Handelsgesetzbuch.
§. 424.
Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durchIndossament übertragen werden kann, so hat, wenn das Gut von demLagerhalter übernommen ist, dieUebergabo des Lagerscheins an den-jenigen, welcher durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legi-timirt wird, für den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselbenWirkungen wie die TJebcrgabe des Gutes.
Sechster Abschnitt.
Frachtgeschäft-.
§. 425.
Frachtführer ist, wer es gewerbsmässig übernimmt, die Beförde-rung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnen-gewässern auszuführen.
§. 426.
Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs ver-langen.
Der Frachtbrief soll enthalten:
1. den Ort und den Tag der Ausstellung;
2. den Namen und den Wohnort des Frachtführers ;
3. den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werdensoll (des Empfängers);
4. den Ort der Ablieferung;
5. die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge undMerkzeichen;
6. die Bezeichnung der für eine zoll- oder steueramtliche Be-handlung oder polizeiliche Prüfung nötliigen Begleitpapiere;
7. die Bestimmung über die Fracht sowie im Falle ihrer Voraus-bezahlung einen Vermerk über die Vorausbezahlung:
8. die besonderen Vereinbarungen, welche die Betheiligten überandere Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcherdie Beförderung bewirkt werden soll, über die Entschädigungwegen verspäteter Ablieferung und über die auf dem Gutehaftenden Nachnahmen, getroffen haben;
9. die Unterschrift des Absenders; eipe im Wege der mechani-schen Vervielfältigung lu^rgestellto Unterschrift ist genügend.
Der Absender haftet dem Frachtführer für die Richtigkeit unddie Vollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben.
§. 427.
Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer die Begleitpapierezu übergeben, welche zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizei-Vorschriften vor der Ablieferung an^den Empfänger erforderlich sind.Er haftet dem Frachtführer, sofern nicht diesem ein Verschulden zurLast fällt, für alle Folgen, die aus dem Mangel, der Unzulänglich-keit oder der Unrichtigkeit der Papiere entstehen.
§. 423.
Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer die Beförderungbewirken soll, nichts bedungen, so bestimmt sich die Frist, innerhalbderen er die Reise anzutreten und zu vollenden hat, nach dem Orts-gebrauche. Besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist die Beförderungbinnen einer (len Umständen nach angemessenen Frist zu bewirken.
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne Verschuldendes Absenders zeitweilig verhindert, so kann der Absender von demVertrage zurücktreten: er hat .jedoch den Frachtführer, wenn diesemkein Verschulden zur Last fällt, für die Vorbereitung der Reise, dieWiederausladung und den zurückgelegten Theil der Reise zu ent-schädigen. Ueber die Hohe der Entschädigung entscheidet der Orts-gebrauch; besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist eine den Umständennach angemessene Entschädigung zu gewähren.
§. 429.
Der Frachtführer haftet für den Schaden, dor durch Verlust oderBeschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme bis zur Ab-lieferung oder durch Versäumung der Lieferzeit entsteht, cs sei denn,dass der Verlast, die Beschädigung oder die Verspätung auf Um-ständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Fracht-führers nicht abgewendet werden konnten.
Für den Verlust oder die Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunst-gegenständen, Geld und Werthpapieren haftet der Frachtführer nur,wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Gutes bei derUebergabe zur Beförderung angegeben worden ist.
§. 430.
Muss auf Grund des Frachtvertrags von dem Frachtführer fürgänzlichen oder theilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet wer-den, so ist der gemeine Handelswerth und in dessen Ermangelungder gemeine Werth zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Be-schaffenheit am Orte der Ablieferung in dom Zeitpunkte hatte, inwelchem die Ablieferung zu bewirken war: hiervon kommt in Ab-zug, was in Folge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten so-wie an Fracht erspart ist.
Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen domVerkaufswerthe des Gutes im beschädigten Zustand und dem ge-meinen Handelswerth oder dem gemeinen Werthe zu ersetzen, welchen(las Gut ohne die Beschädigung am-Orte und zur Zeit der Ablieferungchabt haben würde; hiervon kommt in Abzug, was in Folge deresclüidigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist.
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit desFrachtführers herbeigeführt, so kann Ersatz des vollen Schadens ge-fordert werden.
§. 431.
Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Ver-schulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung dorBeförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenesVerschulden.
§. 432.
Uebcrgiebt der Frachtführer zur Ausführung der von ihm über-nommenen Beförderung das Gut einem anderen Frachtführer, so hafteter für die Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutesan doji Empfänger.
Der nachfolgende Frachtführer tritt dadurch, dass er das Gut mitdem ursprünglichen Fracht! rief annimmt, diesem gemäss in denFrachtvertrag ein und übernimmt die selbständige Verpflichtung, dieBeförderung nach dem Inhalte des Frachtbriefs auszuführen.
Eisenbahn-Verkehrsordnung.
(2) Ein Umtausch gelöster Fahrkarten gegen solche höherer oderniedrigerer Klassen oder nach einer anderen Station ist den Reisendenauf der Abgangsstation bis 5 Minuten vor Abfahrt des Zuges, soweitnoch Plätze vorhanden sind, unter Ausgleich des Preisunterschiedsgestattet, sofern die Fahrkarte noch nicht durchlocht ist oder nach-weislich nur zum Betreten dos' Bahnsteigs benutzt wurde.
(3) Für Theilstrecken kann ein Uebergehen auf Plätze einerhöheren Klasse gegen Entrichtung eines im Tarife festzusetzendenPreiszuschlags sowohl auf der Abgangsstation als auf Zwischen-stationen erfolgen.
g. 15. I
Warteräume.
