23
nachzusehen vnd gautz zuuergessen, ausserhalb das wir auSsolche» perilon, neben dem Oenoral, noch zwo andere Per«söhnen wollen ausgenommen haben.
Alß welche wie Wir berichtet sejn, So sich zu diesemwerck alß rädelöfihrer vor andern gebrauchen lassen. Essein auch Vnsere Hohe vnd Nidere Beuelchöhaber vnd an«dere Soldaten versichert, wie Wir bishero Bnsere Kähser-liche Gnad vnd danckbarkeit gegen alle diejenige, so Vnßtrewlich gedient, der gantzen Meldt bekandt gemacht, Wirauch inS könfftig, souil Vns immermöglich vnd erschwing-lich sein wirdt an Vns nicht werden ermanglen lassen. WieWir auch ohne das, dahin beuliessen sein, daß an noth-wendigen Proliant vnd vnderhaltung Vnsers getreüen Kriegs-höers nichst ermangeln: Sondern mit aller Nothwendigkcit-ten versehen werden sollen. Denen wir auch sonstcn zu Kay«serlichen Hulden vnd Gnaden allzeit wohlgenaigt verbleiben.Damit auch dieses Vnser Kähserlich ?atent zu eines jedt«wedern wissenschafft, desto ehender gebracht werde, vnd diezeit anjetzo nicht erleiden wollen, hiervon viel vnderschied-liche Lxemplnria zumachen. Alß wollen daß denen vonobgemelten Vnsern Oeneral Veldt Leutenambt, Graffen 6sl-lasen diesem Vnseren Original nach transumiren, vnd vonJhme vnterzeichneten Oopiis, gleicher glaub vnd Orellit,alß dem von Vns selbsten vnderzcichneten vnd SigillirtcnOriginal, von jetwedern geben werden solle. Daß ist VnserErnstlicher will vnd mainung. Geben in Vnserer StattWien den Vier vnd Zwaintzigsten Januarii, Anno SechzehenHundert Vier vnd Dreißig, Vnsere Reiche deß Römischenim Fnnffzehenden, deß Hungarischcn im Sechzehenden, vnddeß Böhmischen im Siebenzehenden.
Ferdinandt.
L. 8.
Dies Patent erhielt Gallas mit der Ermächtigung, da-von erst dann Gebrauch zu machen, wenn er es für nöthig