Handelsgesetzbuch.
Hat auf Grund dieser Vorschriften einer der betheiligten Fracht-führer Schadensersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff gegendenjenigen zu, welcher den Schaden verschuldet hat. Kann diesernicht ermittelt werden, so haben die betheiligten Frachtführer denSchaden nach dem Verhältniss ihrer Antheile an der Fracht gemein-sam zu tragen, soweit nicht festgcstcllt wird, dass der Schaden nichtauf ihrer Befürderungsstrecke entstanden ist.
§. 433.
j Der Absender kann den Frachtführer anweisen, das Gut anzu-halten, zurückzugeben oder an einen anderen als den im Frachtbriefebezeiclmeten Empfänger auszuliefern. Die Mehrkosten, die durcheine solche Verfügung entstehen, sind dem Frachtführer zu erstatten.
Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, wenn nach der An-kunft des Gutes am Orte der Ablieferung der Frachtbrief dem Em-pfänger übergeben oder von dem Empfänger Klage gemäss §. 435gegen den Frachtführer erhöhen wird. Der Frachtführer hat in einemsolchen Falle nur die Anweisungen des Empfängers zu beachten;verletzt er diese Verpflichtung, so ist der Empfänger für das Gutverhaftet.
§. 434.
Der Empfänger ist vor der Ankunft des Gutes am Orte der Ab-lieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicher-stellung des Gutes erforderlichen Maassregeln zu ergreifen und demFrachtführer die zu diesem Zwecke hothwendigen Anweisungen zu er-theilen. Die Auslieferung des Gutes kann er vor dessen Ankunft amOrte der Ablieferung nur fordern, wenn der Absender den Fracht-führer dazu ermächtigt hat.
§. 435.
Nach Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung ist der Em-pfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechtegegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen in eigenemNamen gegen den Frachtführer geltend zu machen, ohne Unterschied,ob er hierbei in eigenem oder in fremdem Interesse handelt. Er istinsbesondere berechtigt, von dem Frachtführer die Uebergabe desFrachtbriefs und die Auslieferung dos Gutes zu verlangen. DiesesRecht erlischt, wenn der Absender dem Frachtführer eine nach §. 433noch zulässige entgegenstellende Anweisung ertheilt.
§. 436.
Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Em-pfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maassgabe des Fracht-briefs Zahlung zu leisten.
§. 437.
Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln oder verweigerter die Annahme oder ergiobt sich ein sonstiges Ablieferungshinder-niss, so hat der Frachtführer den Absender hiervon in Kenntniss zusetzen und dessen Anweisung einzuholen.
Ist dies den Umständen nach nicht thunlich oder der Absendermit der Ertheilnng der Anweisung säumig oder die Anweisung nichtausführbar, so ist der Frachtführer befugt, das Gut in einem öffent-lichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen. Erkann, falls das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzugist, das Gut auch gemäss §. 373 Abs. 2 bis 4 verkaufen lassen.
Von der Hinterlegung und dem Verkaufe des Gutes hat der Fracht-führer den Absender und den Empfänger unverzüglich zu benach-richtigen, es sei denn, dass dies unthunlich ist; im Falle der Unter-lassung ist er zum Schadensersätze verpflichtet.
§. 438.
Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forde-,rungen bezahlt und das Gut angenommen, so sind alle Ansprüchegegen den Frachtführer aus dem Frachtvertrag erloschen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit die Beschädi-gung oder Minderung des Gutes vor dessen Annahme durch amtlichbestellte Sachverständige festgestellt ist.
Wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei derAnnahme äusserlich nicht erkennbar ist, kann der Frachtführer auchnach der Annahme des Gutes und der Bezahlung der Fracht in An-spruch genommen werden, wenn der Mangel in der Zeit zwischender Uebernahme des Gutes durch den Frachtführer und der Abliefe-rung entstanden ist und die Feststellung des Mangels durch amtlichbestellte Sachverständige unverzüglich nach der Entdeckung undspätestens binnen einer Woche nach der Annahme beantragt wird.Ist dem Frachtführer der Mangel unverzüglich nach der Entdeckungund binnen der bezeichneten Frist angezeigt, so genügt es, wenn dieFeststellung unverzüglich nach dem Zeitpunkte beantragt wird, biszu welchem der Eingang einer Antwort des Frachtführers unter regel-mässigen Umständen erwartet werden darf.
Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten Fest-stellung sind von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust odereine Beschädigung ermittelt wird, für welche der Frachtführer Er-satz leisten muss.
Der Frachtführer kann sich auf diese Vorschriften nicl^t berufen,wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit her-beigefülirt hat.
5. 439.
Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer wegenVerlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung desGutes finden die Vorschriften des §. 414 entsprechende Anwendung.Dies gilt nicht für die im §. 432 Abs. 3 bezeichneten Ansprüche.
§.440.
Der Frachtführer hat wegen aller durch den* Frachtvertrag be-gründete;!* Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder,der Zollgelder und anderer Auslagen, sowie wegen der auf das Gutgeleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute.
Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut nochim Besitze hat, mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheinsdarüber verfügen kann.
Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort, sofernder Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gericht-lich geltend macht und das Gut noch im Besitze des Empfängers ist.
Die im §. 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hezeichneteAndrohung des Pfands erkauf s, sowie die in den §§. 1237, 1241 desBürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an
Eisenbahn-Verkehrsordnung.
dem die Art ihrer Krankheit hervorgeht. Für die Beförderung in be-sonderen Wagen und Wagenabtheilungen sind die tarifmässigen Ge-bühren zu bezahlen.
(3) Wer die vorgescliriebene Ordnung nicht beobachtet, sich denAnordnungen der Bediensteten nicht fügt oder den Anstand verletzt,wird ohne Anspruch auf den Ersatz dos bezahlten Fahrgeldes von derMitfahrt ausgeschlossen. Namentlich dürfen trunkene Personen zurMitfahrt und zum Aufenthalt in den Warteräumen nicht zugelasseuwerden und sind, falls die Zulassung dennoch stattgefunden hat, aus-zuweisen.
(4) Erfolgt die Ausweisung unterwegs oder werden die betreffen-den Personen zurückgewiesen, nachdem sie ihr Gepäck bereits zurAbfertigung übergeben haben, so haben sie keinen Anspruch darauf,dass ihnen dasselbe anderswo, als auf der Station, wohin es abgefer-tigt worden, wieder verabfolgt wird.
8 . 21 .
Kontrole der Fahrkarten. Bahnsteigkarten.
(1) Die Fahrkarte ist auf Verlangen bei dem Eintritt in den Warte-raum, beiin Betreten und Verlassen des Balmsteigs, beim Einsteigenin den Wagen sowie jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen undje nach den für die letzte Fahrstrecke bestehenden Einrichtungenkurz vor oder nach der Beendigung der Fahrt auf Erfordern ab-zugeben.
02) \Cer ohne gültige Fahrkarte im Zuge Platz nimmt, hat für dieganze von ihm zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangsstationnicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zugezurückgelegte Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises,mindestens aber den Betrag von 6 Mark zu entrichten. Der letztereBetrag ist auch für den Fall zu bezahlen, dass der Zug sich nochnicht in Bewegung gesetzt hat. Derjenige Reisende jedoch, welcherunaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, dass er wegenVerspätung keine Fahrkarte habe lösen können, hat nur den gewöhn-lichen Fahrpreis mit einem Zuschläge von 1 Mark, keinesfalls jedochmehr als den doppelten Fahrpreis zu zahlen. In allen Fällen istdem Reisenden eine Zuschlagskarte oder sonstige Bescheinigung zuverabfolgen.
(3) Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden.
(4) Den Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, die Fälle, indenen von einem Zuschlag aus Billigkeitsgründen abzusehen ist oderandere Zuschläge als die im Abs. 2 erwähnten erhoben werden sollen,mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung desReichs-Eisenbahn-Arats durch den Tarif einheitlich zu regeln.
