in bc-m Ge*
5h denrletzt,on derm zurlassen5 , aus-
rcffcn-ts zurarauf,gefer*
Varte*teigenn undungenn ab*
iir dietation: Zugeweises,tzterenochelchcrwegenvvühn-edochm istng zu
erden,le, int oderjollen.lg des
j beimab za*Bahn-wird.Abs. 2
5 demAuf-nicht
selben
deich-
enden
digen,
l oder
i oderBisen*i vor*:steht.eigen.
i, dieechselsteteninigen
ohne
‘ lc Zeit
Irück-
lüssen
erstei ihre
3S Er*•ampf*.uf die
r, von•t ein*lal zu;enden•eisen,n Ver-legenissen:r Zug,st alst einelosen,d der*Fahrttin die
Handelsgesetzbuch.
den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder ver-weigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Be-nachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.
§• 441.
Der letzte Frachtführer hat, falls nicht im Frachtbrief ein anderesbestimmt ist, bei der Ablieferung auch die Forderungen der Vor-männer sowie die auf dem Gute haftenden Nachnahmen einzuziehenund die Rechte der Vormiinnor, insbesondere auch das Pfandrecht,auszuüben. Das Pfandrecht der Vormänner bestellt so lango als dasPfandrecht des letzten Frachtführers.
Wird der vorhergehende Frachtführer von dem nachfolgendenbefriedigt, so gehen seine Forderung und sein Pfandrecht auf denletzteren über.
In gleicher Art gehen die Forderung und das Pfandrecht desSpediteurs auf den nachfolgenden Frachtführer über.
§. 442.
Der Frachtführer, welcher das Gut ohne Bezahlung abliefert unddas Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung ge-richtlich geltend macht, ist den Vormänneru verantwortlich. Erwird, ebenso wie die vorhergehenden Frachtführer und Spediteure,des Rückgriffs gegen die Vorm.inner verlustig. Der Anspruch gegenden Empfänger bleibt in Kraft.
§. 443.
Bestehen an demselben Gute mehrere nach den §§. 397, 410, 421, 440begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welchedurch die Versendung oder durch die Beförderung des Gutes ent-standen sind, das spater entstandene dem früher entstandenen vor.
Diese Pfandrechte haben sämmtlich den Vorrang vor dem nichtaus der Versendung entstandenen Pfandrechte des Kommissionärs unddes Lagerhalters, sowie vor dem Pfandrechte des Spediteurs und desFrachtführers für Vorschüsse.
§. 444.
Ucber die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann vondem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden.
§. 445.
Der Ladeschein soll enthalten:
1. den Ort und den Tag der Ausstellung;
2. den Namen und den Wohnort des Frachtführers;
3. den Namen des Absenders;
4. den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order dasGut abgcliefert werden soll; als solcher gilt der Absender,wenn der Ladeschein nur an Order gestellt ist;
5. den Ort der Ablieferung;
6. die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge undMerkzeichen;
7. die Bestimmung über die Fracht und über die auf dem Gutehaftenden Nachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlungder Fracht einen Vermerk über die Vorausbezahlung.
Der Ladeschein muss von dem Frachtführer unterzeichnet sein.
Der Absender hat dem Frachtführer auf Verlangen eine von ihmunterschriebene Abschrift des Ladescheins auszuliändigen.
§. 44G.
Der Ladeschein entscheidet für das Rechtsverhältniss zwischendem Frachtführer und dem Empfänger des Gutes; die nicht in denLadeschein aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrags sinddem Empfänger gegenüber unwirksam, sofern nicht der Ladescheinausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
Für das Rechtsverhältniss zwischen dem Frachtführer und demAbsender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrags maassgebend.
§. 447.
Zum Empfange des Gutes legitimirt ist derjenige) an welchendas Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf welchender Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament über-tragen ist.
Der zum Empfange Legitimirto hat schon vor der Ankunft desGutes am Ablieferungsorte die Rechte, welche dem Absender in An-sehung der Verfügung über das Gut zustehen, wenn ein Ladescheinnicht ausgestellt ist.
