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Flüsse.
tenen Nutzungen gehören: s) das Recht, Wasser- und Schifssmühlen an-zulegen; b) der Fischfang; e) das Recht, ungebundenes Holz zu flößen;ä) das Recht, Fähren und Prahmen zum Uebersetzen für Geld zu halte»(zum eignen Gebrauch kann jeder Anwohner eines öffentlichen Flusses der-gleichen halten) ; v) auch Wasserleitungen dürfen aus öffentlichen Flüssenohne besondere Erlaubniß des Staats nicht geführt, noch Wasch- oder Ba-dehäuser, oder neue Brücken, ohne dergleichen Erlaubniß angelegt werden;1) in welchen öffentlichen Flüssen die entstehenden Inseln dem Staate ge-hören oder von den Eigenthümern der User in Besitz genommen werden kön-nen, bestimmen die in den verschiedenen Provinzen geltenden Observanzen.Je nachdem die Inseln in einem Flusse dem Staate oder den Ufcrbesitzerngehören, fällt auch das vorn Flusse verlassene Bette jenem oder diesem an-heim. Die Ufer der öffentlichen Flüsse, so wie deren Vergrößerung durchangesetztes Land, gehören der Regel nach den Eigenthümern der unmittelbardaran stoßenden Grundstücke. Doch können die Ufereigenthümer den Schiff-fahrcnden nicht wehren, sich des Leinpfades an selbigen zu bedienen, daranzu landen, die Schiffe zu befestigen, und die Ladung im Nothfalle eine Zeitlang an das Ufer auszusetzen. Wenn aber dadurch das User oder dessenBefestigung beschädigt, oder dem Eigenthümer die Nutzung des Ufers ent-zogen oder geschmälert wird, so kann er von den Urhebern des SchadensErsatz fordern. Die Schifffahrt auf schiffbaren Flüssen ist unter den vomStaate festgesetzten Bedingungen Jedem erlaubt. Wo aber in Provinzenund an Orten Schiffergildcn und Innungen eingeführt sind, müssen andereEinwohner derselben Provinz und desselben Ortes sich der Frachtschifffahrtenthalten. Im Uebrigen ist der Gebrauch des Flußwasscrs aus öffentlichenFlüssen durch Schöpfen, Tranken und Baden zwar einem Jeden unverwehrt;wer jedoch Vieh aus einem Flusse tränken will, muß sich der dazu bereitsvorhandenen Tränk- und Schwemmstätten bedienen. Privalflüsse dürfennicht zum Nachtheil der bisherigen Eigenthümer in schiffbare Flüsse verwan-delt werden. Wenn jedoch der Staat die Schiffbarmachung eines Pcivat-flusses dem gemeinen Besten zuträglich findet, so ist den bisherigen Eigen-thümern, für die dadurch Verlornen Nutzungen und vermehrten Lasten voll-ständige Schadloshaltung anzuweisen. Sonst gehen aber durch die Schiff-barmachung eines Privatflusses die Eigenthumsrechte, so weit dieselben mitder Bestimmung des Flusses, als eines schiffbaren, bestehen können, nichtverloren. Auch kann der Staat den Flußeigenthümer gegen vollständigeEntschädigung nöthigen, auf dem Privatflusse, Holz flößen zu lassen. —In Oestreich kennt man die Eintbeilung der Flüsse in öffentliche undPcivatflüffe nicht, und der Staat hat sich im Betreff der Flüsse nur dieRechte vorbehalten, welche ihm der Beförderung der Schifffahct wegen noth-wendig sind. Deshalb bleiben auch Inseln auf schiffbaren Flüssen demStaate vorbehalten. Das Recht der Fischerei ist eins der Dominicalrechteder Grundobrigkeiten, und bei Städten eines der städtischen Gemeinden, unddie Anlegung von Schiffs- oder Wassermühlen ist ein dem Besitzer desUfers zustehendes Recht; nur darf Niemand solche Werke oder Pflanzungenan seinen Ufern anlegen, welche den ordentlichen Lauf des Flusses verän-dern, oder die der Schifffahrt, der Fischerei, den bereits bestehenden Mühlen,oder andern bereits erworbenen Rechten nachtheilig werden könnten. ZurAnlegung ähnlicher Werke muß vor allen andern die politische Bewilligungerwirkt werden.