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3 (1839) Dritter Band. Eag-Fut / bearbeitet von einem Vereine von Landwirthen und Gelehrten, herausgegeben von F. Kirchhof
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Fichtcuspinncr Fideicommiß.

als die, welche von Jugend auf im dichten Schlüsse aufgewachsen sind;daher die größeren Kosten der Pflanzungdurch stärkeren Zuwachs überreichlich er-setzt werden. Die Fichte soll den höchsten Holzertrag alsdann liefern, wenn mansie 4 F- von einander entfernt einpflanzt, sie dann aber nach 20 Jahrenbis auf 600, nach 40 Jahren auf 400, und nach 60 Jahren auf 200Stamme vermindert.

Mchtenspinner (liombzx pitvoe-ampa), ein Schmetterling mitweißgrauen, graubraun gewölbten Vorderflügeln, welche an der Wurzel zweischwärzlich graue Querstreifen zeigen, in der Mitte einen schwärzlichen Punkt,eine schwarzgrauc Querlinie und endlich an dem Außenrande meist einen weiß-lichen Wellenstccif haben. Die Hintcrflügel sind weißlich mit schwärzlichgrauen Flecken am Innenwinkel, und mit weiß- und braungrau geschecktenFranzen. An dem aschgrauen Kopf befindet sich zwischen den Tastern einbrauner, Hornartiger, fächerförmiger Auswuchs. Die schwarzköpsige miteinem blauschwarzen Rücken versehene und auf der Bauchseite wcißgefärbteRaupe hat auf jedem Gelenk einen braungelb behaarten Querwulst, undweißgraue Haarbüschel in den Seiten. Sie überwintert gewöhnlich aus-gewachsen und bildet endlich zu Frühlingsanfänge unter der Erde, Moos,Steinen u. dgl. ein längliches, braunrölhliches Gehäus, worin sie sich ineine rothgelbe Puppe verwandelt. Nach I bis Monaten entwickelt sichgemeiniglich der Schmetterling daraus; bisweilen geschieht dies aber auch erstim nächsten Jahre. Die Raupen leben in großen Gesellschaften bei einan-der im Mai bis Juü bloß auf Aapfenbäumen, namentlich der gemeinenKiefer, Roth- und Weißtanne, wo sie große Verwüstungen anzurichtenpflegen. ^

Fideicommiß, ist eine letztwillige Verfügung, vermöge deren ein ErblasserJemandem etwas hinterläßt, ihm aber auch zugleich auferlegt, daß er dasselbeeiner dritten Person entweder ganz, oder einen Theil oder auch nur eineneinzelnen Gegenstand desselben herausgeben soll. Die auf solche Weise Je-mandem hinterlassenen Gegenstände nennt man ebenfalls Fideicommisse.Bei Fideicommißgürern ist gewöhnlich in den Stiftungsbriefen, die nichtaus der aüen dunkeln Zeit, wo man auf die jetzt bestehenden Verhältnissenoch keine Rücksicht nahm, herrühren, deutlich bestimmt, was zum Fidei-commiß gehören soll; es sind häufig kosibare Sachen, die bei dem Fidei-commiß als Beilaßstücke bestimmt, und die Erhaltung derselben dem Besitzerzur Pflicht gemacht worden, als der Stifter dasselbe gründete, um denGlanz seiner Familie zu erhalten. Die Fideicommisse werden, wenn siedie ganze Erbschaft oder einen Theil derselben zum Gegenst-mde haben, Ge->necal-Fideicommisse, betreffen sie aber bloß einzelne Sachen, Special-Fidei-commisse genannt; letztere sind jetzt ihrer Natur nach den Vermächtnissen(l. d.) ganz gleich. Ueber das General Fideicommiß bestimmt das ge-meine und sächsische Recht Folgendes. Derjenige, welchem die Aus-antwortung des Fideicommisses aufgelegt wird, heißt Fiduciar, und der, wel-chem das Fideicommiß ausgeantwortet wird, Fideicommiffar. Ein Fidei-commiß kann nur solchen Personen hinterlassen werden, welche erbfähig sind;jedem aber, welcher etwas aus einem Nachlasse empfängt, kann ein Fidei-commiß aufgelegt werden, sobald nur der Pflichttheil desselben dadurch nichtbeschwert wird. Es kqnn durch Vertrag und letzten Willen, schriftlich undmündlich durch Testament oder Codicill, und selbst durch mündlichen Auftragan den Erben, in Gegenwart von Zeugen oder auch ohne diese, errichtet