Der Frachtführer darf einer Anweisung des Absenders, das Gutanzuhalten, zurückzugeben oder an einen anderen als den durch denLadeschein legitimirten Empfänger auszuliefern, nur Folge leisten,wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird; verletzt er diese Ver-pflichtung, so ist er dem rechtmässigen Besitzer des Ladescheins fürdas Gut verhaftet.
§. 448.
Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rück-gabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung des Gutes bescheinigtist, verpflichtet.
§. 449.
Im Falle des §. 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer,der das Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maassgabodes Scheines verpflichtet.
§. 450.
Die Ucbergabo des Ladescheins an denjenigen, welcher durch denSchein zur Empfangnahme des Gutes legitimirt wird, hat, wenn dasGut von dem Frachtführer übernommen ist, für den Erwerb vonRechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie die Uebergabe desGutes.
§• 451.
Die Vorschriften der §§. 426 bis 450 kommen auch zur Anwen-dung, wenn ein Kaufmann, der nicht Frachtführer ist, im Betriebeseines Handelsgewerbes eine Beförderung von Gütern zu Lande oderauf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen übernimmt.
§. 452.
Auf die Beförderung von Gütern durch die Postverwaltungen desReichs und der Bundesstaaten finden die Vorschriften dieses Ab-schnitts keine Anwendung. Die bezeicluieten Postverwaltungen geltennicht als Kaufleuto im Sinne dieses Gesetzbuchs.
Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Unterbrechung der Fahrt von besonderen, in die Tarife aufzunehmen-den Bedingungen abhängig gemacht oder für gewisse Fahrkarten ganzausgeschlossen werden.
' §. 26.
Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen.
(1) Verspätete Abfahrt oder Ankunft sowie der Ausfall einesZuges begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen dieEisenbahn.
(2) Wird in Folge einer Zugverspätung der Anschluss an einen-)anderen Zug versäumt, so ist dem mit durchgehender Fahrkarte ver-sehenen Reisenden, sofern er mit dem nächsten zurückführenden Zugeununterbrochen zur Abgangsstation zurückgekehrt ist, der bezahltePreis für die Hin- und Rückreise in der auf der Hinreise benutztenWagenklasse zu erstatten.
(3) Dieser Anspruch ist bei Vermeidung des Verlustes vom Reisen-den unter Vorlegung seiner Fahrkarte sogleich nach Ankunft des ver-späteten Zuges dem Stationsvorsteher sowie nach Rückkehr zur Ab-gangsstation dem Vorsteher der letzteren anzumelden. Heber dieseMeldungen haben beide Stationsvorsteher Bescheinigung zu ertheilen.
(4) Bei gänzlichem oder theilweisem Ausfall einer Fahrt sind dieReisenden berechtigt, entweder das Fahrgeld für die nicht durch-fahrene Strecke zurückzufordern oder die Beförderung mit dem näch-sten, auf der gleichen oder auf einer um nicht mehr als ein Viertheilweiteren Strecke derselben Bahnen nach dem Bestimmungsorte führen-den Zuge ohne Preiszuschlag zu verlangen, sofern dies ohne Ueber-lastung des Zuges und nach den Betriebseinrichtungen möglich istund der Zug auf der betreffenden Unterwegsstation fahrplanmässig hält.
(5) Wenn Naturereignisse oder andere Umstände die Fahrt aufeiner Strecke der Bahn verhindern, so muss für die Weiterbeförde-rung bis zur fahrbaren Strecke mittelst anderer Fahrgelegenheitenthunlichst gesorgt werden. Die hierdurch entstandenen Kosten sindder Eisenbahn, abzüglich des Fahrgeldes für die nicht durchfahreneEisenbahnstrecke, zu erstatten.
(6) Den Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, weitere Er-leichterungen mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden nach.Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts durch den Tarif einheitlichfestzusetzen.
(7) Betriebsstörungen und Zugverspätungen sind durch Anschlagan einer dem Publikum leicht zugänglichen Stelle in deutlich erkenn-barer Weise sofort bekannt zu machen.
