Militär-Transport-Ordnung.
zu übergeben, nöthigenfalls hat er dafür zu sorgen, dass die Stückevon der Station fortgeschafft werden.
7. Wenn bei Massenausladungen Truppentheile die von ihnen mitzuführen-den Lebensmittel und das Futter innerhalb der für die Ausladung der Wagenoder der zur Räumung der Station statthaften Fristen noch nicht aus denWagen oder von den Aufstellungsplätzen entfernt haben, verlieren sie die freieVerfügung darüber und geht diese alsdann auf den Bahnhofs-Kommandantenüber.
Ausladen der Pferde.
8. Erst wenn der Pferdowagen an der Ausladestelle halt, die Thürnach der Rampe von aussen geöffnet, die Ladebrücken übergelcgt unddurch die Schiebethür der Ausladeseite festgeklemmt, Schutzbrett undVorlegebaum aus der Thüröffnung entfernt, die im Wagen befindlichenFuttersäcke, Futterrcste, Schemel u. s. w. herausgegeben und aus demWege gelegt, die Schiebethür der entgegengesetzten Seite geschlossen,die Laterne nach dieser Seite hinübergesclioben oder ausgehängt sind,ist der Querbaum vor den inzwischen losgehalf terten Pferden der einenWagen hälfte zu entfernen und mit dem Herausführen zu beginnen.
9. Die Pferde sind sofort nach dem AufsteJlungsplatz und zwardie Zugpferde in die Habe der zu bespannenden Fahrzeuge zu führen.Erst dort, niemals aber auf oder unmittelbar an der Rampe, darf dieSattelung und Beschirrung, das Unterbringen des Futters u. dergl.geordnet werden.
1 Ausladen der Geschütze und Fahrzeuge.
10. Beim seitlichen Ausladen der Geschütze und Fahrzeuge sinddie Ladebrücken nahe an einem Ende des Wagens aufzulegen. DieFahrzeuge sind möglichst mit der Deichsel voran auszuladen.
11. Wenn die Wagen nach und nach an die Ausladestelle gerücktwerden, müssen auf dem zweiten und den nachfolgenden Wagen dieFahrzeuge u. s. w. soweit möglich schon wieder marschfertig her-gerichtet, die Bunde gelöst, die Deichseln eingelegt, die Keile undKlammern von Leuten der militärischen Arheitertrupps gelockert, je-doch nicht gänzlich entfernt sein, bevor der Wagen zum Ausladen halt.
12. Beim Äbladen der schweren Geschütze und Fahrzeuge sowieauf steilen Rampen ist besondere Vorsicht zu beachten. Die zumHemmen des Ablaufs dienenden Taue sind möglichst über Rollen zuführen; das Abheben mit Krahnen und Hebezeugen verdient den Vor-zug bei allen schweren Stücken.
13. Die ausgeladenen Fahrzeuge müssen sogleich so weit von derRampe fortgeschoben werden, dass die Ausladestelle für einen nach-folgenden Wagen frei wird.
Feststellung der Wagenausstattung und des Xothrampen-materials.
14. Das Vorhandensein der Wagenausstattung und des Xothrampen-materials in und auf den Wagen ist auf der Ausladestation in sinn-gemässer Anwendung der Bestimmungen des §.46 ,2 und s einschliess-lich etwaiger Sachbeschädigungen festzustellen.
15. Vas Xothrampenmaterial (§. 41, 14> geht grundsätzlich mit den Leer-zügen an die AusgangsverwaZtung zurück, sofern nicht ausnahmsweise dieMilitär-Eisenbahnbehörden oder der Stationsvorsteher der Ausladestation dieZurückbehaltung für nothwendig erachten. Die Verladung des Xothrampen-materials zum Rücktransport ist durch die Truppe thunlichst zu unterstützen.
Ausladen auf freier Strecke.
