622
Forsthafer — Forftinsccten.
alle Quartale vorgeladen, verhört und bestraft werden. Die Forstofficiantenhaben zu diesem Zwecke die sogenannten Frevellisten früh genug dem Forst-richter durch den Oberförster zu überliefern, so wie sie auch am Tage desForstgerichtes gegenwärtig sein müssen, um ihre Anzeigen nöthigenfalls zuerläutern, wenn der Beklagte vielleicht Ausstellungen machen sollte. DieForstordnung und das derselben beigefügte Strafceglement dienen dem Forst-gerichte zur Richtschnur.— Die Forstgerichtsbarkeit begreift das Rechtund die Verpflichtung zur gesetzlichen Untersuchung, zur Festsetzung und zurVollstreckung der gesetzlichen Strafen wegen Forstvergchen in sich; undForstgerichtstjag, auch Forsttag, Bußsatz, Rügegericht, Holz-markt u. s. w. ist der Tag, an welchem in jedem Monate die zur Anzeigegekommenen Holzdiebstahle, Frevel und Eontraventionen gerichtlich untersuchtund bestraft werden. Je schneller die angesetzten Strafen vollzogen werden,desto kräftiger wirken sie. Da die Strafen in der Regel pach dem, in derForstordnung enthaltenen, Strafreglement angesetzt werden, so muß ein sol-ches Reglement so vollständig als möglich abgefaßt sein. Der Forstrichtcrcitirt die aus den eingelieferten Rüge- oder Frevellisten angegebenen Denun-ciaten auf den bestimmten Forstgerichtstag in gerichtlicher Form, untersuchtdie Anzeigen und straft nach dem Reglement. Wenn eiü Denunciat nichterscheint, so wird er in contumaciam verurtheilt, d. h. von dem Richter an-genommen, daß er des beschuldigten Vergehens eingeständig sei, und ihm so-mit die gesetzmäßige Strafe zuerkannt. Nach dem Forstgecichte bekommt derForstrentmeister die Rügelisten, worauf die Strafen u. s. w. bemerkt sind,zugesertigt, um die Strafen sogleich einzuziehen oder vollstrecken zu lassen.
Forfthafer, 1) ein jährlicher Haferzins für bewilligte Nutzungenaus dem Forste, als: Raff- und Leseholz, Streu, Weide u. s. w. DieseNaturalabgabe besteht an vielen Orten noch jetzt; an manchen Orten aberhat man sie, mit Bewilligung der Pflichtigen, in eine Geldabgabe verwan-delt, deren Erhebung jetzt für beide Theile weniger Umstände verursacht, alsdie Naturallieferung. 2) Eine Naturalabgabe zur Unterhaltung der Jagd-hunde des Forstherrn.
Forstttlsecten. Man versteht darunter alle diejenigen Jnsecten,welche dem Walde auf irgend eine Art schädlich oder nützlich werden. Manunterscheidet daher zuvörderst schädliche und nützliche Forstinsecten. Jeneschaden entweder unmittelbar durch Zerstörung von Pflanzenstoffen, odermittelbar durch Vernichtung nützlicher Jnsecten. Die unmittelbar schäd-lichen Jnsecten können in folgende Gruppen eingeordnet werden: a) Blatt-fresser. Hierher gehören die meisten Schmetterlinge außer dem Holzspin-ner und den in Trieben und Stengeln lebenden Wicklern und Motren.Ferner viele Aderflügler, besonders aus der Familie der Wespen, b) Holz-fresser, welche im Innern des Heizkörpers der Pflanzen leben, v) Rin-den fresse r, welche unter Rinden leben und die Basthaut zerstören, ä)Sauger. Dahin gehören alle Jnsecten, die von Pflanzensäften leben, un-abhängig von der Gestaltung der Mundtheile. Zu den mittelbar schäd-lichen Jnsecten gehören namentlich mehrere Schlupfwespen und einige Gall-wespen. — Die nützlichen Forstinsecten, welche die schädlichen ver-tilgen, lassen sich in 3 Gruppen ordnen: a) S.chmaroher, welche alsLarve im Innern lebendiger Jnsecken leben, d) Tödtende. Das voll-kommene Jnsect legt seine Eier in, oder neben vorher getödtete Jnsectenab, oder füttert seine Brüt damit, e) Räuber. Sowohl die Larve selbst-