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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Militär-Transport- Ordnung.

mittel der Belagerungstrains mitzuhenutzen. Zum Feststellen derRäder sind möglichst Stücke des Belagerungsmaterials selbst zu ver-wenden.

Einladen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen.

30. Bas Verladen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständenist durch §. 54 geregelt.

Beladen von Sanitätszügen.

31. Für das Beladen von Sanitätszügen sind besondere Vorschriften gegeben.

s. 46 .

Zugabfertigung und Beförderung bis zur Zielstation.

Fertigstellung des Zuges zur Abfahrt.

1. Jeder Zug oder Zugtheil für Militärtransporte ist so zusammen-zustellen, dass

a) die verschiedenen Truppentheilo in sich geschlossen bleiben;

b) bei einer für den Lauf der Fahrt vorgehenen Abtrennungeinzelner Transporttheile die Wagen möglichst ohne Rangir-bewegungen oder Umsteigen der Insassen abgehängt werdenkönnen;

c) bei einer für den Lauf der Fahrt vorgesehenen Zugtheilungauf jedem Halbzuge sich möglichst eine in sich geschlosseneAbtheilung des Truppenkörpers befindet und die Bremswageninnerhalb des Zuges so vertheilt sind, dass Umrangirungenund die Einstellung an sich nicht erforderlicher Schutzwagenvermieden werden.

Unterwegs abzutrennenden Transporten ist io nach ihrerGrösse, sofern die Zuglänge es gestattet, auf der Absende-station jo ein besonderer Gepäckwagen mitzugeben (§. 4(5, io).

d) Im Uebrigen richtet sich die Zusammenstellung des Zugesnach dem jeweiligen Betriebsbedürfnisse, wobei zu beachtenbleibt, dass die Offizierswagen sich möglichst in der Mitteder Mannschaftswagen befinden.

Muss Futter in besonderen Wagen mitgeführt werden, sosind diese zwischen den Mannschafts- und den Pferdewagendes zugehörenden Truppentheils einzustellen.

Feststellung der Wagenausstattung und des Nothrampen-material s.

2. Der dienstleitende Beamte hat im Beisein des Zugführers mitdem Transportführer oder einem hierzu beauftragten Offizier fest-zustellen, dass die vorgeschriebeneWagenausrüstung und das Noth-rampenmaterial vollzählig und in gutem Zustande vorhanden sind.Hierdurch darf jedoch die fahrplanmässige Abfahrt des Zuges nichtverzögert werden.

3. War die Feststellung vor der Abfahrt nicht möglich, so ist siebei dem nächsten ausreichenden Halten naehzuholen; konnte sie wedervor der Abfahrt noch unterwegs stattfinden, so wird bei späterenErsatzansprüchen der etwa festgestellte Verlust je zur Hälfte vonder Militär- und Eisenbahnvorwaltung getragen, falls nicht nach-gewiesen wird, dass nur einen Theil die Schuld an dem Verluste trifft.

Abfahrt und Verhalten während der Fahrt.

4. Der dienstthuende Stationsbeamte ist für die rechtzeitige Ab-fahrt verantwortlich und hat den Befehl dafür zu geben. Der Bahn-hofs-Kommandant und der Transportführer müssen daher ihre An-ordnungen so treffen, dass von militärischer Seite zu keiner Ver-zögerung der Abfahrt Anlass gegeben wird.

5. Für die Einhaltung der Fahrzeiten und für Sicherheit des Zugessind die zuständigen Eisenbahnbeamton und nicht der Transportführerverantwortlich.

6. Die militärischen Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass dieMannschaften während der Fahrt innerhalb der ihnen angewiesenenWagenräume bleiben, dass sie nicht die Köpfe, Arme oder Beine ausden Fenstern oder Tnüren strecken, nicht die aufschlagenden Seiten-thüren öffnen, nicht Gegenstände hinauswerfen, nicht auf die Tritt-stufen, Wagendächer u. s. w. steigen, nicht in den Thüröffnungen derGüterwagen und auf den Wagenborden sitzen, und dass sie in Wagen,worin sich Stroh oder Futter befindet, sowie vor Allem auf den mitSprengstoffen in Fahrzeugen beladenen Wagen nicht Feuer machenoder rauchen.

Die Wagenlaternen dürfen nicht zum Feuornohmen benutzt wer-den. Mit Taschenfeuorzeug ist Vorsicht geboten. Auch ist daraufzu achten, dass nicht durch den Funkenflug der Lokomotive Feuer inden Wagen entsteht.

7. In Fällen äusserster Gefahr (Bruch einer Wagenachse, Brand,Zugtrennung, Entgleisung oder dergl.), unter Umständen auch beimFluchtversuch eines Gefangenen, ist nach Möglichkeit die Aufmerk-samkeit des Zug- und Streckenpersonals zu erregen.