§. 27.
Mitnahme von Hunden.
(1) Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nichtmitgeführt werden.
(2) Ausgenommen sind kleine Hunde, welche auf dem Schosse ge-tragen werden, sofern gegen deren Mitnahme von den Mitreisendenderselben Abtheilung Einspruch nicht erhoben wird. Die Mitnahmevon grösseren Hunden, insbesondere Jagdhunden, in die dritte Wagen-klasse darf ausnahmsweise gestattet werden, wenn die Beförderungder Hunde mit den begleitenden Personen in abgesonderten Abthei-lungen erfolgt. Die Verpflichtung zur Zahlung der tarifmassigenGebühr für Beförderung von Hunden wird hierdurch nicht berührt.
(3) Die Beförderung anderer von Reisenden mitgenommener Hundeerfolgt in abgesonderten Behältnissen. Soweit solche in den Personen-zügen nicht vorhanden oder bereits besetzt sind, kann die Mitnahmenicht verlangt werden. Bei Aufgabe des Hundes muss ein Beförde-rungsschein (Hundekarte) gelöst werden. Gegen Rückgabe diesesScheines wird der Hund nach beendeter Fahrt verabfolgt. Die Eisen-bahn ist nicht verpflichtet, Hunde, welche nach Ankunft auf der Be-stimmungsstation nicht sofort abgeholt werden, zu verwahren.
(4) Wer einen Hund ohne Böförderungsschein (Hundekarte) mit-führt, hat die nachstehenden Beträge zu bezahlen: a) bei rechtzeitigerMeldung (vergleiche §. 21 Abs. 2) den Zuschlag von 1 Mark zu demtarifmassigen Preise, jedoch nicht über das Doppelte des letzteren,b) ohne solche Meldung das Doppelte des Preises, jedoch mindestens6 Mark. In anderen als in den im Abs. 2 erwähnten Fällen ist derHund ausserdem aus dem Personenwagen zu entfernen. Die Bestim-mung unter §. 21 (4) findet sinngemässe Anwendung.
(5) Wegen sonstiger Beförderung von Hunden siehe §. 30 Abs. 3und §§. 44ff.
§. 28.
Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen.
(1) Kleine, leicht tragbare Gegenstände können, sofern sie dieMitreisenden nicht durch ihren Geruch oder auf andere Weise be-lästigen und nicht Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegen-stehen, in den Personenwagen mitgeführt werden. Für solche in denWagen mitgenommene Gegenstände werden Gepäckscheine nicht aus-gegeben; sie sind von den Reisenden selbst zu beaufsichtigen.
(2) Unter denselben Voraussetzungen ist Reisenden vierter Klasseauch die Mitführung von Handwerkszeug, Tornistern, Tragelastenin Körben, Säcken und Kiepen sowie von ähnlichen Gegenständen,welche Fussgänger mit sich führen, gestattet.
(3) In der ersten, zweiten und dritten Wagenklasse steht demReisenden nur der über und unter seinem Sitzplätze befindliche Raumzur Unterbringung von Handgepäck zur Verfügung. Die Sitzplätzedürfen hierzu nicht verwendet werden.
§. 29.
Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände.
(1) Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgendeine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Ge-wehre, Schiesspulver, leicht entzündliche Stoffe und dergleichen, sindvon der Mitnahme ausgeschlossen.
(2) Die Eiscnbalmbedicnstcten sind berechtigt, sich von der Be-schaffenheit dev mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen.
(3) Der Zuwiderhandelnde haftet für allen aus der Uebertretungdes obigen Verbots entstehenden Schaden und verfällt ausserdem indie durch die bahnpolizeilichen Vorschriften bestimmte Strafe.
(4) Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist dioMitführung von Handmunition gestattet. Auch ist Begleitern vonGefangenentransporten die Mitführung geladener Schusswaffen unterder Voraussetzung gestattet, dass die Beförderung in besonderenWagen oder Wagenabtheilungen erfolgt.
(5) Der Lauf eines mitgeflihrten Gewehrs muss nach oben ge-richtet sein.
19