10. In Xothfällen (bei Betriebsstockungen, Unfällen, Störung des Betriebsin der Xähe des Feindes) kann es erforderlich werden, Truppenzüge auffreier Strecke zu entladen.
Der Transportführer entscheidet nach Benehmen mit dem Zugführer aufdessen Meldung über den Anlass des Haltens, ob sofort entladen oder nacheiner geeigneteren Strecke der Bahn oder der nächsten Station vor- oderzurückgefahren werden soll. An welcher Stelle sodann die Entladung vonPferden und Fahrzeugen mittelst Xothrampen stattzufinden hat, bestimmt derTransportführer ebenfalls nach Benehmen mit dem Zugführer.
Geeignete Stellen hierfür bieten Wegeübergänge oder Parallelwege etwain Bahnhöhe. Auf hohen Dämmen, in tiefen Einschnitten, auf Brücken sowiein Gefällen von mehr als 1 :60 ist das Ausladen thunlichst zu vermeiden.
17. Sobald die Entladestelle für Pferde und Fahrzeuge bestimmt ist, lässtder Zugführer den Zug dorthin verfahren oder zurückdrücken. Gleichzeitiggiebt der Transportführer den Unterführern die Befehle für die militärischeSicherung des Zuges und die Reihenfolge der Entladung. Für die betriebs-sichere Deckung des Zuges und der Ausladestelle ist der Zugführer ver-antwortlich.
Die militärischen Arbeitertrupps rücken nach Ablegung ihrer Ausrüstungsofort mit dem Material zum Bau der Xothrampen ab.
18. Die einzelnen Wagen sind in erster Linie durch Mannschaften —
Je nach den Xeigungsverhältnissen bis zu 8 Mann für jeden Wagen ■—• undnur wenn dies nicht angängig, durch die Lokomotive an die Rampe zuschieben. Die Mannschaften dürfen nicht in das Gleis, bei zweigleisigenBahnen auch nicht Zwischen die Gleise treten, die Wagen nur an den Längs-seiten , aber nie an oder zwischen den Buffern schieben oder ziehen. Im Ge-fälle dürfen die Wagen nur in langsamer Gangart bewegt und nicht durchEntgegenstemmen, sondern nur durch Zurückhalten zum Stillstände gebrachtwerden. Zum Anhalten und zum Feststellen der Wagen sind die Bremseneinzuziehen und wo solche fehlen, zum Feststellen im Gefälle Holzkeile vordas erste Räderpaar zu legen.
Liegen die Kanthölzer der Xolhrampe auf dem Wagenboden auf, so istdie Rampe vor Bewegung des Wagens und Heranführung eines anderen zuentladenden Wagens durch Mannschaften anzuheben.
19. Zugtheile sind in der Regel mit der Lokomotive zu bewegen unddabei im Gefälle die Bremsen anzuziehen.
20. Das An- und Abkuppeln der Wagen sowie die Bedienung der Bremsenhaben ausschliesslich Balmbedienstete auszuführen; bei der Bewegungder Zugtheile und einzelnen Wagen sowie bei ihrer Trennung und Verbindunghat der Zugführer die technische Leitung zu übernehmen.
21. Erlaubt die Oertlichkeit, Pferde und Fahrzeuge an mehreren Rampen 'gleichzeitig abzuladen , so sind aus dem im §'. 41, u bezeichneten Xothrampen-materiale 2 Rampen zu bauen und ist auf jede Rampe ein Theil der zu ent-ladenden Wagen zu verweisen. Zwischen den Rampen muss genügender Raumvorhanden sein, um bei jedem Zugtheil — unabhängig von dem anderen —die zu entladenden Wagen ohne Zeitverlust einzeln an die stehenbleibendeRampe heran und nach Entleerung weiter schieben zu können.
Der Zugführer muss den Zug entsprechend aus einander ziehen lassen.
