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Forst.
abzusondern. Längs den Wiesen und Aeckern bleiben sie aber immer noth-wendig, um das Ucbertreten des Viehes und das Einpflügen in den Forstzu verhindern. Dagegen sind aber Wege, Fußsteige und Bäche, welche ihreLage leicht verändern, zur Bezeichnung der Grenzen nicht geeignet, ebensowenig Grenzbäume, welchen gewisse Zeichen eingehauen worden sind. Diesichersten Kennzeichen sind Steine, in welche gewisse Zeichen eingehauen wor-den sind, oder Hügel, 4 bis 5 Fuß im Durchmesser und 3 bis 4 Fuß hoch.Unter die Steine oder in die Hügel werden Glas, Mauersteine, Schmiede-schlacken und andere unverwesliche Zeichen gelegt, da ihnen ohne diese dieEigenschaft als Grenzzeichen gesetzlich nicht zugestanden wird. Ein kleiner,1 Fuß tiefer Graben um den Hügel pflegt längere Zeit zu widerstehen, alsder Hügel selbst. In sandigen Gegenden und in Brüchen gräbt man stark-eichene Pfähle ein, in welche das Grenzzeichen eingehauen wird, und beiwelchen man ebenfalls jene unverweslichen Zeichen vergräbt. Vor allenDingen muß man durch einen Feldmesser, unter Zuziehung der Grenznach-barn, die Grenzzeichen auf der Focstcharte eintragen, und über deren Aner-kenntniß eine Verhandlung aufnehmen lassen. Auf der Eharte werden dieGrenzzeichen numerirt, und in den Grenzregistern nach den Graden derBoussole aufgezeichnet. Es werden darin die Grenznachbarn bemerkt, fernerangegeben, welche örtliche Gegenstände in der Nahe vorhanden sind, welchedie Aufsuchung des Grenzmals erleichtern. So ist es ebenfalls zweckmäßig,Gesichtslinien auf feste Gegenstände, als Thürme, Schlösser, Mühlen u, dgl.anzugeben. Bei jeder Krümmung einer Grenze muß ein Grenzmal gelegtwerden, und wo dieselbe in gerader Linie fortläuft, muß man von einemGrenzpunkt zum andern sehen können; auch soll kein Grenzhügel weiterals 50 Ruthen vom andern entfernt sein. Die Grenzen müssen stets offengehalten, der junge Aufschlag in denselben fortgehauen, und die daran stoßen-,den Bäume ausgezweigt werden. Außerdem ist noch nöthig, daß man vonZeit zu Zeit mit den Nachbarn die Grenze begehe und die umgefallenenoder versunkenen Grenzzeichen wieder erneuere. — I>) Mit der Siche-rung des Waldes selbst. 1) Schutz gegen Entwendungen.Der gemeine Mann betrachtet merkwürdigerweise den Holzdiebstahl gewöhnlichnicht als eigenthümlichen Diebstahl, zumal, wenn derselbe in Slaatsfvrstenbegangen wird; in der Regel ist Armuth die Veranlassung zu den Holz-diebereien. Wenn gleich die Gesetze natürlich den Holzdiebstahl ebenso gutwie jedes andere Verbrechen verbieten, so wird doch der Waldeigenthümcraus dem oben angegebenen Grunde meistens nicht hinlänglich dagegen ge-schützt, und man wird daher in der Regel besser thun, lieber den armenLeuten freiwillig Raff- und Leseholz und werthlosen Abgang zu geben, wo-durch man sich gegen größern Schaden sichert. Häufig ist der schmuzigeGeiz des reichen Gutsbesitzers die Veranlassung, welche seine Unterthanenzum Diebstahl bewegt. Wird außerdem die strengste Aufsicht einige Jahreso fortgeführt, daß kein Frevel unbeachtet bleibt, so entwöhnt dies die Leutevon den eingerissenen Holzdiebereien. Endlich ist genau zu bestimmen, wasdem Servitutberechtiqken zukommt. Der Raff- und Leseholzbcrechtigte eignetsich nur zu leicht auch grüne Bäume zu, weshalb Gesetze mit Recht bestim-men , daß ein solcher nicht mit schneidenden Instrumenten den Wald be-suchen darf. In Preußen werden alle Forststrafgesetze, welche für die Staaks-waldungen gegeben sind, auch auf die in den Privatforsten begangenen Ver-brechen angewandt, und wiederholte Diebstähle mit Gefängniß und Zuchthaus