Anhalten auf freier Strecke.

8. Hält ein Militärzug auf freier Strecke, so hat bei voraussicht-lich mehr als 5 Minuten Dauer des Aufenthalts der Zugführer denAnlass und die voraussichtliche Dauer des Haltens dem Transport-fuhrer mitzutheilen. Dieser hat alsdann die zur Erhaltung (1er militä-rischen Ordnung erforderlichen Maassnahmen anzuordnen. (Wegen desAusladens auf freier Strecke s. §. 47. ieff.)

Anhalten auf Unterwegsstationen.

9. Bei Transporten mit Zügen des Öffentlichen Verkehrs dürfendie Mannschaften auf den Unterwegsstationen aussteigen, sofern dieAufenthaltszeit des Zuges cs gestattet.

Boi Militärzügen ist das allgemeine Ausstoigen auf diejenigenStationen zu beschränken, auf denen mindestens 10 Minuten gehaltenwtra. Bei kürzerem Aufenthalte kann der Transportführor im Ein-verständnisse mit dom für den Abgang der Züge verantwortlichenstationsbeamten einzelnen Leuten das Aussteigen gestatten.

Bei Gefangenentransporten ist das Verlassen der Wagen aufÄwischenstationon, die nicht Vorpflogungsstationen sind, nur für ein-vl ö . befangene zu gestatten und auch nur da, wo os die örtlichenVerhältnisse zulassen.

r JP- Zum Aussteigen anf Unterwegsstationen dient im Allgemeinen

v ^ cn öffentlichen Verkehr bestimmte Stelle. Wenn es dioLag^JjSjT, v . er pflcgungs- und Tränkanstalten oder sonstige besondere Ver-aitnisso erfordern, ist eine geeignete andere Aussteigestello zu be-dp«Tff°i n das Ucberschreitou von Gleisen, dio während

cs Haltens befahren werden müssen, nicht zu umgehen, so darf dies

nur mit grösster Vorsicht und unter Anwendung ausreichender Sicher-heitmaassregeln geschehen.

Die Aussteigestelle ist. soweit hierüber nicht höhere Anordnungenerlassen sind, von dem aienstthuenden Stationsbeamten, und zwardort, wo ein Bahnhofs-Kommandant eingesetzt ist, im Benehmen mitdiesem zu bestimmen.

11. Der Aussteigeplatz ist von der Eisenbahnverwaltung soweitmöglich abzusperren und bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.

12. Der Stationsvorsteher ist bei Absperrung des Aussteigeplatzessowie bei Aufrechterhaltung der Ordnung durch den Bahnhofs-Kom-mandanten zu unterstützen. Wo ein solcher nicht vorhanden, hat derTransportführer diese Unterstützung zu leisten, auch auf Ersuchendes Stationspersonals Posten zu stellen, z. B. im Interesse des Bahn-dienstes an den beiden Enden und an den Ausgängen des Aussteige-platzes, an den Eingängen von Gebäuden, dio von Mannschaften nichtbetreten werden sollen, an Brunnen u. s. w. An die Bahnhofswirth-schaften, Markotendereien und Erfrischungsstellen ist bei allen Trans-porten militärische Aufsicht zu kommandiren.

13. Für dio Zeit der Anwesenheit grösserer Gefangenentrans-porte ist der vollständige Abschluss aller von ihnen zu benutzendenRäume u. s. w. geboten, kleineren Transporten sind abgesonderteAufenthaltsorte anzuweisen und militärische Posten dabei aufzustellen.

14. Der Transportführer hat dafür zu sorgen, dass bei jeder Artdes Wasserempfanges Ordnung und Reinlichkeit von den Mannschaf-ten beachtet, die zur Station gehörigen Geschirre an ihrem Auf-»stellungsorte belassen und die zum Trinken oder Tränken benutztenGefässe unverzüglich dorthin zurückgereicht werden.

15. Während das Eisenbahnpersonal den Zug nachsieht, hat derTransportführer die benutzten Wagenräume auf die innere Ordnungund Reinlichkeit naelisehen, die Befestigung der verladenen Fahr-zeuge durch dio militärischen Arbeitertrupps prüfen und nötigen-falls verbessern sowie die Wassoreimer wieder auffüllen zu lassen.

16. Auf der letzten Haltestation vor dem Ziele der Fahrt hat derTransportführer zu befehlen, dass sich die Truppen zum Austeigenund Ausladen fertig machen, gegebenenfalls dass die Pferde gesattelt,gezäumt oder angeschirrt werden.

17. Bei Ankunft des Zuges auf einer Station ist ihr Name, dieDauer des Aufenthalts und der etwa stattfindende'Wagenwechsel lautund deutlich auszurufen, damit die Mannschaften an den Uebergangs-stationen umsteigen und an den Zielpunkten aussteigen.