22. Im äussersten Xothfalle können Pferde auch ohne Xothrampen auffreier Strecke ausgeladen werden.
23. Der Transportführer hat den Zugführer bei dem Verladen des Xoth- '
r ampenmaler ials und der Wieder Zusammensetzung des Zuges unterstützen zu {lassen. i
24. Das Ausladen auf freier Strecke zu Uebungszwecken darfnur nach vorgängiger Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltunggeschehen.
Ausladen von San itätszügen.
25. Für das Ausladen der Sanitätszüge sind besondere Vorschriften gegeben.
§■ 48.
Zugverspätungen, Störungen, Unfälle,
1. Diejenige Station, auf der bei Militärzügen eine durch Ver-spätungen oder Unfälle verursachte erhebliche Störung der Abfahrtoder Fahrt eintritt oder zuerst vorauszusehen ist. hat ausser derMeldung an die Vorgesetzten Diens tstellen und de n Balmbevollmäch-tigten auch die zuständige Linien- |j\^nmu^!7orr| Kommandantur un-verzüglich zu benachrichtigen.
Wo ein Bahnhofs-Kommandant eingesetzt ist, veranlasst er dieMeldung an diese Militär-Eisenbahnbehörde. Der Transportführer er-stattet sofort Meldung an* die empfangende und nöthigenfalls an dieabsendende Militärbehörde.
Als erheblich ist bei Militärzügen eine Verspätung von 2 odermehr Stunden anzusehen.
2. Bei Unfällen haben bis zum Eingang anderweiter Befehle durchdie Vorgesetzten Stellen der Transportführer und der Zugführer, nachEintreffen des Bahnhofs - Kommandanten, Stationsvorstehers oderhöherer Bahnbeamtbn diese, alle zur Feststellung des Thatbestandesund zur Abhülfe an Ort und Stelle geeigneten Maassnahmen — dieBahnbeamten unter Beachtung der bei den Eisenbahnverwaltungenhierüber bestellenden Bestimmungen — zu treffen.
3. Treten bei Massontransportcn erhebliche Störungen ein, so istdurch Ausschalten einzelner Transporte, durch Umleitungen oderandere Auskunftsmittel nachdrücklich darauf hinzuwirken, dass derregelmässige Lauf der nachfolgenden Transporte möglichst baldwiedergewonnen wird. Zur Nachführung der zeitweilig ausgeschal-toten Transporte sind verfügbare Züge derselben oder anderer Trans-portstrassen zu Hülfe zu nehmen.
Gegebenenfa lls haben si ch der betreffende Bahnbevollmächtigteund die Linien- j^TTmumssTm^ Kommandantur über dje zu ergreifen-den Maassnahmen schleunigst zu verständigen (§. 19, a).
4. Schwere Unfälle hat der Bahnhofs-Kommandant auch unmittelbar demChef des Feld-Eisenbahnwesens oder dessen Stellvertreter zu melden.
§. 49.
Behandlung der entladenen Wagen.
Reinigung und Desinfektion.
1. Die Reinigung und Desinfektion der zum Transport von Pferdenund Schlachtvieh (§. 55) benutzten Wagen regelt sich nach den dafürgeltenden allgemeinen vom Reiche (Gesetz vom 25. Februar 1876 —Reichs-Gesetzbl. S. 163 —, Bekanntmachung vom 20. Juni 1886 —Centralbl. für das Deutsche Reich S. 200 ff. —) und von den betheilig-ten Landesregierungen erlassenen Bestimmungen.
2. Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug auf die Eisenbahn-wagen und die zu ihnen gehörigen Geräthschaften grundsätzlich derjenigenEisenbahnverwaltung ob, in deren Bereiche die Entladung der Wagen statl-findet. (Ausnahmen s. Zif. 3 bis 6.)
3. Müssen Wagen, die mit Pferden beladen waren,» unmittelbar wiederzu solchen Transporten für die Militärverwaltung benutzt werden, so kanndie Desinfektion ausgesetzt werden, solange sie ohne Störung für die schnelltund gute Ausführung der Transporte nicht möglich ist.
