Handelsgesetzbuch.
angemessene Fracht, höchstens aber die für die Beförderung des ein-zelnen Gutes gewöhnliche Fracht verlangen.
§. 414.
Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung.Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren ineinem Jahre. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängertwerden.
Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder Minde-■}> rung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung statt-gefunden hat, im Falle des Verlustes oder der verspäteten Ablieferungmit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung hätte be-wirkt sein müssen.
Die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendungder Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust,die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferungdem Spediteur angezeigt oder die Anzeige an ihn abgesendet wordenist. Der Anzeige an den Spediteur steht es gleich, wenn gerichtlicheBeweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt oder in einemzwischen dem Versender und dem Empfänger oder einem späterenErwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der Be-schädigung oder der verspäteten Ablieferung anhängigen Rechtsstreitedem Spediteur der Streit verkündet wird.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Spediteurden Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspäteteAblieferung des Gutes vorsätzlich herbeigeführt hat.
§. 415.
Die Vorschriften dieses Abschnittes kommen auch zur Anwendung,wenn ein Kaufmann, der nicht Spediteur ist, im Betriebe seinesHandelsgewerbes eine Güterversendung durch Frachtführer oder Ver-! frachter für Rechnung eines Anderen in eigenem Namen zu besorgen! übernimmt.
Fünfter Abschnitt.
Lagergeschäft.
§. 416.
Lagerhalter ist, wer gewerbsmässig die Lagerung und Aufbewah-rung von Gütern übernimmt.
§. 417.
Auf die Rechte und Pflichten des Lagerhalters in Ansehung derEmpfangnahme, Aufbewahrung und Versicherung des Gutes Andendie für den Kommissionär geltenden Vorschriften der §§. 388 bis 390Anwendung.
Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Ent-werthung befürchten lassen, so hat der Lagerhalter den Einlagererhiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Versäumt er dies, so hater den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§. 418.
Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes,die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes noth-wendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.
§. 419.
Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der Lagerhalterzu ihrer Vermischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Gütenur befugt, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist.
Der Lagerhalter erwirbt auch in diesem Falle nicht das Eigen-thum des Gutes; aus dem durch die Vermischung entstandenen Gc-sammtvorrathe kann er jedem Einlagerer den ihm gebührenden An-theil ausliefern, ohne daks er hierzu der Genehmigung der übrigenBetheiligten bedarf.
Ist aas Gut in der Art hinterlegt, dass das Eigenthum auf denLagerhalter übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen vongleicher Art, Güte und Menge zurückzugowähren, so finden die Vor-schriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
§. 420.
Der Lagerhalter hat Anspruch auf das bedungene oder ortsüblicheLagergeld sowie auf Erstattung der Auslagen für Fracht und Zölleund der sonst für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sieden Lmständen nach für erforderlich halten durfte.
Von den hiernach dem Lagerhalter zukommenden Beträgen (Lager-kosten) sind die haaren Auslagen sofort zu erstatten. Die sonstigenLagerkosten sind nach dem Ablaufe von je drei Monaten seit der Ein-lieferung oder, wenn das Gut in der Zwischenzeit zurückgenommenwird, bei der Rücknahme zu erstatten; wird das Gut theilweise zurück-genommen, so ist nur ein entsprechender Theil zu berichtigen, es seidenn, dass das auf dem Lager verbleibende Gut zur Sicherung desLagerhalters nicht ausreicht.
§. 421.
Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht andom Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittelst Kon-nossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
§. 422.
Der Lagerhalter kann nicht verlangen, dass der Einlagerer dasGut vor dem Ablaufe der bedungenen Lagerzeit und, falls eine solchenicht bedungen ist, dass er es vor dem Ablaufe von drei Monatennach der Einlieferung zurücknehme. Ist eine Lagerzeit nicht be-dungen oder behält der Lagerhalter nach dem Ablaufe der bedungenenLagerzeit das Gut auf dem Lager, so kann er die Rücknahme nurnach vorgängiger Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfristvon einem Monat verlangen.
Der Lagerhalter ist berechtigt, die Rücknahme des Gutes vor domAblaufe der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zuverlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§. 4213.
Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter wegenVerlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung desGutes finden die Vorschriften des §. 414 entsprechende Anwendung.Im Falle des gänzlichen Verlustes beginnt die Verjährung mit domAblaufe des Tages, an welchem der Lagerhalter dem Einlagerer An-zeige vom Verluste macht.
Eisenbahn-Verkehrsordnung.
§■ 7.
Transportpreise. Tarife.
(1) Die Berechnung der Transportpreise erfolgt nach Maassgabeder zu Recht bestehenden, gehörig veröffentlichten Tarife. Diesesind bei Erfüllung der gleichen Bedingungen für Jedermann in der-selben Weise anzuwenden.
(2) Tariferhöhungen oder sonstige Erschwerungen der Beförde-rungsbedingungen treten nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach ihrerVeröffentlichung in Kraft, sofern nicht der Tarif nur für eine be-stimmte Zeit in Geltung gesetzt war.
(3) Jede Preisermässigung oder sonstige Begünstigung gegenüberden Tarifen ist verboten und nichtig.
