Karte 
Professor G. Droysens allgemeiner historischer Handatlas : in sechsundneunzig Karten mit erläuterndem Text / ausgeführt von der Geographischen Anstalt von Velhagen & Klasing in Leipzig unter der Leitung von Dr. Richard Andree
Entstehung
Seite
45
JPEG-Download
 

45

Zu Seite 41:

ELSASS-LOTHRINGEN VON 16481789.

Die vorliegenden Karten wollen in erster Linie zeigen, wie Elsafs-Loth-ringen allmählich französisch geworden ist, und wie sich das 1871 zurückge-wonnene Reichsland zu den alten elsafs-lothringischen Territorien verhält.Die Gesamtgrenzen erklären sich dabei von seihst; nur betreffs der GrafschaftSaarwenden mufs bemerkt werden, dafs sie, ursprünglich lothringisch, erst1790 zum Elsafs geschlagen ist. Das alte Elsafs wurde eingeteilt in denSundgau (bis zur Thur), Oberelsafs (bis zum Eckenbach) und Unterelsafs.Bei Lothringen ist der von den Franzosen als Lorraine propre bezeichneteTeil auf der Hauptkarte nur mit Randkolorit versehen, weil er für die Wieder-gewinnung nicht in Frage kommt, aber auch dieses Gebiet gehörte zum deut-schen Reiche; von dem mit Lothringen vereinigten Herzogtum Bar war we-nigstens ein Teil Reichslehn. Während des 30jährigen Krieges nun gabes folgende auf der Karte durch die entsprechenden Zahlen bezeichnete Ter-ritorien :

Im Elsafs: I. Geistliches Gebiet: 1) Hegenheim, gehörte zum BistumBasel. 2) Besitz des Deutschen Ordens. 3) Abtei Murbach. 4) MundatRufach, war Besitz des Bistums Strafsburg. 5) Bistum Strafsburg mit 5a)Herrschaft Reichshofen (diese wird 1664 lothringisch). 6) Kapitel von Strafs-burg. 7) Abtei Andlau (zum Teil an Reichritter zu Lehn gegeben). 8) AbteiMaursmünster. 9) Abtei Neuburg. 10) Abtei Walburg, zur Propstei Weifsen-burg gehörend. 11) Bistum Speier mit 12) Mundat Weifsenburg.

II. Reichsstädtisches Gebiet: 13) Die freie Reichsstadt Strafsburg mitden Ämtern Illkirch, den Herrschaften Barr, Marlenheim, Wasselnheim undder 13a) Herrschaft Herrenstein (15271651 strafsburgisch, dann verkauft)14) Die 10 kaiserlichen Städte. 1353 hatten die Städte Mühlhausen,Münster, Colmar, Türkheim, Kaysersberg, Schlettstadt, Oberehnheim, Ros-heim, Hagenau, Weifsenburg ein Bündnis zuSchutz und gemeiner Lebens-rettung geschlossen. Dieser sogenannten Dekapolis trat 1511 Landau bei,obgleich die Stadt nicht zum Elsafs gehörte; schon 1515 aber wurde durchden Austritt Mühlhausens, das sich der Eidgenossenschaft anschlofs, dieZehnzahl wieder hergestellt. Die Städte sind reichsunmittelbar und heifsenkaiserlich im Gegensatz zu den von Landesherren abhängigen Landstädten.Sie hatten den Kaiser gebeten, einen benachbarten Fürsten zum Schutzherrnzu ernennen,der auf den Notfall mit Rat und That ihnen beispringenkönnte; diese Schutzherrschaft, Landvogtei genannt, besafsen nun seit 1542die Habsburger. Der Landvogt, vom Kaiser präsentiert, mufs von den Städtenangenommen werden, wenn er sein Amt antreten will; dann empfängt er vonihnen einen Eid auf Treue und Gehorsam, aber nicht auf Untertliänigkeit.Er oder der von ihm bestellte Untervogt darf nun bei den städtischen Wahlenanwesend sein, verwaltet die Reichsgüter, bezieht ein Schutzgeld, ohne ihndürfen die Städte keinen Krieg führen, aber er hat keine Jurisdiktion. DerLandvogt verwaltete auch die 15) 40 Reichsdörfer. Die Einkünfte desReichswaldes gehörten zur Hälfte der Stadt Hagenau, zur Hälfte dem Reich,dabei war der Wald selbst ungeteilt.

