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3 (1839) Dritter Band. Eag-Fut / bearbeitet von einem Vereine von Landwirthen und Gelehrten, herausgegeben von F. Kirchhof
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Forst»

vatmann die Waldungen als Zubehör seiner Güter und keineswegs als einihm verliehenes niederes Regale, ebenso auch der Landesherr die Forstennur als Eigenthümer der Forst - und Waldbenuhung, oder das Forst - undWaldrecht ist nur ein Ausfluß des Eigenlhumsrechis, aber kein Regale.Dagegen hat aber das Bedürfniß des höhern Schutzes, dessen die Eigen-thümer der Privatwaldungen bedurften, das Oberaufsichtsrecht des Landes-herrn auf die Gemeindegüter, zu welchen viele Waldungen gehörten, dielandesherrliche Absicht, die Zerstörung der Wälder zu verhindern, dieforstlicheHoheit oder den Forstbann, auch Oberforstpölizeigenannt, gebildet, vermöge deren der Landesherr die Gesetzgebung und Oberauf-sicht über die Privatforstcn ausübt, und die Befugniß, Forstocdnungen zuerlassen, Fvrstbediente zu ernennen, forstwidrige Behandlungen der Forstenabzustellen, den Holzverkauf außerhalb des Landes zu verbieten, und Anla-gen, welche zum Verderb der Forsten und zur Herbeiführung des Holzman-gels gereichen, zu untersagen, d'enForstbann, zum Schutze der Forsten aus-zuüben , und die Forstfrevel zu bestrafen sich vorbehalten hat. Doch habe»auch diese Forsthoheitsrechte meist in Deutschland aufgehört und die Eigen-thümer können ihre Privatwaldungen nach Guibefinden benutzen, sie auchparceUiren und Urbarmachen, wenn ihnen nicht Vertrage mit einem Drillenoder Berechtigungen anderer Arr entgegen stehen. Unter Forstrechtversteht man den Inbegriff aller gesetzlichen Vorschriften, welche die Forsten,und was darauf Beziehung hat, betreffen. Sonst faßt aber das Forstbe-nutzungs - oder das Waldrecht in sich: ») das Recht, Holz zu fallen;!») Zuschläge anzulegen und die Weideberechtigten von der Behütung derSchonungen abzuhalten; e) die Eichellese und Mastnutzung; die klei-nen Waldnutzuiigen, z. B. die Benutzung des Unterholzes, des Windbruches,des Abfalls vom Kappen und Schneideln der Bäume, des Raff- und Lese-holzes , des Laubes und Waldstreuharkens, der Gräser, der Fruchte u. s. w.;«) die Hut und Weide ; k) den Waldbienenstand. Ferner gehören zu denAusflüssen des Waldeigenthums das Recht: Kohlenbrennereien, Poltalchesie-dereien und Aschenbrennereien anzulegen, das Borkenschalen für die Gerbe-reien, die Befugniß, Harz zu reißen, das Recht zum Theerschwelen. Allediese Nutzungen sind mehr oder minder der forstpolizeilichen Aufsicht unter-worfen. Das Jagdrecht ist zwar häufig mit dem Eigenlhum des Waldesverbunden, indessen ist es doch, da. es von der Waldnutzung unabhängigund zu einem niedern Regale ausgebildet worden ist, besonders zu berück-sichtigen. Von dem Waldrechte ist aber die Grundgerechtigkeit auf die Be-nutzung einzelner Theile, z. B. des freien Bau - und Brennholzes, derWaldstreu, der Gräserei, der Hut und Weide sehr verschieden. DieForstbenutzung begreift die Wissenschaft in sich, auf dem Waldbad«»nicht allein möglichst vieles und werthvolles Holz zu erziehen, sondern auchdieses Holz und die sonstigen Nebenproducte des Waldes auf die vorlheil-hafteste Art zu benutzen. Die sämmtlichen Forstbenutzungsgcgenstände lasse»sich abtheilen in unmittelbare und in mittelbare. Die erstern mache»den Hauptgegenstand der Forstbenutzung aus, und es gehören hierher: ») dieHolzgewächse, als: das Holz selbst, und zwar sowohl Bau - und Nutz-(Handwerks) Holz, als Brennholz; die Rinde, welche als Gerbe - undFärbemittel, a's Medicin, als Bast zu Matten u. s. w. benutzt wird; fer-ner die Safte, die man zu Pech und Harz, zu Theer, Oel, Kienruß, zuMedicin und Zucker verwendet; sodann die Früchte, welche zum Säen, zur