(4) Begünstigungen bei Transporten für milde und für öffentlicheZwecke sowie solche im dienstlichen Interesse der Eisenbahnen sindmit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig.
§- 8 .
Zahlungsmittel.
Ausser den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist, wo das Bedürfnissvorhanden, auch das auf den ausländischen Nachbarbahnen gesetz-lichen Kurs besitzende Gold- und Silbergeld — jedoch mit Ausschlussder Scheidemünze — zu dem von der Verwaltung festzusetzenden undbei der betreffenden Abfertigungsstelle durch Anschlag zu veröffent-lichenden Kurse anzunehmen, insoweit nicht der Annahme ein gesetz-liches Verbot entgegensteht.
§. 9.
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute.
Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen,deren sie sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
III.
Beförderung von Personen.
§. xo.
Fahrpläne. Sonderfahrten. Abfahrtszeit.
(1) Die regelmässige Personenbeförderung findet nach Maassgabeder Fahrpläne statt, welche vor dem Inkrafttreten öffentlich bekanntzu machen und rechtzeitig auf den Stationen auszuhängen sind. Ausihnen müssen die Wagonklassen, mit denen die einzelnen Züge fahren,sowie die Gattung des Zuges zu ersehen sein. Die Fahrpläne dereigenen Bahn, welche zum Aushang auf den Stationen des eigenenBahngebiets bestimmt sind, sind auf hellgelbem, diejenigen, welchezum Aushang auf anderen Bahnen bestimmt sind, auf weissem Papierezu drucken. Ausser Kraft getretene Fahrpläne sind sofort zu ent-fernen.
(2) Sonderfahrten werden nach dem Ermessen der Verwaltunggewährt.
(3) Für den Abgang der Züge sind die Stationsuhren maassgebend.
§. 11 -
Fahrpreise. Ermässigung für Kinder.
(1) Die Fahrpreise werden durch die Tarife bestimmt (§. 7). Aufjeder Station ist an geeigneter Stelle ein Tarif-Auszug auszuliängenoder auszulegen, aus dem die Fahrpreise nach solchen Stationen, fürwelche direkte Fahrkarten verkauft werden, ersichtlich sind.
(2) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für welcheein besonderer Platz nicht beansprucht wird, sind frei zu befördern.Kinder vom vollendeten vierten bis zum vollendeten zehnten Lebens-jahre, sowie jüngere Kinder, falls für letztere ein Platz beanspruchtwird, werden zu ermässigten Fahrpreisen befördert. Finden Zweifelüber das Alter der Kinder statt, so entscheidet einstweilen der dienst-lich anwesende höchste Beamte.
§. 12 .
Inhalt der Fahrkarten.
Die Fahrkarte muss die Strecke, für welche sie Geltung hat, dieGattung des Zuges, die Wägenklasse sowie den Fahrpreis, sofern der-selbe nicht Valutaschwankungen unterliegt, enthalten.
§. 13.
Lösung der Fahrkarten.
(1) Der Verkauf der Fahrkarten kann auf Stationen mit geringeremVerkehre nur innerhalb der letzten halben Stunde, auf Stationen mitgrösserem Verkehr innerhalb einer Stunde vor Abgang desjenigenZuges, mit welchem der Reisende befördert sein will, verlangt wer-den. Liegt jedoch zwischen zwei nach derselben Richtung abgehen-den Zügen eine kürzere Zwischenzeit, so kann die Ausgabe der Fahr-karten für den später abgehenden Zug frühestens eine halbe Stundevor dessen Abfahrtszeit gefordert werden. Fünf Minuten vor Abgangdes Zuges erlischt der Anspruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte.
(2) Es kann verlangt werden, dass das zu entrichtende Fahrgeldabgezählt bereitgehaltcn wird.
(3) Auf der Abgangsstation ist bis spätestens 30 Minuten vor Ab-gang des betreffenden Zuges die Bestellung ganzer Wagenabtheilungengegen Bezahlung höchstens so vieler Fahrkarten der betreffendenKlasse, als die Wagenabtheilung Plätze enthält, zulässig. Der Be-stellung ist unter Ausfertigung eines Scheines stattzugeben, soweitdie Zugsbelastung es erlaubt. Auf Zwischenstationen können ganzeAbtheilungen nur dann beansprucht werden, wenn solche unbesetztin dem ankommenden Zuge vorhanden sind, ln die Abtheilung dürfennicht mehr Personen ausgenommen werden, als Fahrkarten bezahltsind. Bestellte Abtheilungen müssen als solche mittelst einer Auf-schrift erkennbar gemacht werden.
§. 14.
Zurücknahme und Umtausch gelöster Fahrkarten.
(1) Die Fahrkarten geben Anspruch auf Plätze in der entsprechen-den Wagenklasse, soweit solche vorhanden sind. Wenn einem Reisen-den ein seiner Fahrkarte entsprechender Platz nicht angewiesen wordenkann, ihm auch nicht ein Platz in einer höheren Klasse zeitweiligeingeräumt wird, so steht ihm frei, die Fahrkarte gegen eine solcheder niedrigeren Klasse, in welcher noch Plätze vorhanden sind, unterErstattung des Preisunterschieds umzuwechseln, oder die Fahrt zuunterlassen und das bezahlte Fahrgeld zurückzuverlangen.
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