III. Weltliche Herrschaften: Österreichisch war fast der gesamte Sund-gau, nämlich 16) die Grafschaft Pfirt (Pfirt, Altkirch, Thann, Beifort, Rothen-burg), die Herrschaften 17) Landser und 18) Masmünster; ferner im Ober-elsafs 19)Sennheim, 20) Ensisheim, 21)Isenheim, 22) Bollweiler, 23) Lands-berg; endlich im Unterelsafs 24) Königsburg und 25) die Herrschaft imWeilerthal (die letztem beiden w r aren 1648 im Pfandbesitz der Fugger);dazu kam 25a) das zu dein österreichischen Breisach gehörende Biesheim.Badisch war 26) Landskron und 27) Beinheim. 28) Württembergisch wardie Grafschaft Horburg mit der Herrschaft Reichenweier. 29) Lothringischwar Sulzbach und die Herrschaft im Leberthal. 30) die Herrschaft Rappolt-stein (österr. waren darin die Burgen Hohenaclt und Gutenberg). 31) dieGrafschaft Lichtenberg war 1481 halb an Hanau, halb an Pfalz-Zweibrückengefallen, 1569 kam der letztere Anteil ebenfalls an Hanau; nur war 154132) Oberbronn und 32a) Niederbronn den Grafen von Leiningen-Westerburgzugefallen. 33) Herrschaft Fleckenstein. 34) Herrschaft Schöneck gehörteden Herren von Dürkheim. 35) Herrschaft Hohenburg gehörte den Sickingen.36) Grafschaft Lützelstein und 37) Herrschaft im Steinthal gehörten Pfalz-Veldenz. 38) Pfalz-Zweibrücken besafs Kleeburg und Bischweiler. 39) ZuKurpfalz gehörte Selz. 40) Schweighausen und Hochfelden, Enklaven derVogtei Hagenau. 41) Das Gebiet der Reiclisritterschaft (wegen der glei-chen Farbe steht auf der Karte die Zahl nur einmal).

An der elsafs-lothringischen Grenze: 42) Grafschaft Salm. 43)Grafschaft Dagsburg gehörte Leiningen-Hardenburg. 44) Grafschaft Saar-wenden gehörte Nassau.

In Lothringen: 45) Grafschaft Kriechingen; kleine Gebiete aus-wärtiger Herren, nämlich 46) und 46a) zu Lützelburg, 47) zu Nassau-Saar-brücken, 48) zu Leyen-Bliescastel, 49) zum Deutschen Orden; endlich 50)ritterschaftliches Gebiet.

Diese Aufzählung der elsafs-lothringischen Territorien vor 1648 warnötig als sichere Grundlage für eine Darstellung der Einverleibung in Frank-reich ; dabei soll Elsafs und Lothringen gesondert behandelt werden.

Da die französischen Historiker allgemein behaupten, durch den West-fälischen Frieden sei ganz Elsafs mit Ausnahme der freien Stadt Strafsburgabgetreten, neuerdings sogar diese Ausnahme nicht mehr zugestanden ist, mufsauf die Bedingungen dieses Friedens kurz eingegangen werden: Nach § 73des Münsterschen Friedensinstruments treten der Kaiser, für sich und dasHaus Österreich, und das Reich dem Könige von Frankreich ab alle Rechte,Eigentumsrechte, Herrschaften, Besitzungen und Gerichtsbarkeiten, welcheihnen bis jetzt zustanden auf die Stadt Breisach, auf die Landgrafschaft desobern und untern Elsasses, auf den Sundgau, auf die Landvogtei der zehnim Elsafs gelegenen kaiserlichen Städte (werden aufgezählt), auf alle Dörferund alle andern von der Landvogtei abhängigen Rechte. § 74 bestimmt, dafsdie Landgrafschaft von beiden Elsafs und vom Sundgau, ebenso die Land-vogtei über die zehn Städte und die abhängigen Orte mit allem Zubehör(Vasallen, Dörfer etc.) ohne jeden Vorbehalt mit aller Gerichtsbarkeit undOberhoheit (cum omnimoda inrisdictione et superioritate supremoque do-minio) von jetzt für immer der Krone Frankreich gehören und als inkor-poriert gelten sollen ohne Einsprache des Kaisers, des Reiches, des HausesÖsterreich oder eines andern, so dafs überhaupt kein Kaiser oder Fürst desösterreichischen Hauses irgend ein Recht oder eine Gewalt in den vorhererwähnten Landesteilen jemals beanspruchen könne oder dürfe. Nach § 87endlich soll der allerchristlichste König gehalten sein, nicht nur die Bischöfevon Strafsburg und Basel nebst der Stadt Strafsburg, sondern auch die übrigen