Ist bei Zügen des Öffentlichen Verkehrs ein Aussteigen geschlos-sener Militärtransporte in Aussicht genommen, so hat der Schaffnerdem Transportführer den Namen der Station und die Dauer des Auf-enthalts persönlich mitzutheilen. Bei Militärzügen hat der dienst-thuende Stationsbeamte dafür zu sorgen, dass diese Mittheilung ge-macht wird. Der Transportführer hat sich dieserhalb beim Einfahrendes Zuges in die Station durch Zurufen, Winken u. .dergl. dem dienst-thuenden Stationsbeamten bemerkbar zu machen; letzterer hat aufdiese Zeichen zu achten.

Das Aussteigen der Mannschaften darf erst auf militärischen Be-fehl erfolgen.

Das Personal der Uobergangsstationen hat mit darauf zu achten,dass die Mannschaften in die richtigen Züge übersteigen.

18. Der dienstthuende Stationsbeamte hat dafür zu sorgen, dassdem Transportführer geeignetenfalls unteT V ermittelung des Bahn-hofs-Kommandanten die nach dem Aussteigeplatze, den 'Verpflegungs-anstalten, Bahnhofswirthschaften, Brunnen und Latrinen einzuhalten-den Wege, die ausserdem durch deutlich sichtbare Tafeln kenntlichzu machen sind, angegeben werden.

19. Offiziere und Mannschaften dürfen nicht nach einer anderenals der von den Eisenbahnbeamten bezeichneten Seite aussteigen unddie nach der anderen Seite aufschlagenden Thüren nicht öffnen. Auchdürfen sie nicht in den Wagenthüren, auf den Tritten oder zwischenden Gleisen stehen bleihon. Ausserdem sind die im §. 44,5 gegebenenBestimmungen beim Aus- und Wiedereinsteigen zu beachten.

20. Bei Militärzügen ist dem Transportführer in der Regel 5 Minu-ten vor der Abfahrt mitzutheilen, dass wieder eingestiegen werdenmuss; zu diesem Zwecke haben der rangalteste Transportführer undder dienstthuende Stationsbeamte Verbindung mit einander zu suchen.Das Einsteigen muss alsdann sofort erfolgen.

21. Müssen mit dem Zuge während seines Aufenthalts auf derStation Rangirbewegungen vorgenommen werden, so sind die nachaussen aufschlagendenThürendurch das Eisenbahnpersonal zuschliesscnund erst wieder zu öffnen, wenn diese Bewegungen beendet sind.Während der Zugbewegungen und bis zum Wiedereintreffen am Aus-oder Einsteigeplatz ist das Aus- und Einsteigen unbedingt verboten.

§. 47.

Ausladen.

Allgemeine Vorschriften.

1. Wegen der Wahl, Einrichtung, Ausrüstung u. s. w. der Auslade-stationen, -Plätze und -Rampen sowie wegen der Aushüliemaassnalnnenbeim Fehlen ausreichender Rampen s. §. 41.

2. Die in den §§. 44, 45 und 46 für das Einladen und für das Ver-halten auf Unterwegsstationen gegebenen Vorschriften finden auch aufdas Ausladen sinngemäss Anwendung.

Ausserdem wird Folgendes bestimmt:

3. Dio Militär-Eisenbahnbehörden und die Eisenbahnvcrwaltungensowie die Transportführer müssen gemeinsam Alles aufbieten, umden glatten und raschen Verlauf der Ausladungen zu sichern und An-häufungen auf den Ausladestationen und den einzelnen Ausladestellenzu vermeiden.

4. Bei Militärzügen sind im Allgemeinen für das Aussteigen undFormiren der Mannschaften bis 15 Minuten, für jede Gruppe gleich-zeitig zu entladender Pferdewagen bis 20 Minuten, für jede Gruppevon Fahrzeugwagen bis 30 Minuten, ausserdem bei Kavallerie. Ar-tillerie, Munitions-Kolonnen und Trains für das Rangiren und An-spannen noch etwa 20 Minuten bis zum Räumen der Station und desAufstellungsplatzes zulässig.

Ausladen der Mannschaften.

5. Findet eine getrennte Ausladung von Mannschaften, Pferdenund Fahrzeugen statt, so muss der Zug in der Regel zuerst nach demAussteigeplatze für die Mannschaften fahren.

Ausladon des Gepäcks u. s. w.

6. Das Ausladen des grossen Gepäcks, der Lanzen, Sättel u. s. w.erfolgt durch dio Truppe. Nach dem Ausladen sind die Stücke vondem dabei kommandirten Unteroffizier den berechtigten Empfängern

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