rechnungüber eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrags, so finden dieVorschriften des Abs. 1 Anwendung, auch wenn eine Einigung übereinen bestimmten Satz der Beförderungskosten nicht stattgefnndenhat. Der Spediteur kann in diesem Falle eine den Umständen nach

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Bekanntmachung,

betreffend die

Eisenbahn -V erkehrsordnung.

Vom 26. Oktober 1899.

Cjemäss dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 26. Oktober 1899auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung gefassten Beschlüssetritt mit dem 1. Januar 1900 an die Stelle der Verkehrs-Ordnung fürdie Eisenbahnen Deutschlands vom 15. November 1892 die nachstehende

Eis enbahn - V erkehrsordnung.

I.

Eingangsbestimmungen.

(1) Die Eisenbahn-Verkehrsordnung findet Anwendung auf die demöffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen Deutschlands mit Aus-nahme der Bahnunternehmungen, welche weder zu den Haupteisen-bahnen im Sinne der Betriebsordnung noch zu den Nebeneisenbahnenim Sinne der Bahnordnung gehören (Kleinbahnen). Auf den inter-nationalen Verkehr findet die Verkehrsordnung nur insoweit Anwen-dung. als derselbe nicht durch besondere Bestimmungen geregelt ist.

(2) ln Fällen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses sowie zumZwecke von Versuchen mit neuen Einrichtungen können Ergänzungenoder Aenderungen einzelner Vorschriften dieser Ordnung vom Reichs-Eisenbahn-Amt im Einverständnisse mit den betheiligten Landes-aufsichtsbehörden bis auf Weiteres verfügt werden. Derartige vor-läufige Verfügungen sind im Reichs-Gesetzblatte zu veröffentlichen.Die endgültige Regelung durch den Bundesrath ist thunlichst baldherbeizuführen.

(3) Bestimmungen der Eisenbahnverwaltungen, welche die Ver-kehrsordnung ergänzen, sind mit Genehmigung der Landesaufsichts-behörde zulässig. Abweichende Bestimmungen können für Neben-bahnen, wie auch dort, wo dies durch die Eigenart der Betriebsver-hältnisse bedingt erscheint, von der Landesaufsichtsbehörde mitZustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. Bestim-mungen der in diesem Absatz erwähnten Art bedürfen zu ihrerGültigkeit der Aufnahme in die Tarife. Die Genehmigung muss ausder Veröffentlichung zu ersehen sein.

II.

Allgemeine Bestimmungen.

§. l.

Pflichten der Eisenbahnbediensteten.

(1) Die Bediensteten der Eisenbahnen haben im Verkehr mit demPublikum ein entschiedenes, aber höfliches Benehmen einzuhalten undsich innerhalb der Grenzen ihrer Dienstpflichten gefällig zu bezeigen.

(2) Die Annahme von Vergütungen oder Geschenken für dienst-liche Verrichtungen ist ihnen untersagt.

(3) Den Bediensteten ist das Rauchen während des dienstlichenVerkehrs mit dem Publikum verboten.

§ 2 .

Anordnungen der Bediensteten.

Den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen odermit Dienstabzeichen oder mit einer Legitimation versehenen Be-diensteten ist das Publikum Folge zu leisten verpflichtet.

§. 3.

Entscheidung der Streitigkeiten.

Streitigkeiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten ent-scheidet auf den Stationen der Stationsvorsteher, während der Fahrtder Zugführer.

§. 4.

Beschwerdeführung.

(1) Beschwerden können bei den Dienstvorgesetzten mündlich oder-schriftlich angebracht, auch in das auf jeder Station befindliche Be-schwerdebuch eingetragen werden.

(2) Die Verwaltung hat baldmöglichst auf alle Beschwerden zuantworten, welche unter Angabe des Namens und des Wohnorts desBeschwerdeführenden erhoben werden. Beschwerden über einen Be-diensteten müssen dessen thunlichst genaue Bezeichnung nach demNamen oder der Nummer oder einem Uniform-Merkmal enthalten.

§- 5.

Betreten der Bahnhöfe und der Bahn.

Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn ausserhalb der be-stimmungsmässig dem Publikum für immer oder zeitweilig geöffnetenRaume ist Jedermann, mit Ausnahme der dazu nach den bahnpolizei-liehen Vorschriften befugten Personen, untersagt.

Verpflichtung zum Transporte.

(1) Die Beförderung von Personen und Sachen einschliesslichlebender Thiere kann nicht verweigert werden, sofern

1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen all-gemeinen Anordnungen der Eisenbahn entsprochen wird,

2. die Beförderung mit den regelmässigen Transportmitteln mög-lich ist,

3. nicht Umstände, welche als höhere Gewalt zu betrachten sind,die Beförderung verhindern.

(2) Gegenstände, deren Ein- und Ausladen besondere Vorrich-tungen nöthig macht, ist die Eisenbahn nur auf und nach solchenStationen anzunehmen verpflichtet, wo derartige Vorrichtungen be-stehen.