durch beide Elsafs dem römischen Reich unmittelbar unterworfenen Stände(einige werden aufgezählt), ebenso die zehn kaiserlichen Städte, welche dieHagenauer Landvogtei anerkennen, in der Freiheit und dem Besitz der Un-mittelbarkeit gegen das römische Reich, die sie bisher genossen, zu belassen,so dafs er keine königliche Hoheit darüber hinaus beanspruchen kann, son-dern mit den Rechten zufrieden bleibe, welche dem Hause Österreich zu-standen und durch diesen Friedensvertrag der Krone Frankreich abgetretenwerden, so jedoch, dafs durch diese gegenwärtige Erklärung nichts entzogenwerde von jenem Oberhoheitsrecht (de eo omni supremi dominii iure), dasoben zugestanden ist. Abgetreten werden also die Rechte und Besitzungendes Hauses Österreich, nämlich (§ 73): 1) Breisach, 2) der Sundgau, 3) dieLandgrafschaft des obern und untern Elsasses, welche zwar ursprünglich einAmt, damals aber hier wie überall nur noch ein Herrschaftsgebiet war unddie oben unter 1925 angeführten österreichischen Besitzungen umfafste,4) die Landvogtei in den zehn kaiserlichen Städten mit den vierzig zu ihrgehörenden Dörfern. All dies (aber ausdrücklich steht dadie Landvogteiüber nichtdie Städte) erhält Frankreich als souveränen Besitz nicht alsReichslehn, denn nur so kann § 74 verstanden werden. Die reichsunmittel-baren Stände im Elsafs, auch die zehn Städte, bleiben reichsunmittelbar, unbe-schadet der dem König zugesprochenen Oberhoheit (§ 87), natürlich nur soweit ihm diese nach § 73 und 74 zugesprochen ist. Das war der Sinn der Ab-tretungen, und so sind sie auch damals von Frankreich aufgefafst, wie ausden Friedensverhandlungen mit vollster Sicherheit hervorgeht. Bei diesenverlangen nämlich die Franzosen neben der Landgrafschaft des Unterelsafsnoch Zabern und Benfeld und beweisen damit, dafs sie unter Landgrafschaftnicht ganz Unterelsafs, sondern nur die österreichischen Besitzungen verstehen,sonst hätte Zabern und Benfeld nicht erwähnt zu werden brauchen. Die Freiheitder Reichsunmittelbaren ferner wird in den Verhandlungen ausdrücklichgewahrt, so dafs sich der Schlufssatz von § 87 nur auf die dem König inden reichsunmittelbaren Städten zugesprochene Landvogtei beziehen kann. Aber freilich waren alle diese Bestimmungen derartig verzwickt, dafses nicht gar schwer war unter dem Schein des Rechts über das Recht hin-auszugehen. Zunächst war es ein mindestens absonderliches und in einemstarken Einheitsstaat auf die Dauer widersinniges Verhältnis, dafs die zehnStädte reichsunmittelbar blieben, der französische König aber als souveränesRecht die Schutzherrschaft ohne Gerichtsbarkeit besafs; diese Städte ein-zuverleiben gab eben jene § 74 und 87 erwähnte Oberhoheit eine will-kommene Handhabe. Zweitens konnte man aus dem Schlufssatz vom § 87die Oberhoheit über alle elsässischen Reichsstände herausdeuten, besonderswenn man dann noch die Landgrafschaft von Unter- und Oberelsafs ent-sprechend erklärte. Die natürliche Kraft eines Einheitsstaats gegenüber derdurch die Türkengefahr noch erhöhten Ohnmacht des Reichs sicherten der-artigen Bestrebungen den Erfolg.

