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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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56
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Anlage 4 zum Internationalen Uebereinkommen. Das Haftpflicht-Gesetz. Anlage G zur Eisenbahn-Yerkehrsordnung.

Anlage 4.

Nachträgliche Anweisung.

. den. 18-

Die Güter-Expedition der .Eisenbahn zu .

ersuehe(n) die mittelst Frachtbrief d. d.

wir

den. 18.zur Beförderung

an.

ZU ..

aufgelieferte, nachstehend bezeichnete Sendung

Zeichen

und

Nummer

Anzahl

Art derVerpackung

Inhalt

Gewicht

Kilogramm

;

nicht an den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger abzuliefern,sondern

1. an meine Adresse dahier Zurückzuliefern.

2. an. in .Station.

der .Eisenbahn zu senden.

3. nur gegen Bezahlung des Nachnahmebetrages von(mit Worten) abzuliefern:

4. nicht gegen Bezahlung des im Frac htbrief ange gebenen, son-dern des Nachnahmebetrages von ~ = -. --.^=== (mit Worten)abzuliefern;

5. ohne Erhebung einer Nachnahme abzuliefern;

6. frachtfrei abzuliefern.

Anmerkung. Diejenigen Theile des Formulars, welche auf deneinzelnen Fall nicht passen, sind zu durchstreichen.

Anlage 6,

Nachträgliche Anweisung.

Die Güter-Abfertigungsstelle der.Eisen-

bahn zu.ersuche(n) ich (wir), die mittelst Fracht*

briefs, d. d.den. .ten . 19 .zur Beförderung

an.

zu.

aufgelieferte, nachstehend bezeichnete Sendung

Zeichenund Nummer

Anzahl

Art derVerpackung

Inhalt

Gewicht

Kilogt.

nicht an den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger abzuliefern,sondern

1. an meine (unsere) Adresse dahier zurückzuliefern.

2. an..;.in.Station..

der.Eisenbahn zu senden.

3. nur gegen Bezahlung des Nachnahmebetrags von

(mit Worten)

abzuliefern.

4. nicht gegen Bezahlung des im Frachtbrief angegebenen, sonderndes Nachnahmebetrags von

(mit Worten)

abzuliefern.

5. ohne Erhebung einer Nachnahme abzuliefern.

6. frachtfrei abzuliefern.

., den.ten.. 19 ...

(Unterschrift.)

Anmerkung. Diejenigen Theile des Formulars, welche auf deneinzelnen Fall nicht passen, sind zu durchstreichen.

Das Haftpflicht-Gesetz

vom 7. Jnni 1871 und Einf.-Ges. zum Bürgerl. Gesetzbuch. (Reichs-Ges.-Bl. S. 207.)

§. 1. Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch ge-tödtet oder körperlich verletzt wird, so haftet der Betriebs-Unter-nehmer für den dadurch entstandenen Schaden, sofern er nicht be-weist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Ver-schulden des Getödteten oder Verletzten verursacht ist.

§. 2. Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräherei (Grube)oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oderein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung desBetriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschul-den in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körper-verletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch ent-standenen Schaden.

§. 3. Im Falle der Tödtung ist der Schadenersatz (§§. 1 und 2)durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Ver-mögensnachtheils zu leisten, den der Getödtete dadurch erlitten hat,dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben odergemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreteu war.Der Ersatzpflichtige hat ausserdem die Kosten der Beerdigung demjeni-gen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

Stand der Getödtete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten ineinem Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Ge-setzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte,und ist dem Dritten in Folge der Tödtung das Recht auf den Unter-halt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Scha-denersatz zu leisten, als der Getödtete während der muthmasslichenDauer seines Lehens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ge-wesen sein würde. Die Ersatzpflieht tritt auch dann ein, wenn derDritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.

§. 3a. Im Falle einer Körperverletzung ist der Schadenersatz(§§. 1 und 2) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Ver-mögensnachtheils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dassin Folge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähig-keit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürf-nisse eingetreten ist.

§. 4. War der Getödtete oder Verletzte unter Mitleistung vonPrämion oder anderen Beiträgen durch den Betriebs-Unternehmer heieiner Versicherungsanstalt, Knappschafts-, Unterstützungs-, Kranken-oder ähnlichen Kasse gegen den Unfall versichert, so ist die Leistungder Letzteren an den Ersatzberechtigten auf die Entschädigung ein-zurechnen, wenn die Mitleistung des Betriebs-Unternehmers nichtunter einem Drittel der Gesammtleistung beträgt.

§. 5. Die in den §§. 1 und 2 bezeichneten Unternehmer sind nichtbefugt, die Anwendung der in den §§. 1 bis 3a enthaltenen Bestim-mungen zu ihrem Vortneil durch Verträge (mittelst Reglements oderdurch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszusehliessen oder zubeschranken.

Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen,haben keine rechtliche Wirkung.

§. 6. Das Gericht hat über die Wahrheit der thatsächlichen Fe-hauptungen unter Berücksichtigung des gesammten Inhalts der Ver-handlungen nach freier Ueberzeugung zu entscheiden. Die Vor-schriften der Landesgesetze über den Beweis durch Eid, sowie überdie Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Geständnissebleiben unberührt.

Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer thatsächlichen Behauptung noch ein Eid aufzulegen, sowie oh und inwie-weit über die Höhe des Schadens eine beantragte Beweisaufnahmeanzuordnen oder Sachverständige mit ihrem Gutachten zu hören, bleibdem Ermessen des Gerichts überlassen.

§. 7. Der Schadenersatz wegen Aufhebung oder Vermindern!der Erwerbsunfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des.Verletzten sowie der nach §. 3 Ahs. 2 einem Dritten zu gewährendSchadenersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrent*zu leisten.

Die Vorschriften des §. 843 Ahs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetz-buchs und des §. 648 Nr. 6 der Civilprozessordnung finden entsprechend*Anwendung. Das Gleiche gilt für die dom V erletzten zu entrichtend*Geldrente von der Vorschrift des §. 749 Ahs. 3 und für die dem Dritte»zu entrichtende Geidrente von der Vorschrift des §. 749 Abs. 1 Nr. *der Civilprozessordnung.

Ist bei der Verurtheilung des Verpflichteten zur Entrichtung einet'Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann derBerechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtethaben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung derin dem Urtlieile bestimmten Sicherheit verlangen.

§. 8. Die Forderungen auf Schadenersatz (§§. 1 bis 3a) verjähr»in zwei Jahren von dem Unfall an. Gegen denjenigen, welchem 48Getödtete Unterhalt zu gewähren hatte (§. 3 Ahs. 2), beginnt ®Verjährung mii dem Tode. Im Uebrigon finden die Vorschriften 4eBürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung Anwendung.

§. 9. Die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen ausser den tdiesem Gesetze vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer m 4#§§. 1, 2 bezeichneten Anlage oder eine andere Person, inslicsonder;wegen eines eigenen Verschuldens, für den hei dem Betriebe der AJ'läge durch Tödtung oder Körperverletzung eines Mensehen entstan-denen Schaden haftet, bleiben unberührt.

§. 10. Die Bestimmungen dos Gesetzes, betreffend dieErrichWeines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni iwsowie die Ergänzungen desselben werden auf diejenigen bürgerlicw-Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt, in welchen durch die Klage o®Widerklage ein Anspruch auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes o®der in §. 9 erwähnton landesgesetziiehon Bestimmungen goltena gmacht wird.

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