drei Stände und der Erhaltung des Gleichgewichts derselben vonjedem einzelnen Stande aus von selber entgegensetzen, und welchedie angestrengteste Thätigkeit der Regierung sowohl im Aufspürenderselben als in der Aufbietung der kräftigsten Maassregelndagegen fordern.
Beim Lichte besehen liegen endlich dem passiven oderPseudofreiheitssystem in der Staatswirtlischaft dieselben dunkelnund unvollständigen Begriffe von Naturrecht, Eigenthum, Staat &c.zu Grunde, welche dem, wie zu hoffen steht, nun völlig explo-dirten politischen Pseudofreiheitssystem überhaupt zu Grundelagen. Wenn nemlich der Staat in Hinsicht des Eigenthumesjeden Stand und Bürger nur insofern schützt, als er ihm das be-reits Erworbene zwar gegen Andere (in und ausser diesem Staate)sichert, ihn aber dagegen in dem, was ihm nicht minder nahegellt, nemlich im Erwerbe desselben selbst, völlig (gegenalle diese Menschen) — vogelfrei lässt, so hat offenbar derStaat seine Pflicht nur halb gethan und sein Unterthan lebtnoch zur Hälfte im wilden sogenannten Stande der Natur (horsde la loi). — Ueberdiess hat jeder einzelne Stand (und Bürger)auch ein Recht auf den ihm billig zukommenden Theil des grösst-möglichsten Wohlstandes. Dieser Wohlstand kömmt aber nur dannjedem Stande zu, wenn die Kräfte aller hiezu gemeinschaftlichwirken. Vereinigung dieser Kräfte (das Princip aller As-securanz) ist also ein Problem, an dessen Auflösung die Re-gierung ununterbrochen zu arbeiten hat. Diese Vereinigung setztaber nicht bloss negative wechselseitige Wohlstandsbeförderung(das Nichtnehmen), sondern auch positive wechselseitige Hilfehiezu (ein Geben) voraus. Wenn nun schon jene nicht der Will-
YVorten erklärt, »und zwar so haben alle diese drei Stände gemein drei»gefährliche und höchst schädliche, verderbliche Feinde, deren erster die»Populosität verhindert, und der ist das Monopolium, der andere verhindert»die Nahrung, und der ist das Polypolium, der dritte zertrennt die Ge-»meinschaft, und der ist das Propolium.“ (Fünfte Ausgabe II, 925. H.)
Die Zünfte z. B. sollten ihrem ersten Zwecke gemäss das Polypolium ver-hindern, und es ist nur die Schuld der Regierungen, wenn sie in Mono-polien ausarteten.
Baader’s Werke, VI. Bd.
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