Bei dem wunderlichen Rechtsverhältnis der Zehnstädte setzte die fran-zösische Politik naturgemäfs ein. 1661 verlangte der König, sie sollten ihmals Herrn den Treueid leisten. Die Städte weigern sich, beschweren sichbeim Reichstag und schwören schliefslich 1662dem König mit aller Treuedas leisten zu wollen, was sie ihm kraft der im westfälischen Frieden fest-gesetzten Abtretung der Landvogtei zu erweisen schuldig wären. Indes dieseverklausulierte aber durchaus richtige Fassung hilft nichts; bald fordert derKönig, dafs sie ihr Recht nicht vom Reichskammergericht, sondern vomLandvogt nehmen, 1672 beim Ausbruch des dritten Raubkrieges werden siezu offnen Orten gemacht, im Nymweger Frieden (1679) wird ihrer nicht weitergedacht; durch Militär gezwungen leisten sie den Treueid. Schon hattenauch die Angriffe auf die übrigen Reichsunmittelbaren begonnen. Als erstererkannte 1663 der Bischof von Strafsburg die französische Oberhoheit an,Rappoltstein, wo man zunächst die österreichischen Burgen beanspruchenkonnte, folgte. (Gegen den Kauf von Landskron wird dagegen vom Rechts-standpunkt nichts einzuwenden sein.) Der Nymweger Friede liefs durch Er-neuerung des westfälischen das Rechtsverhältnis der Reichsunmittelbarenso unsicher wie es war; die 1679 errichteten Reunionskammern stellten densonderbaren Grundsatz auf, dafs in den Friedensschlüssen die an Frankreichgefallenen Gebiete nicht nur in ihrem damaligen Besitzstand, sondern mitallem, was jemals zu ihnen gehört habe, an Frankreich abgetreten seien, und1680 erklärte die Reunionskammer zu Breisach, auf Grund des Schlufssatzesvon § 87 sei ganz Elsafs an Frankreich abgetreten; auch die Landgrafschaftward nun in diesem Sinne gedeutet. Alle Reichsunmittelbaren wurden sofortaufgefordert, den Treueid zu leisten, überall gaben einrückende Truppender Forderung Nachdruck; die Stände fügten sich, die Reichsritter z. B.schickten 1681 eine Deputation zur Unterwerfung nach Paris: so wardganz Elsass annektiert. Gekrönt wurde das Werk durch die BesetzungStrassburgs, welche am 30. Sept. 1681 im Einverständnis mit dem Bischofund französisch gesinnten Ratsherren erfolgte, nachdem die vier der Stadtgehörenden Ämter schon 1680 besetzt waren. Von den Türken bedrängttraten Kaiser und Reich in dem 20jährigen Regensburger Waffenstillstand1684 die bis 1. Aug. 1681 vollzogenen Reunionen nebst Strafsburg vorläufigbis zum definitiven Frieden ab, ohne jedoch ihre Ansprüche aufzugeben. DaLudwig im Ryswyker Frieden (1697) nurseine rechtsrheinischen Besitzungenund die aufserelsässischen Reunionen herausgeben mufste, war Elsafs rechtlichals französische Provinz anerkannt. Zum Grenzschutz war schon 1678-ningen, 1688 das Fort Louis angelegt, da jetzt Alt-Breisach herausgegebenwar, ward 1698 Neu-Breisach gebaut. Die Hoffnung, durch den spanischenErbfolgekrieg das Land zurückzugewinnen, erfüllte sich nicht, da der Kaiserin erster Linie seine habsburgischen Interessen wahrte.

Bis zum Ausbruch der Revolution traten nun folgende Veränderungenin den Territorien ein. Von geistlichem Gebiet wurde Walburg (10) 1687dem Seminar in Strafsburg geschenkt, Murbach (3) 1764 zu gunsten derRitterschaft säkularisiert. Von weltlichen Herrschaften wurden ganz einver-leibt: a) Herrenstein (13a), b) die Enklaven der Vogtei Hagenau (40), c) dieHerrschaft im Steinthal (37) 1694 beim Aussterben von Pfalz-Veldenz, d)Fleckenstein (33) 1720 nach Aussterben seiner Herren, e) Reichshofen (5a)1761, f) Niederbronn (32a) 1764, g) der lothringische Besitz (29) 1766. Indiesen und den 1648 voll abgetretenen Gebieten galt die französische Herr-schaft ohne Reservatrechte, daneben gab es königliche Städte (mit besondernbei der Übergabe ausbedungenen Rechten Strafsburg), geistliche und ritter-schaftliclie Gebiete. Deutschen Reichsständen unter französischer Oberhoheitgehörten 1789 noch folgende Territorien: a) Deutschordensgebiet (2),

b) die württembergische Grafsch. Horburg undHerrscli.Reichenweier (28),

c) die Besitzungen von Pfalz-Zweibrücken, nämlich: Rappoltstein (30)(war 1673 nach dem Aussterben seiner Herren an Pfalz-Birkenfeld gefallen,

Text zum Historischen Handatlas.

12