4. Ist bei Massentransporten nach Lage der Verhältnisse eine vollständige Durchführung des allgemein vorgeschriebenen Desinfektionsverfahre )wnicht möglich, so kann, wenn sich unter den zuletzt in den betreffenden Wagenbeförderten Thieren eine übertragbare Seuche nicht gezeigt hat, ein verein-fachtes Verfahren , das nach Möglichkeit dem allgemein vorgeschriebenen Ver-fahren anzunähern ist, angewendet werden. Hierfür sind Desinfektionsgebührennicht zu erheben.
5. In dem unter 4 gedachten Falle sind jedoch die mit Desinfektions-zeltein zu beklebenden, vom Kriegsschauplätze über die Sammelstationen nachdem Inlande zurückkehrenden Wagen auf diesen Stationen oder in deren Nähtund die ihren Rücklauf anderwärts nehmenden Wagen von der empfangendenVerwaltung einem vollständigen Desinfektionsverfahren zu unterwerfen.
6. An den Sammelstationen sind auch die mit Schlachtvieh (§. 55) fürdie Sammelmagazine ankommenden sowie die dahin vom Kriegsschauplatztzurückkehrenden zu Schlachtvieh- und Pferdeiransporten benutzten Wagt*mit ihrer gesammten Ausrüstung von der Eisenbahnverwaltung nach den be-stehenden allgemeinen Vorschriften gegen turifmässige Vergütung für Rech-nung der Militärverwaltung zu reinigen und zu desinfiziren.
Fehlt an. einer Sammet Station der erforderliche Raum, so kann die Eisen-bahnverwaltung im Benehmen mit der Linien-Kommandantur die aushilfs-weise Mitbenutzung naheliegender anderer Stationen anordnen.
7. Eine Desinfektion der zum Krankentransport benutzten Wagenfalls sie von militärischer Seite für erforderlich erachtet wird, auf Grundeiner schriftlichen Anforderung von der Eisenbahnverwaltung gegen Zahlungder tarifmässigen Gebühr auf der nächsten geeigneten Station auszuführen.
Rückführung und Wiederverwendung.
8. Die entladenen Wagen sind — nach besonderer Vorschrift ~mit ihrer Ausrüstung grundsätzlich nach dem Bereiche der absendenden Ver-waltung, und zwar auf demselben Wege zurückzusenden, den sie beladen ei n "gehalten hatten. Die Militär-Eisenbahnbehörden ,sind indess unter besonder»dringlichen Umständen — wie zur Vermeidung von Stockungen, zur Erhaltder Leistungsfähigkeit gewisser Strecken oder zur alsbaldigen anderweit^Wiederverwendung der Wagen — befugt, den rückkehrenden Wagen ei» wanderen Lauf anzuweisen, als der beladene Zug eingehalten hat. Derartig!Anforderungen sind stets schriftlich oder telegraphisch an die betheiligWBahnbevollmächtigten zu richten.
Xirnml eine Zwischenverwaltung innerhalb ihres Gebiets Umlö-tungen rücklaufender Wagen vor, so kann für dadurch etwa entstehende Um-wege keine Vergütung beansprucht werden.
9. In der Regel sind die rückkehrenden Wagen der absendenden Ver-waltung an den Eingangsstationen ihres Betriebsbereichs zur freien Verfüg)#?zu belassen. In Fällen ausserordentlichen Bedarfs sind jedoch die MiW ar 'Eisenbahnbehörden ermächtigt,
a) die anderweite Verwendung der von Militärtransporten zürnt*’
* kehrenden Wagen und die hierzu etwa erforderliche Umbildvtö
der Züge anzuordnen,
b) die zeitweilige Bereithaltung von Wagen und LokomotivenFahrt zu verlangen.
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