Die Warteräume sind spätestens 1 Stunde vor Abgang eines jedenZuges zu öffnen. Dem auf einer Uebergangsstation mit durchgehen-der Fahrkarte ankommenden Reisenden ist gestattet, sich in demWarteraume derjenigen Bahn, auf welcher er die Reise fortsetzt, biszum Abgänge des von ihm zu benutzenden nächsten Zuges aufzuhal-ten, in der Zeit von 11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens jedoch nur,soweit der Warteraum während dieser Zeit ohnedies geöffnet sein muss.
§- 16 .
Ein- und Aiissteigen.
(1) Die Aufforderung zum Einsteigen in die Wagen erfolgt durchAbrufen oder Ablauten in den Warteräumen oder auf den Bahnsteigen.
(2) 'Solange der Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein- undAussteigen, der Versuch oder die Htilfeleistung dazu sowie das eigen-mächtige Oeffnen der Wagenthiiren verboten.
(3) Gleise dürfen vom Publikum nur an den hiefür bestimmtenStellen betreten oder überschritten werden. Beim Verlassen derStation ist der dazu bestimmte Ausgang zu benutzen.
g. 17.
Anweisung der Plätze. Frauen-Abtheilungen.
(1) Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft. Eine Aus-nahme ist nur für bestimmte Züge mit besonderen Einrichtungen undfür besonders ausgestattete Wagen zulässig. Beim Plinsteigen ist esdem Reisenden gestattet, für sich und mitreisende Angehörige je einenPlatz zu belegen.
(2) Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen der Reisen-den verpflichtet, denselben ihre Plätze anzuweisen.
(3) Die mit durchgehenden Fahrkarten ankommenden Reisendenhaben den Vorzug vor neu hinzutretenden.
(4) Allein reisende PTaucn sollen auf Verlangen möglichst nur mitFrauen zusammen in eine Abtheilung gesetzt werden. In jedem Zugmuss mindestens je eine PTauen-Abtheilung für die Reisenden derzweiten und der dritten Wagenklasse vorhanden sein, sofern in demZuge wenigstens 3 Abtheilungen der betreffenden Wagcnklasscn siehbefinden. Auch in Zügen, in welchen sich Wagen mit geschlossenenAbtheilungen nicht befinden, ist thunlichst eine besondere Abtheilungfür P’rauen einzurichten.
§■ 18 .
Tabakrauchen In den Wagen.
(1) In der ersten Wagenklasse darf nur mit Zustimmung aller inderselben Abtheilung mitreisenden Personen geraucht werden. DieEisenbahn kann jedoch Abtheilungen-erster Klasse für Raucher undfür Nichtraucher einstellen, welche als solche zu bezeichnen sind.
(2) In den übrigen Wagenklassen ist das Rauchen gestattet. Injedem Personenzuge müssen jedoch Abtheilungen zweiter und, voraus-gesetzt dass die Beschaffenheit der Wagen es gestattet, auch dritterKlasse für Nichtraucher vorhanden sein.
(3) In den Nichtraucher- und in den Frauen-Abtheilungen ist dasRauchen selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht gestattet.*\uch dürfen solche Abteilungen nicht mit brennenden Cigarren oderPfeifen betreten werden.
(4) Brennende Tabakspfeifen müssen mit Deckeln versehen sein.
§. 19.
Versäumung der Abfahrt.
(1) Nachdem das vorgeschriebene Abfahrtszeichen durch die Dampf-pfeife der Lokomotive oder die Mundpfeife des Zugführers gegebenist, wird Niemand mehr zur Mitreise zugelassen.
(2) Dem Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt, steht einAnspruch weder auf Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgendeine andere Entschädigung zu.
(3) Lautet die Fahrkarte auf einen bestimmten Zug, so kann sichder Reisende auch eines anderen, am nämlichen oder am folgendenTage nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuges bedienen, so-fern er seine Fahrkarte ohne Verzug dem Stationsvorsteher vorlegtund mit einem Vermerk über die Gültigkeit versehen lässt. Dergleiche Vermerk ist erforderlich, wenn die Fahrkarte auf einen be-stimmten Tag lautet und der Reisende erst am folgenden Tag dieFahrt antreten will. Bei Benutzung eines höher tarifirten Zuges istdie P'ahrkarte gegen Entrichtung des Preisunterschieds umzutauschen.Bei Benutzung eines niedriger tarifirten Zuges ist der Preisunterschiedzu erstatten.
(4) Eine Verlängerung der für Rückfahrten. Rundreisen und der-gleichen festgesetzten Frist wird hierdurch nicht herbeigelührt.
§. 20 .
Ausschluss von der Fahrt.
(1) Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder ausanderen Gründen die Mitreisenden voraussichtlich belästigen würden,sind von der Mitfahrt auszusehliessen, wenn nicht für sie eine be-sondere Abtheilung bezahlt wird und bercitgestellt werden kann.Wird die Mitfahrt nicht gestattet, so i$t das etwa bezahlte P'ahrgcldeinschliesslich der Gepäckfracht zurückzugeben. Wird erst unter-wegs wahrgenommen, dass ein Reisender zu den vorbezeichnetenPersonen gehört, so erfolgt der Ausschluss auf der nächsten Station.Das P'ahrgeld sowie die Gepäckfracht sind für die nicht durchfahreneStrecke zu ersetzen.
(2) Personen, die an Pocken. Flecktyphus, Diphteric, Scharlach.Cholera oder Lepra leiden, sind in besonderen Wagen, solche, die anRuhr, Masern oder Keuchhusten leiden, in abgeschlossenen Wagen-abtheilungen mit getrenntem Abort zu beiördern. Die Beförderungvon Pestkranken ist ausgeschlossen. Bei Personen, die einer der vor-genannten Krankheiten verdächtig sind, kann die Beförderung von derBeibringung eines ärztlichen Attestes abhängig gemacht werden, aus
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