(5) Auf Stationen mit Bahnsteigsperre ist die Bahnsteigkarte beimBetreten des Bahnsteigs vorzuzeigen und bei dessen Verlassen abzu-geben. Wer unbefugter Weise die abgesperrten Theile eines Bahn-hofs betritt, hat den Betrag von 1 Mark, und wenn festgestellt wird,dass er ohne gültige Fahrkarte einen Zug benutzt hat, die im Abs. 2vorgesehenen Beträge zu bezahlen.
§. 22 .
Verhalten während der Fahrt.
(1) Während der Fahrt darf sich Niemand seitwärts aus demWagen beugen oder gegen die Thür anlehnen. Auch ist der Auf-enthalt auf den etwa an den Wagen befindlichen Plattformen nichtgestattet.
(2) Die Fenster dürfen nur mit Zustimmung aller in derselbenAbtheilung mitreisenden Personen auf beiden Seiten des Wagens gleich-zeitig geöffnet sein. Im Uebrigen entscheidet, soweit die Reisenden-sich über das Ooffnen und Schliessen der Fenster nicht verständigen,der Schaffner.
(3) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oderSachen beschädigt werden können, aus dem Wagen zu werfen.
§. 23.
Beschädigung der Wagen.
Der durch Beschädigung oder Verunreinigung der Wagen oderihrer Ausrüstung verursachte Schaden ist zu ersetzen. Die Eisen-bahn ist berechtigt, sofortige Zahlung oder Sicherstellung zu ver-langen. Die Entschädigung erfolgt, soweit hierfür ein Tarif besteht,nach Maassgabe desselben. Der Tarif ist auf Verlangen vorzuzeigen.
§. 34.
Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn.
(1) Bei Ankunft auf einer Station ist der Name derselben, dieDauer des Aufenthalts sowie der etwa stattfindende Wagenwechsclauszurufen. Sobald der Zug stillsteht, haben die Bahnbedienstetennach der zum Aussteigen bestimmten Seite die Thüren derjenigenWagen zu öffnen, aus denen Reisende auszusteigen verlangen.
(2) Wer auf den Zwischenstationen seinen Platz verlässt, ohneihn zu belegen, geht seines Anspruchs auf diesen Platz verlustig.
(3) Wird ausnahmsweise ausserhalb einer Station längere Zeitangehalten, so ist den Reisenden das Aussteigen nur mit ausdrück-licher Bewilligung des Zugführers gestattet. Die Reisenden müssensich dann sofort von dem Bahngleise entfernen, auch auf das erstemit der Dampfpfeife oder auf andere Weise gegebene Zeichen ihrePlätze wieder cinnehmen.
(4) Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Er-tönen der Dampfpfeife gegeben. Wer beim dritten Ertönen der Dampf*
S feife noch nicht wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs auf die[itreise verlustig.
§. 25.
Freiwillige Unterbrechung der Fahrt.
(1) Den Reisenden ist, unbeschadet etwaiger weitergehender, vonder Eisenbahn bewilligter Vergünstigungen, gestattet, die Fahrt ein-mal, bei Rückfahrkarten auf dem Hin- und Rückwege jo einmal zuunterbrechen, um mit einem am nämlichen oder am nächstfolgendenTage nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuge weiter zu reisen.Solche Reisende haben auf der Zwischenstation sofort nach dem Ver-lassen des Zuges dem Stationsvorsteher ihre Fahrkarte vorzulegenund dieselbe mit dem Vermerke der Gültigkeit versehen zu lassen;Ausnahmen können in den Tarifen zugelassen werden. Falls der Zug,welchen sie zur Weiterfahrt benutzen wollen, höher taritirt ist alsderjenige, für welchen sie eine Fahrkarte gelöst haben, so ist eineden Preisunterschied mindestens deckende Zuschlagskarto zu losen.
(2) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und der-gleichen festgesetzten Frist wird durch die Unterbrechung der Fahrtnicht herbeigeführt. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann die
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