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kür und Freiheit der einzelnen Stände und Menschen überlassenwerden kann und darf, und der Zwang der Regierung sich hiereinmengen muss, wie lässt sich dann nur der Gedanke fassen,dass dieses Einmengen der Regierung zur Vollbringung der zwei-ten Bedingniss der Vereinigung der Kräfte entbehrlich oder über-flüssig, endlich wohl gar schädlich sein dürfte? — Sei es, dassbisher gerade in diesem Theile der Staatskunst von einzelnenRegierungen die grössten Missgriffe und Fehler gemacht wordensind, und dass sie diesen Zwang (der sich bekanntlich in Ge-boten, Verboten, Prämien, d. i. abgeforderten Beiträgen, Abgaben,Mauthen &c. äussert *) hie und da weder in der rechten (gemein-nützigen) Absicht noch auf die rechte Weise, also auch nichtmit gehörigem Erfolge, angewandt haben u. s. f.; folgt denndaraus, dass dieser Zwang überhaupt entbehrlich und nichtnoth-wendig ist, und ist dieser Zwang, diese Aufsicht, dieses Ein-mengen der Regierung in das Gewerbe ihrer Unterthanen nichtschon in dem Schutz- und Hilfsrecht jener begriffen, dessen siesich als des ersten und unveräusserbarsten Hoheitsrechtes unterkeiner Bedingung entschlagen und begeben mag?
„Also (sagt Dr. Becher a. a. 0. S. 4) wann eine Civil—„gemeind ihrer Nahrung versichert sein soll, so muss man ge-„wisslich auf jede Art Menschen, so darin seynd, wohl Achtung
*) Man nimmt nemlich durch alle diese Anstalten und Verfügungendem einen Stande einen Theil seines Gewinnstes, um ihn jenem Standezu geben, der dieses Beitrages als einer Hilfe wirklich bedarf. Denn alleStände und Bürger eines Staats haben sich eben durch ihren Eintritt indiesen einzelnen Staat zur wechselseitigen Assecuranz verbunden undverbürget (daher man auch das Wort Bürger von dieser wechsel-seitigen Bürgschaftsleistung ableiten könnte) und der Staat istinsoferne als eine Assecuranzanstalt zu betrachten. Sollte übrigensder Staat den Fehler begangen, und einer oder der anderen Bürgerclasseein Eigenthum sanctionirt haben, welches erweislich der übrigen Gemeindeschädlich ist, so kann er seine Sanction auf keine andere Weise zurück-nehmen, als dass er jener Bürgerclasse eine entsprechende Entschädigunganweiset. Ausserdem verführe ein solcher Staat wahrhaft revolutionär,d. h. er befolgte öffentlich jene heillose Maxime: Lasst uns eine Un-gerechtigkeit begehen, damit eine Gerechtigkeit daraus entstehe.