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Die Bestimmungen der Deichs Verfassung nnd des Reiehsstrafgesetzbuches über das Eisenbahnwesen.
Die Bestimmungen der Reichsverfassung vom16. April 1871 über das Eisenbahnwesen.
Art. 41. Eisenbahnen, welche ira Interesse der YertheidigungDeutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Yerkehrs für noth-wendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auchge^en den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisen-bannen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, fürRechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Aus-führung konzessionirt und mit dem Expropriationsreohte ausgestattetwerden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich denAnschluss neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren ge-fallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-anternehmungen ein Widerspruchsrocht gegen die Anlegung vonParallel- oder Konkurrenzhahnen einraumen, werden, unbeschadetbereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben.Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu erthei-lenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.
Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deutschenEisenbahnen im Interesse des allgemeinen Yerkehrs wie ein einheit-liches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellen-den Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zulassen
Art. 43. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, dass die Eisen-bahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicher-heit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Be-trieb smaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniss es erheischt.
Art. 44. Die Eisenbahnverwaltungeil sind verpflichtet, die fürden durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifen-der Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahr-geschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrsnöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Per-sonen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Ueberganges derTransportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die üblicheVergütung einzurichten.
Art. 45. Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarifwesen zu.Dasselbe wird namentlich dahin wirken:
1. dass baldigst auf allen deutschen Eisenbahnen übereinstim-mende Betriebsreglements eingeführt werden;
2. dass die möglichste Gloiclimässigkeit und Herabsetzung derTarife erzielt, insbesondere dass bei grösseren Entfernungenfür den Transport von Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen,Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständenein dom Bodürfniss der Landwirtschaft und Industrie ent-sprechender ermässigter Tarif, und zwar zunächst thunlichstder Einpfennig-Tarif eingeführt werde.
Art. 46. Bei eintretenden Notständen, insbesondere bei unge-wöhnlicher Theuerung der Lebensrnittel, sind die Eisenbahnverwal-tungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide,Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnissentsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffendenBundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif ein-zuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten anf der be-treffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz heral>gehen darf.
Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenenBestimmungen sind anf Bayern nicht anwendbar.
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu,im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktionund Ausrüstung der für die Landesverteidigung wichtigen Eisen-bahnen aufzustellen.
Art. 47. Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreffder Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutsch-lands haben sämmtlicho Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folgezu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterialzu gleiclion ermässigten Sätzen zu befördern.
Gesetz betreffend die Unzulässigkeit der Pfändungvon Eisenbalmfalirbetriebsinitteln.
Vom 3.'Mai 1886. (R.G.B1. S. 131.)
Die Fahrbetriebsmittel der Eisenbahnen, welche Personen oderGüter im öffentlichen Vorkehr befördern, sind von der ersten Ein-stellung in den Botrieb bis zur endgültigen Ausscheidung aus denBeständen der Pfändung nicht unterworfen.
Durch diese Bestimmung werden dieselben im Falle des Konkurs-verfahrens von der Konkursmasse nicht ausgeschlossen.
Auf die Fahrbetriebsmittei ausländischer Eisenbahnen findet dieBestimmung des ersten Absatzes nur insoweit Anwendung, als dieGegenseitigkeit verbürgt ist.
Bestimmungen der Reichs-Gewerbeordnung überdie Eisenbahnen.
§■ 6. Das gegenwärtige Gesetz (dio Gewerbeordnung) findet keineAnwendung . . . auf den Gewerbebetrieb der Eisonbahnunterneh-mungen . . .
Die Bestimmungen des Reiehsstrafgesetzbuches überdas Eisenbahn- und Telegraphenwesen.
(Str.-G.-B. vom 15. Mai 1871 und 13. Mal 1891.)
§. 73. Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetzeverletzt, so kommt nur dasjenige Gesetz, welches die schwersteStrafe, und bei ungleichen Strafarten dasjenige Gesetz, welches dieschwerste Strafart androht, zur Anwendung.
§. 90. Lebenslängliche Zuchthausstrafe trifft einen Deutschen,welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich aus- ’gebrochenen Krieges:
2) . . . Brücken und Eisenbahnen zum Yortheile des Feindes zer-stört oder unbrauchbar macht.
