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3 (1839) Dritter Band. Eag-Fut / bearbeitet von einem Vereine von Landwirthen und Gelehrten, herausgegeben von F. Kirchhof
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Framr FrauVenweine.

Zeit geschehenen Ablieferung gemacht werden, kann der Fuhrmann sich schützen,wenn er nachweist, daß von seiner Seite alles geschehen, was ihm oblag,und er daher frei von Schuld sei. Der Fuhrmann hat, wenn er die Sackerichtig an Ort und Stelle gebracht, die Fracht von dem Empfänger zu ver-langen; verweigert aber dieser die Bezahlung, so kann der Fuhrmann dieSache bis zur Abentrichtung der Fracht auf Gefahr des Empfängers ansich behalten und nun die Fracht von dem Absender fordern. Hat jedochder Fuhrmann die Sache an den Empfänger abgeliefert, ohne die Fracht zuerhalten, so kann er diese vom Absender nicht fordern. Bei Accise- undZolldefraudationen muß der Fuhrmann auch für sein Gesinde haften. Das-selbe gilt auch von Frachtschiffern; jedoch haben diese die Verbindlichkeit,für allen an der Ladung entstandenen Schaden zu stehen, der nicht durchäußere, unabwendbare Gewalt verursacht werden ist. Diese gemeinrecht-lichen Grundsätze gelten auch in Sachsen. In Preußen bestehen hier-über folgende Bestimmungen. Frachtfuhrleute und Schiffer haften bei Ac-cise- und Zolldefraudationen für ihre Familie und ihr Gesinde. Ist einemGläubiger ein Schiff verpfändet, so kann er die mit demselben verdientenFrachtgelder nicht in Anspruch nehmen, so wie auch die auf Frachtwagengeladenen Waaren, ohne Einwilligung des Inhabers derselben, der Pfändungnicht unterworfen sind. In Oestreich ist ebenfalls bestimmt, daß Fuhr-leute und Schiffer für die von ihnen oder ihren Dienstleuten als Frachtübernommenen Sachen und den daran von ihnen oder ihren Dienstleutenverursachten Schaden haften. Im klebrigen gilt in Preußen und Oestreichdas gemeine Recht.

Arcnrc, Franken, eine Rechnungsmünze in Frankreich und derSchweiz, a) In Frankreich haben sie seit 1795 die Stelle der alten Li-vres eingenommen (80 alte Livres 81 Franken). Der Frank wird ge-wöhnlich in 100 Centimen, seltener in 10 Decimen getheilt; man hat ein-fache, doppelte und 5 fache, auch halbe und Viertel-Franken, sämmtlich aus14 Loth 74- Gran feinem Silber geprägt. Der einfache Frank ist 104^holl. schwer und 8 Sgr. i Pf. preuß. oder 6 Gr. 1^ Pf. Conv.Von den einfachen Franken gehen 5lßH Stück auf die kölnische Mark feinSilber. Die 40- und 20 Frankenstücke sind aus 21 Karat 7^ Grän fei-nem Golde nut einem Gewicht von 266^ und 133^4 holl. geprägt, undhaben einen Werth von 9 Rchlr. 17 Gr. 7» Pf/ und 4 Rthlr. 20 Gr.9A Pf. Gold. h) In der. Schweiz. Der Schweizcrfranken,Zehnb atzner, eine in der Schweiz 1799 und durch die Tagfatzung imJahre 1803 eingeführte Silbermünze von 10 Batzen oder 100 Rappen.Man rechnet 16 solcher Franken II rheinl. Gulden und 27 40 fran-zösische Franken. Da 35 Schweizerfranken auf die feine cöln. Mark ge-hen, so ist er 12 Sgr. preuß. oder 9^ Gr. Conv.

FtttMHen, oder scherzen nennt man es, wenn die Kälber vomEdelwilds mit einander spielen, sich auf die Hinterläuse stellen , und mitden Vorderläufen im Scherze auf einander losschlagen.

Arankenthaler, s. Weintraubensorten.

Franken-, Main- u. Tauber weine, eine gute zum

Theil sogar vorzügliche Gattung deutscher Weine, welche meist an den Uferndes Mains gezogen werden, wiewohl man Weine von entfernteren Ortenhierher rechnet. Die meisten Frankenweine besitzen von allen deutschen Wei-nen am wenigsten die Säure, welche sich bei täglichem Genusse dem Magen