§. 123. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in dasbefriedete Besitzthum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume*),welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich ein-dringt, oder wer, wenn er ohne Befugniss darin verweilt, auf dieAufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird wegen Haus-friedensbruches mit Gefängniss bis zu drei Monaten oder mit Geld-strafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
Die Yerfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person odervon Mehreren gemeinschaftlich begangen worden, so tritt Gefängnis-strafe von.Einer Woche bis zu Einem Jahre ein.
§. 230. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines An-deren verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark odermit Gefängniss bis zu zwei Jahren bestraft.
War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augensetzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besondersverpflichtet, so kann die Strafe anf drei Jahre Gefängniss erhöht werden.
§. 243. Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn:
4) auf einem öffentlichen Wege, einer Strasse, einem öffentlichenPlatze, einer Wasserstrasse oder einer Eisenbahn, oder in einemPostgebäude oder dem dazu gehörigen Hofraum, oder auf einem Eisen-bahnhofe eine zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen derBeförderung gehörende Sache mittels Abschneidens oder Ablösensder Befestigungs- oder Verwahrungsmittel, oder durch Anwendungfalscher Schlüssel oder anderer zur ordnungsmässigen Eröffnungnicht bestimmter Werkzeuge gestohlen wird.
§. 250. Anf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn
3) der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Strasse, einerEisenbahn, einem öffentlichen Platze, auf offener See oder einerWasserstrasse begangen wird.
§. 305. Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff,eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Strasse, eine Eisenbahn oderein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigenthum sind, ganz odertheilweise zerstört, wird mit Gefängniss nicht unter einem Monatbestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 315. Wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmitteloder sonstiges Zubehör derselben dergestalt beschädigt, oder auf derFahrbahn durch falsche Zeichen oder Signale oder auf andere Weisesolche Hindernisse bereitet, dass dadurch der Transport in Gefahrgesetzt wird, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursachtworden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wennder Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nichtunter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
§. 316. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeich-neten Handlungen den Transport auf einer Eisenbahn in Gefahr setzt,wird mit Gefängniss bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zuneunhundert Mark und, wenn durch die Handlung der Tod einesMenschen verursacht worden ist, mit Gefängniss von einem Monatbis zu drei Jahren bestraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eisen! ahnfahrten undzur Aufsicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb angestelltenPersonen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegendenPflichten einen Transport in Gefahr setzen.
§. 317. Wer vorsätzlicli und rechtswidrig den'Betrieb einer zuöffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindertoder gefährdet, dass er Theile oder Zubeliörungen derselben beschä-digt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängniss voneinem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
§. 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichnetenHandlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienendenTelegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnissbis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Markbestraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung derTelcgraphenanlagen und ihrer Zubehörungen angestellten Personen,wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichtenden Betrieb verhindern oder gefährden.
§. 318 (a). Die Vorschriften in den §§. 317 und 318 finden gleich-massig Anwendung auf die Verhinderung oder Gefährdung des Be-triebes der zu öffentlichen Zwecken dienenden Rolirpostanlagen.
Hüter Telegraphenanlagen im Sinne der §§. 317 und 318 sind Fern-sprechanlagen mitbegriffen.
§. 319. Wird einer der in den -§§. 316 ünd 318 erwähnten An-gestellten wegen einer der in den §§. 315—318 bezoichneten Hand-lungen verurtheilt, so kann derselbe zugleich für unfähig zu einerBeschäftigung im Eisenbahn- oder Telegraphendienste oder in be-stimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden.
§. 320. Die Vorsteher einer Eisenbalmgesellscliaft, sowie die Vor-steher einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt,welche nicht sofort nach Mittheilung des rechtskräftigen Erkennt-nisses die Entfernung des Verurtlieilton bewirken, werden mit Geld-strafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniss bis zu drei Mo-naten bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum Eisen-bahn- oder Telegraphendionste erklärt worden ist, wenn er sichnachher bei einer Eisenbahn oder Telegraphenanstalt wieder anstellenlässt, sowie diejenigen, welche ihn wieder angestellt haben, obgleichihnen die erfolgte Unfähigkeitserklärung bekannt war.
*) Z. B. Empfangsgcbäude, Bahnsteige, Wartesäle und sonstigeAnlagen; auf die Aufforderung eines Bahnpolizeibeamten sind die-selben zu verlassen auch von Personen, die im Besitz von gültigenFahrkarten sind (s. Eger, Entsch. IV. und VII.).
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